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Landessozialgericht NRW·L 19 B 15/07 AS ER·15.02.2007

Beschwerden gegen Anordnungsantrag nach SGB II zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anordnungsantrags zu Leistungen nach SGB II ein. Streitpunkt war, ob §§ 7 Abs. 3 Nr. 3c, 9 Abs. 2 SGB II zivilrechtliche Unterhaltsansprüche voraussetzen und ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Das LSG verneint beides: die Normen knüpfen nicht an durchsetzbare Unterhaltsansprüche an, und eine bloße Befürchtung künftiger Unterstützungsentzüge ist kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Beschwerden gegen die Entscheidung des Sozialgerichts werden zurückgewiesen; Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II knüpfen nicht an das Bestehen zivilrechtlich durchsetzbarer Unterhaltsansprüche an.

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Für die Anordnung vorläufiger Regelungen im Sozialrecht ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund erforderlich; bloße Vermutungen oder die Behauptung, Dritte könnten künftig Leistungen einstellen, genügen nicht.

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Beschwerden gegen sozialgerichtliche Entscheidungen sind zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die Rechtslage zutreffend beurteilt hat.

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Im Beschwerdeverfahren sind Kosten nach § 193 SGG analog nicht zu erstatten; Beschlüsse nach § 177 SGG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 9 AS 146/06 ER

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 05.01.2007 werden zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässigen Beschwerden, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 24.01.2007), sind aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.

3

Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die gesetzlichen Regelungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bzw. des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II knüpfen gerade nicht an das Bestehen zivilrechtlich durchsetzbarer Unterhaltsansprüche an. Unabhängig davon ist aber auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dass es Herr D "jederzeit in der Hand hat", zukünftig die Unterstützung der Antragsteller einzustellen oder einzuschränken, begründet keine wesentlichen Nachteile, zu deren Abwendung eine vorläufige Regelung durch das Gericht nötig erscheint.

4

Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.