Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 19 B 16/05 AL·11.09.2005

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen verzögerter Mitwirkung zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. Streitpunkt ist, ob verzögerte Mitwirkung die Versagung der PKH nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO rechtfertigt. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die Versagung wegen Mitwirkungsverzugs. Die zeitgleich nachgereichte PKH‑Erklärung ändert an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung nichts; ein Rechtsmittel zum BSG ist ausgeschlossen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen (Versagung wegen verzögerter Mitwirkung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann wegen verzögerter oder schuldhafter Mitwirkung abgelehnt werden; § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO berechtigt zur Versagung der PKH bei Mitwirkungsverzug.

2

Die nachträgliche Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, die zeitgleich mit der Beschwerde eingereicht wird, hebt eine bereits rechtsfehlerfreie Versagung der PKH wegen vorheriger Verzögerung nicht auf.

3

Das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht kann sich in seiner Entscheidung auf die Begründung der Vorinstanz gemäß § 142 Abs. 2 SGG beziehen.

4

Gegen Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde zum Bundessozialgericht nach § 177 SGG ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZP0§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 10 AL 314/04

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.02.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 08.03.2005), ist unbegründet.

3

Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass Prozesskostenhilfe wegen verzögerter Mitwirkung auf der Grundlage von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZP0 abzulehnen war.

4

Der Senat nimmt insoweit auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).

5

Die zeitgleich mit der Beschwerdeeinlegung erfolgt Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.03.2005 berüht die Richtigkeit der angefochtenen Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZP0 nicht (aus der neueren Rechtsprechung: BAG Beschluss vom 03.12.2003, 2 AZB 19/03; 0LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2003, I-5 W 49/03 MDR 2004, 410 m.w.N.). 0b in der verspäteten Vorlage der PKH-Erklärung ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt, hat der Senat nicht zu entscheiden.

6

Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht anfechtbar.