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Landessozialgericht NRW·L 19 B 19/06 AS ER·22.10.2006

Beschwerdeverwerfung: Nichtbeteiligter in Vorinstanz nicht rechtsmittelfähig

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer in der Vorinstanz nicht beteiligt war und somit keine Rechtsmittelfähigkeit besitzt. Das Gericht stellt weiter fest, dass nach der Delegationssatzung die kreisangehörige Kommune passiv legitimiert war, sodass eine materielle Verpflichtung des Beschwerdeführers ausscheidet. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer; der Beschluss ist endgültig (§177 SGG).

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da Beschwerdeführer in Vorinstanz nicht beteiligt und nicht rechtsmittelfähig; Kostenentscheidung gegen ihn.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in der Vorinstanz nicht als Beteiligter aufgetreten ist und ihm daher die Rechtsmittelfähigkeit fehlt.

2

Bei Verfahren zur Grundsicherung nach SGB II bestimmt eine einschlägige Delegationssatzung die passive Legitimation; für den Zeitraum vor Erlass des Widerspruchsbescheids können danach die kreisangehörigen Kommunen passiv legitimiert sein.

3

Fehlt dem Beschwerdeführer die passive Legitimation, so kann er im Antragsverfahren auch nicht materiell verpflichtet werden.

4

Eine Kostenentscheidung kann nach §193 Abs. 1 SGG entsprechend angewandt werden; die unterlegene Partei kann zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei verpflichtet werden.

5

Beschlüsse sind, soweit §177 SGG einschlägig ist, als endgültig anzusehen.

Relevante Normen
§ 143 SGG§ 193 Abs. 1 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 10 AS 159/05 ER

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.02.2006 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Gründe

2

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 21.03.2006), ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht Beteiligter der Vorinstanz gewesen ist und deswegen zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht berechtigt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Rdnr. 4 Vor § 143 m.w.N.).

3

Der Beschwerdeführer konnte im Antragsverfahren auch nicht materiell verpflichtet werden, da sich der Anspruch gegen die nach der Delegationssatzung - Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Kreis Minden-Lübbecke, amtliches Kreisblatt 2004, Seite 265 - passiv legitimierte kreisangehörige Kommune richtet. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, dass nach vorstehend genannter Satzung passiv legitimiert jedenfalls für den Zeitraum vor Erlass des Widerspruchsbescheides alleine die kreisangehörigen Kommunen sind (Beschluss des Senats vom 20.02.2006 - L 19 B 118/05 AS; ebenso Beschluss des 20. Senats des LSG NW vom 24.05.2006 - L 20 B 40/06 AS ER -).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.

5

Die Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.