Beschwerde gegen Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen eine negative Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ein. Zentrale Frage war die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine Nebenentscheidung. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Beschwerden in Eilrechtsschutz ausgeschlossen sind, wenn in der Hauptsache die Berufung ausgeschlossen wäre. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts als unzulässig verworfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig wäre.
Die Berufung ist hinsichtlich reiner Kostenentscheidungen ausgeschlossen (§ 144 Abs. 4 SGG), weshalb auch ein Rechtsmittel gegen eine ausschließlich kostenbezogene Nebenentscheidung unzulässig ist.
Eine Eingabe, die formell die Hauptsache angreift, aber in Wirklichkeit nur die Kostenentscheidung rügt, ist als Angriff auf die Nebenentscheidung zu behandeln und kann unzulässig sein, wenn gegen Kostenentscheidungen kein Rechtsmittel besteht.
Kostenentscheidungen nach § 193 SGG gelten als Nebenentscheidungen; gegen unanfechtbare Beschlüsse richtet sich kein weiteres Rechtsmittel, wenn die gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 19 AS 78/09 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes - SGGArbÄndG - BGBl. I, 417) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. Der Rechtsmittelausschluss des § 144 Abs. 4 SGG gilt auch für ein Rechtsmittel, das nur formal auch die Hauptsache angreift, wenn eine Beteiligte nur durch die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG beschwert ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 48a mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Bevollmächtigte der Antragstellerin ausschließlich gegen die negative Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2009 und damit gegen eine Nebenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Zwar hat sie uneingeschränkt Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.05.2009 eingelegt, aus den Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 15.06.2009 ergibt sich aber eindeutig, dass sie nur eine Abänderung der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss begehrt und keine Beschwer der Antragstellerin in Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache - Entfall des Rechtschutzbedürfnisses durch das Anerkenntnis der Antragsgegnerin - geltend macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.