Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung im Sozialleistungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Übernahme von Heizkostennachforderungen und Renovierungskosten; das Sozialgericht lehnte ab und die Beschwerde wurde vom LSG ebenfalls zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass für eine Regelungsanordnung sowohl Eilbedürftigkeit als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs glaubhaft gemacht werden müssen. Zudem sei die Anordnung nicht dazu geeignet, die Entscheidung der Hauptsache vorwegzunehmen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten des Antragstellers nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit des materiellen Anspruchs) glaubhaft gemacht werden.
Eine einstweilige Anordnung darf nicht dazu dienen, die endgültige Entscheidung der Hauptsache vorwegzunehmen; Mitwirkungspflichten der Behörde (wie die Bescheidung von Anträgen) können nicht im Kern durch einstweiligen Rechtsschutz ersetzt werden.
Die Begründung der Dringlichkeit obliegt dem Antragsteller; fehlt ein nachvollziehbares Vorbringen zur Eilbedürftigkeit, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung unbegründet.
Ein Antrag, die Behörde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Bescheidung offener Anträge zu verpflichten, ist unzulässig, wenn damit die Hauptsache vorweggenommen würde und keine besondere Effektivitätsbedürftigkeit nach Art. 19 Abs. 4 GG dargelegt ist.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 193 SGG; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 177 SGG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 20 AS 133/09 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.06.2009 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Ein Anordnungsgrund hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers auf Übernahme der Heizkostennachforderung für den Abrechnungszeitraum vom 24.10.2007 bis zum 21.10.2008 unter Zugrundelegung der Abrechnung der Stadtwerke T GmbH vom 18.11.2008 sowie auf Übernahme von Renovierungskosten ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Dringlichkeit des Begehrens hat der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, noch ergibt es sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, seine Anträge vom 29.11.2008 und vom 06.03.2009 innerhalb einer vom Senat gesetzten Frist zu bescheiden, ist der Antrag unzulässig. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache in einem Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG nicht vorweggenommen werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn 31 m.w.N.). Dies begehrt der Antragsteller jedoch mit diesen Antrag, da er in einem Klageverfahren auch nur die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Bescheidung seiner Anträge nach § 88 SGG erreichen könnte. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz erforderlich ist, im vorliegenden Fall der Hauptsache vorzugreifen. Es ist nicht ersichtlich, dass ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile für den Antragsteller entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.