Anhörungsrüge gegen Ablehnung einstweiliger Grundsicherung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweilige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II; das Sozialgericht hatte abgelehnt und der Senat bestätigte diese Entscheidung. Die Anhörungsrüge nach §178a SGG ist zulässig, wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen, weil kein erheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. Der Senat hat mangels Nachweises der Unzumutbarkeit des Vermögensgebrauchs den Anordnungsgrund verneint. Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung: keine Erstattung durch die Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist zulässig bei fristgerechter Erhebung, führt aber nur zur Aufhebung einer Entscheidung, wenn eine Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise vorliegt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und rechtskundiger Beteiligter nicht zu rechnen braucht.
Bei Anträgen auf einstweilige Leistungen nach SGB II entfällt der Anordnungsgrund, wenn vorhandenes Vermögen den kurzfristigen Bedarf sichert, es sei denn, es wird substantiiert dargelegt, dass dessen Verbrauch unzumutbar wäre.
Das bloße Vorbringen verfassungsrechtlicher Bedenken begründet keine Gehörsverletzung, sofern keine konkreten, entscheidungserheblichen Aspekte übergangen werden.
Kosten, die durch aussichtslose Rechtsbehelfe entstanden sind, werden nicht von der Staatskasse im Wege der Prozesskostenhilfe übernommen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO); das Gericht kann die Kostenentscheidung nach § 193 SGG treffen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 16 AS 98/07 ER
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), deren Gewährung letztere im Hinblick auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Vermieter N H (H.) abgelehnt hatte. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.10.2007 die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Münster vom 18.07.2007 im Ergebnis bestätigt, weil im Hinblick auf vorhandenes Restvermögen der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 4 Sozialgerichtsetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Die dagegen erhobene Anhörungsrüge (§ 178a SGG) ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats vom 24.10.2007 ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gem. § 177 SGG nicht gegeben. Die Rüge ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 SGG erhoben worden.
Die Rüge ist jedoch nicht begründet, weil die Entscheidung des Senats vom 24.10.2007 nicht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs. 1 S. 2 SGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist der Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfG Beschl.v. 19.01.1991 - 1 BvR 1283/90 - = BVerfGE 84, 188, 190 und Beschl. v. 08.01.2004 - 1 BvR 864/03 - = NJW 2004, 1371, 1373). Der von der Antragstellerin gerügte Umstand, die Berücksichtigung ihres Schonvermögens verletzte sie in ihrem Grundrecht auf Menschenwürde und bedeute eine Überraschungsentscheidung, begründet die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Sinne nicht.
Abgesehen davon, dass es sich bei dem von der Antragstellerin angesprochenen Betrag nur um Schonvermögen handelt, wenn keine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und H. bestanden hat und diese nicht über ein die Freibeträge des § 12 SGB II übersteigendes Vermögen verfügte, was der Senat gerade offen gelassen hat, verkennt die Antragstellerin, dass der Senat hier lediglich auf Grund der Möglichkeit des vorläufigen Verbrauchs ihres Vermögens eine ausreichende Sicherung des Existenzminimums für einen Monat angenommen hat und daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) abgelehnt hat. Da die Antragstellerin selbst keine Gründe vorgebracht hat, warum für sie ein solcher Gebrauch des Vermögens unzumutbar gewesen sein soll, bestand für den Senat auch kein Anlass, sich mit der Entscheidung des BVerfG v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - (Info also 2005, 166) in der angegriffenen Entscheidung auseiander zu setzen.
Ebensowenig sind Umstände vorgetragen worden, die eine Revidierung des Beschlusses erlauben könnten. Insbesondere ist es gesetzliche Folge aussichtsloser Rechtsbehelfe, dass die durch deren Einlegung verursachten Kosten nicht durch die Staatskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu übernehmen sind (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Anhörungsrüge ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).