Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Gleitsichtbrille zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte im Beschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung zur Versorgung mit einer Gleitsichtbrille und die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Prüfungsgegenstand war, ob die Voraussetzungen des §86b Abs.2 SGG (Glaubhaftmachung irreparabler Nachteile) vorliegen. Das LSG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da Wohnraum mit Einrichtung besteht und bereits zwei Brillen bewilligt wurden; die medizinische Notwendigkeit ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Versorgung mit einer Gleitsichtbrille als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §86b Abs.2 SGG muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass eine vorläufige Regelung zur Vermeidung irreparabler Nachteile erforderlich ist.
Die medizinische Notwendigkeit einer Versorgung mit Sehhilfen (z. B. Gleitsichtbrille) ist primär im Hauptsacheverfahren zu prüfen; im Eilverfahren genügen nicht substantierte Behauptungen.
Das Vorhandensein von Wohnraum und vorhandener Wohnungseinrichtung kann die Annahme eines irreparablen Nachteils im vorläufigen Rechtsschutz ausschließen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung kann entsprechend §193 SGG getroffen werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 7 (10) AS 283/07 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.01.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 21.01.2008), ist nicht begründet.
Auch zur Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gegeben. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass eine vorläufige Regelung zur Vermeidung irreparabler Nachteile notwendig ist. Denn der Antragsteller wohnt in einem mit Wohnungseinrichtung ausgestattetem Haus, an dem er - neben seiner Mutter und seiner Schwester - zu 1/4 Miteigentümer ist. Welche Räume in welchem Umfang von ihm genutzt werden, konnte auch bei dem Hausbesuch durch die Antragsgegnerin am 07.12.2007 nicht ausreichend geklärt werden. es ist also grundsätzlich Wohnraum vorhanden und eine Versorgung mit Wohnungseinrichtung gegeben. Der behaupteten dringenden Notwendigkeit einer Gleitsichtbrille steht schon entgegen, dass der Antragsteller selbst vorträgt, ihm seien zwei Brillen (d.h. für Nah- und Fernsicht) bewilligt worden, was sich mit der Sehhilfenverordnung vom 15.08.2007 deckt. Ermittlungen hinsichtlich einer medizinischen Notwendigkeit der Versorgung mit einer Gleitsichtbrille müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (so auch Beschluss LSG NRW vom 23.01.2006 - L 20 B 69/05 SO ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.