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Landessozialgericht NRW·L 19 B 168/07 AS ER·07.02.2008

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Hilfe für rückständige Stromkosten zurückgewiesen

SozialrechtSGB II-LeistungsrechtEinstweiliger Rechtsschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte im Eilverfahren die Übernahme rückständiger Stromkosten (854,23 €) als vorläufige Hilfe nach SGB II. Das LSG hat die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Darlehens zurückgewiesen, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.10.2007 Bestandskraft erlangt hatte und kein Widerspruch eingelegt worden war. Mangels Bestandskraft-freier Rechtsverfolgungsmöglichkeit fehlte der Anordnungsanspruch; zudem war die Glaubhaftmachung nicht erbracht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufiger Hilfe wegen rückständiger Stromkosten als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG setzen voraus, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; hierfür gelten die Anforderungen des § 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO.

2

Erlangt ein behördlicher Bescheid Bestandskraft, fehlt dem Betroffenen in der Regel die Möglichkeit, den geltend gemachten Anspruch im Hauptsacheverfahren gegen die Behörde durchzusetzen; daraus folgt regelmäßig das Fehlen eines Anordnungsanspruchs.

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Wurde ein Bescheid mit wirksamer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben und ist kein Widerspruch eingelegt worden, ist der Rechtsbehelf verspätet versäumt und der Bescheid kann Bestandskraft erlangen.

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Fehlt ein substantiiertes, durchgreifendes Vorbringen zur Aufhebung der Bestandskraft oder zur Verletzung entscheidungserheblicher Rechte, ist eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet zurückzuweisen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ SGB II§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 77 SGG§ 66 Abs. 1 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 25 AS 255/07 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.10.2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Antragstellerin bezog zunächst in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem zweiten Ehemann sowie mit ihrer 1987 geborenen Tochter K und ihrem 1989 geborenen Sohn N Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ab dem 01.06.2006 erhielt sie Grundsicherungsleistungen nur noch in Bedarfgemeinschaft mit ihren Kindern und ab dem 01.10.2007 nur noch in Gemeinschaft mit ihrem Sohn. Am 05.10.2007 legte sie ein Schreiben der Stadtwerke U GmbH vor, wonach eine Sperrung der Stromzufuhr wegen Zahlungsrückstandes drohe, und beantragte bei der Antragsgegnerin die Gewährung vorläufiger Hilfe.

3

Am 08.10.2007 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Köln Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin im Eilverfahren zur Übernahme rückständiger Stromkosten in Höhe von 854,23 Euro gestellt. Sie hat geltend gemacht, die Stromkosten, zu deren Zahlung sich ihre Tochter verpflichtet habe, die nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zähle, könne weder von ihr noch von der Tochter aufgebracht werden. Angesichts ihrer unzumutbaren Situation bitte sie um die Verpflichtung der Antragsgegnerin.

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Diese hat mit Bescheid vom 09.10.2007 die Gewährung eines Darlehens abgelehnt, weil es der Antragstellerin oblegen hätte, Rücklagen zu bilden, zumal sie über ihren unverhältnismäßig hohen Stromverbrauch und die drohende Nachzahlung von Stromkosten unterrichtet gewesen sei.

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Mit Beschluss vom 19.10.2007 hat das SG den Antrag abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

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Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber nicht begründet.

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Nach §§ 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt es jedoch.

8

Dies folgt bereits aus der Bestandskraft (§ 77 SGG) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 09.10.2007. Entgegen ihrer Ansicht hat die Antragstellerin gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch eingelegt. Im Zeitpunkt der Antragstellung vor dem SG war ihr der Bescheid noch nicht bekannt gegeben worden. Da die Antragstellerin auch im laufenden Verfahren keinen Bezug auf diesen Bescheid genommen hat, kann ihr Vortrag im vorliegenden Verfahren auch nicht infolge konkludenten Handelns als Einlegung des Widerspruchs gewertet werden.

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Über den einzulegenden Rechtsbehelf, die Rechtsbehelfsfrist, die Widerspruchsstelle sowie deren Sitz ist die Antragstellerin mit dem Bescheid vom 09.10.2007 ordnungsgemäß belehrt worden. Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung sich an jeden "Betroffenen" richtet, ist dies für die Richtigkeit der Belehrung ohne Belang, weil § 66 Abs.1 SGG nicht die Belehrung über den Beteiligten verlangt (vgl. Meissner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 58 Rn 23 m.w.N.). Dass die Antragstellerin Betroffene des Bescheides ist, kann für sie aber nicht zweifelhaft gewesen sein.

10

Mit der Bestandskraft des Bescheides fehlt es der Antragstellerin aber an der Möglichkeit im Hauptsacheverfahren den geltenden Anspruch noch gegen die Antragsgegnerin durchzusetzen, so dass ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht (mehr) zusteht.

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Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).