Beschwerde gegen Kostenübernahme für tatsächliche Heizkosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für deren Klage auf Übernahme tatsächlicher Heizkosten statt pauschalierter Leistungen nach SGB II zu tragen. Zentral ist, ob die Behörde vorab die heizkostenrelevanten Faktoren ermitteln musste und ob pauschalierte Bewilligungen ohne Hinweise auf Missbrauch zulässig sind. Das Gericht wies die Beschwerde ab und entschied, die Beklagte habe die Kosten zu tragen, weil sie ohne konkrete Anhaltspunkte pauschalierte Heizkosten bewilligte und die Ermittlung erst im Klageverfahren erfolgte.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenpflicht zur Übernahme außergerichtlicher Kosten abgewiesen; Beklagte trägt Kosten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Angemessenheit der zu übernehmenden Heizkosten nach § 22 SGB II richtet sich regelmäßig nach der Höhe der vom Leistungsempfänger zu zahlenden Abschlagszahlungen, sofern keine konkreten Hinweise auf missbräuchliches Heizverhalten vorliegen.
Weicht die Leistungsbehörde ohne konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch von den vom Leistungsempfänger geleisteten Abschlagszahlungen durch pauschalierte Beträge ab, kann sie für die Kosten eines sich hieraus ergebenden Rechtsstreits verantwortlich gemacht werden.
Veranlasst die Behördenpraxis erst im Klageverfahren die Ermittlung heizkostenrelevanter Faktoren, so begründet dies regelmäßig die Veranlassung der Klage und führt zur Verpflichtung der Behörde, die außergerichtlichen Kosten der klagenden Partei zu tragen.
Ob die Festlegung der zu übernehmenden Heizkosten generell durch an Durchschnittswerten orientierte Pauschalen zulässig ist, bedarf gesonderter Entscheidung und kann nicht ohne weitere Feststellungen pauschal bejaht werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 25 AS 35/07
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.09.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren
Gründe
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Verpflichtung zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für deren Klage auf Übernahme tatsächlich entstandener und zukünftiger Heizkosten anstelle der von der Beklagten pauschaliert bewilligten Heizkosten als Unterkunftsleistung nach dem SGB II.
Die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten entsprechend den von der Klägerin an den Energieversorger zu leistenden Abschlagszahlungen hat die Beklagte nach Hinweisen der Klägerin auf erhöhten Wärmebedarf ihrer Unterkunft sowie den strengen Winter 2005/2006 anerkannt.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Beklagte zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin verpflichtet. Mit ihrer Beschwerde nimmt die Beklagte an, der Rechtsstreit wäre vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin die für den erhöhten Wärmebedarf maßgeblichen Faktoren bereits im Verwaltungsverfahren mitgeteilt hätte.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.10.2007), ist unbegründet.
Wie das Sozialgericht nimmt auch der Senat in Übereinstimmung mit der wohl absolut herrschenden Meinung an, dass sich die Angemessenheit der im Einzelfall nach § 22 SGB II zu übernehmenden Heizkosten regelmäßig aus der Höhe der vom Leistungsempfänger zu zahlenden Abschläge ergibt, solange keine Hinweise auf mißbräuchliches Heizverhalten vorliegen (vgl. Urteil des BSG v. 23.11.2006 - B 11b AS 3/06 R; Beschlüsse des LSG NW vom 28.09.2005 - L 19 B 68/05 AS ER -, vom 21.05.2007 - L 1 B 49/06 AS -, vom 23.05.2007 - L 20 B 77/07 AS ER, vom 21.09.2007 L 7 B 226/07 AS ER, jeweils m.w.N.). Da die Beklagte trotz Fehlens konkreter Hinweise auf ein mißbräuchliches Heizverhalten hiervon abweichend pauschaliert bemessene Heizkosten bewilligt hat, hat sie die Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits zu tragen, in dem sich keine Hinweise auf Mißbräuchlichkeit ergeben haben.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte mit ihrer Beschwerdebegründung auf die angegebene Entscheidung des 7. Senates des LSG NW, aus der sich die Zulässigkeit der "hier angewandten Ermittlungsmethode als taugliches Mittel zur Festlegung angemessener Heizkosten" ergebe.
Denn in diesem Fall waren die zu übernehmenden Heizkostenanteile aufgrund konkreter Feststellungen vor 0rt und unter Hinzuziehung technischen Sachverstandes festgelegt worden.
Hieran fehlt es vorliegend, die Ermittlung zu heizkostenrelevanten Faktoren wurde vielmehr erst im Klageverfahren aufgenommen.
Damit hat die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und deshalb die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Zu der weiterhin kritischen Frage, ob die Bestimmung der zu übernehmenden Heizkosten überhaupt durch Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen erfolgen darf (vgl. hierzu Beschluss des 20. Senates des LSG NW v. 23.05.2007 a.a.0.), bedarf es daher keiner Festlegung.
Die auch bei Beschwerden gegen Kostenentscheidungen nach § 193 Abs. 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 14.11.2007 - L 19 B 28/07 AL und L 19 B 33/07 AL -) folgt der Entscheidung in der Sache.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.