Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung einer Bekleidungserstausstattung; das Sozialgericht lehnte Antrag und Prozesskostenhilfe ab. Das LSG verwirft die Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung als unzulässig, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH wird zurückgewiesen, da ein vollständiger PKH-Antrag fehlt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen; gleichwohl Rückweisung der Beschwerde gegen Ablehnung der PKH (mangels vollständigen Antrags) und Nichterstattung der Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig ist.
Die Berufung gegen Entscheidungen der Sozialgerichte ist nur zulässig, wenn es sich um eine Klage auf Geldleistung oder einen entsprechenden Verwaltungsakt handelt und der Streitwert die Grenze von 750 Euro übersteigt.
Prozesskostenhilfe kann nur bei Vorlage eines vollständigen Antrags gewährt werden; hierzu gehört insbesondere die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach § 117 ZPO.
Beschlüsse über Prozesskostenhilfe sind grundsätzlich nicht der materiellen Rechtskraft fähig.
Die Kostenentscheidung kann auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG beruhen; die Nichterstattungsfähigkeit von Kosten des Beschwerdeverfahrens kann sich aus § 127 Abs. 4 ZPO ergeben.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 11 AS 413/08 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.01.2009 über die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.01.2009 über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller hat am 29.12.2008 beim Sozialgericht (SG) Detmold die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer Bekleidungserstausstattung (2 Hosen, 2 Paar Schuhe) beantragt.
Mit Beschlüssen vom 07.01.2009 hat das SG den Antrag sowie Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl. I, 417) ist die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG seit dem 01.04.2008 nur zulässig bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 Euro übersteigt. Diese Summe erreicht das Begehren des Antragstellers offensichtlich nicht, weil er selbst einen Betrag von ca. 160,00 Euro für den geltend gemachten Bedarf als angemessen ansieht.
Ob die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unter diesen Umständen ebenfalls unzulässig ist (so LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B) oder mangels einer insoweit ausdrücklichen Zulässigkeitsbeschränkung (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG) auch in diesem Fall anfechtbar bleibt (so LSG NW, Beschl. v. 18.12.2008 - L 7 B 269/08 AS), kann dahinstehen, weil Beschlüsse über Prozesskostenhilfe ohnehin nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 a Rn 13g).
Die Beschwerde ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Prozesskostenhilfe kann erst ab Vorlage eines vollständigen Antrags bewilligt werden (vgl. Beschl. des Senats v. 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL - m. w. N.), wozu auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehört (§ 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Letztere liegt dem Gericht bis heute nicht vor, so dass im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Prozesskostenhilfe folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).