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Landessozialgericht NRW·L 19 B 164/09 AS ER·20.08.2009

Beschwerde gegen Ablehnung von SGB II-Leistung für Kondenswäschetrockner als unzulässig verworfen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialgerichtsverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt SGB II-Leistungen für die Anschaffung eines Kondenswäschetrockners und erhebt Beschwerde gegen die Ablehnung eines einstweiligen Verpflichtungsantrags. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Streitwert den Schwellenbetrag von 750 EUR nicht erreicht. Das Gericht ermittelte den Wert anhand marktüblicher Preise für Kondensationstrockner. Prozesskostenhilfe wird deshalb nicht gewährt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Leistung für Kondenswäschetrockner mangels Beschwerdewert unter 750 EUR als unzulässig verworfen; PKH abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; bei Klagen auf Geldleistungen ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§§ 172 Abs.3 Nr.1, 144 SGG).

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Bei unbezifferten Anträgen hat das Gericht den Wert des Beschwerdegegenstands zu ermitteln, um die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen zu prüfen.

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Für die Wertbemessung einer Beschwer ist der Wert der begehrten Leistung maßgeblich; das Gericht kann hierzu marktübliche Preise und Angebote heranziehen und feststellen, dass der Wert unterhalb der Berufungs- bzw. Beschwerdeschwelle liegt.

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Bei Unzulässigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (vgl. §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO).

Relevante Normen
§ SGB II§ 202 SGG§ 572 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG§ 144 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 44 AS 75/09 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem SGB II für die Anschaffung eines Kondenswäschetrockners und Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.

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Der Antragsteller bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und drei Kindern (11, 9 und 2 Jahre alt) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er bewohnt mit seiner Familie eine 3-Zimmer-Wohnung, zu der ein Kellerraum, ein Abstellraum und 150 m² mit- vermietete Gartenfläche gehören sowie ein im selben Hause gelegenes Apartment mit einer im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche von 24 m² ohne Gartennutzung. Der Mietvertrag enthält den handschriftlichen Zusatz "Es dürfen nur Trockner verwendet werden, die das Kondenswasser auffangen". Nach dem für das Apartment abgeschlossenen Mietvertrag ist der Mieter berechtigt, einen Trockenraum/Speicher zu benutzen.

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Mit Schreiben vom 20.03.2009 beantragte der Antragsteller die Kostenübernahme für die Anschaffung eines neuen Kondenswäschetrockners der Verbrauchsklasse A++. Der bislang vorhandene Kondenstrockner sei seit dem 19.03.2009 defekt. Mietvertraglich dürfe keine Wäsche in der Wohnung getrocknet werden. Mit Bescheid vom 08.04.2009 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab. Eine Klausel im Mietvertrag, die das Aufhängen von Wäsche in der Wohnung verbiete, sei unwirksam.

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Den am 17.04.2009 gestellten Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für einen Kondenswäschetrockner hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 14.05.2009, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt.

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Gegen den am 18.05.2009 zugestellten Beschluss hat der nun anwaltlich vertretene Antragsteller am 10.06.2009 Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung gleichfalls verwiesen wird, sowie Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

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Die Beschwerde ist unzulässig und nach §§ 202 SGG, 572 Abs. 2 S. 2 ZPO zu verwerfen.

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Die Beschwerde ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,- EUR übersteigt. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. I 417) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der Fassung des genannten Gesetzes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,- EUR übersteigt.

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Dieser bemisst sich hier nach dem Wert des begehrten Kondensationswäschetrockners, der entgegen der Ankündigung bei Beschwerdeeinlegung bislang nicht beziffert worden ist. Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert der Beschwer ermitteln (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rn 15a).

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Zur Überzeugung des Senats liegt der Wert der Beschwer hier (deutlich) unter, jedenfalls nicht über 750,- EUR.

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In Kleinanzeigen, im Katalog-Versandhandel sowie in Ebay werden zahlreiche, inklusive Versand- und Nebenkosten weit unter 750,- EUR teure Kondensationstrockner angeboten, darunter insbesondere mehrere von der Stiftung Warentest mit dem Qualitätsurteil "gut" bewertete zu Anschaffungskosten von unter 400,- EUR inklusive Versand (Quelle: Ausgabe 10/06 der Zeitschrift "Test" der Stiftung Warentest, Seite 65 ff.; Preise mit "gut" bewerteter Modelle der Firmen Whirlpool sowie Indesit und ihrer Nachfolgemodelle zwischen 264,- und 424,- EUR zuzüglich zwischen 26,- und 40,- EUR für Versand, www.ciao.de/www.idealo.de, Stand 25.07.2009).

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Da die Beschwerde unzulässig ist, steht dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO nicht zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.