Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen verzögerter Mitwirkung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. Streitpunkt ist, ob verzögerte Mitwirkung die Versagung der PKH nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO rechtfertigt. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die Versagung wegen Mitwirkungsverzugs. Die zeitgleich nachgereichte PKH‑Erklärung ändert an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung nichts; ein Rechtsmittel zum BSG ist ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen (Versagung wegen verzögerter Mitwirkung).
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann wegen verzögerter oder schuldhafter Mitwirkung abgelehnt werden; § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO berechtigt zur Versagung der PKH bei Mitwirkungsverzug.
Die nachträgliche Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, die zeitgleich mit der Beschwerde eingereicht wird, hebt eine bereits rechtsfehlerfreie Versagung der PKH wegen vorheriger Verzögerung nicht auf.
Das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht kann sich in seiner Entscheidung auf die Begründung der Vorinstanz gemäß § 142 Abs. 2 SGG beziehen.
Gegen Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde zum Bundessozialgericht nach § 177 SGG ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 10 AL 314/04
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.02.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 08.03.2005), ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass Prozesskostenhilfe wegen verzögerter Mitwirkung auf der Grundlage von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZP0 abzulehnen war.
Der Senat nimmt insoweit auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die zeitgleich mit der Beschwerdeeinlegung erfolgt Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.03.2005 berüht die Richtigkeit der angefochtenen Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZP0 nicht (aus der neueren Rechtsprechung: BAG Beschluss vom 03.12.2003, 2 AZB 19/03; 0LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2003, I-5 W 49/03 MDR 2004, 410 m.w.N.). 0b in der verspäteten Vorlage der PKH-Erklärung ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht anfechtbar.