Beschwerden gegen Anordnungsantrag nach SGB II zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller legten Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anordnungsantrags zu Leistungen nach SGB II ein. Streitpunkt war, ob §§ 7 Abs. 3 Nr. 3c, 9 Abs. 2 SGB II zivilrechtliche Unterhaltsansprüche voraussetzen und ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Das LSG verneint beides: die Normen knüpfen nicht an durchsetzbare Unterhaltsansprüche an, und eine bloße Befürchtung künftiger Unterstützungsentzüge ist kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerden gegen die Entscheidung des Sozialgerichts werden zurückgewiesen; Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II knüpfen nicht an das Bestehen zivilrechtlich durchsetzbarer Unterhaltsansprüche an.
Für die Anordnung vorläufiger Regelungen im Sozialrecht ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund erforderlich; bloße Vermutungen oder die Behauptung, Dritte könnten künftig Leistungen einstellen, genügen nicht.
Beschwerden gegen sozialgerichtliche Entscheidungen sind zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die Rechtslage zutreffend beurteilt hat.
Im Beschwerdeverfahren sind Kosten nach § 193 SGG analog nicht zu erstatten; Beschlüsse nach § 177 SGG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Aachen, S 9 AS 146/06 ER
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 05.01.2007 werden zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 24.01.2007), sind aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.
Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die gesetzlichen Regelungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bzw. des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II knüpfen gerade nicht an das Bestehen zivilrechtlich durchsetzbarer Unterhaltsansprüche an. Unabhängig davon ist aber auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dass es Herr D "jederzeit in der Hand hat", zukünftig die Unterstützung der Antragsteller einzustellen oder einzuschränken, begründet keine wesentlichen Nachteile, zu deren Abwendung eine vorläufige Regelung durch das Gericht nötig erscheint.
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.