Beschwerde wegen Renovierungsmassnahme: Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts und begehrte einstweiligen Rechtsschutz wegen angeblich dringend notwendiger Renovierungsarbeiten. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die erforderliche absolute Eilbedürftigkeit nach § 86b Abs. 2 SGG nicht glaubhaft gemacht wurde. Mehrjährige Untätigkeit des Antragstellers spricht gegen Eilbedürftigkeit. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; PKH abgelehnt, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG muss die absolute Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden.
Eine langjährige Untätigkeit des Antragstellers zur Beseitigung eines fortschreitenden Mangels an der Unterkunft steht der Annahme der erforderlichen Eilbedürftigkeit entgegen; es sind besondere Umstände darzulegen.
Die bloße Vermutung, durch Renovierungsmaßnahmen das Ergebnis eines familienpsychologischen Gutachtens beeinflussen zu können, begründet nicht ohne Weiteres die besondere Eilbedürftigkeit für einstweiligen Rechtsschutz.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (vgl. § 193 Abs. 1 SGG entsprechende Anwendung).
Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO aufweist.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 29 AS 476/06 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T, E, wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.12.2006), ist unbegründet.
Der Senat tritt der nach eigener Prüfung als zutreffend erachteten Begründung des angefochtenen Beschlusses bei und sieht insoweit von einer Wiederholung ab, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG.
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist ein Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Sinne einer absoluten Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Regelung weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, er habe langjährig gegen seine mietvertraglich übernommene Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger Schönheitsreparaturen verstossen, indem er seit 1996 und damit seit 10 Jahren keinerlei Renovierungsarbeiten mehr durchgeführt hat, spricht bereits dies gegen die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung: Der langsam fortschreitende Verfall einer Unterkunft kann dem Antragsteller nicht unbemerkt geblieben sein. Gleich-wohl hat er mehrjährig nichts unternommen, um einem als unbefriedigend empfundenen Zustand abzuhelfen. Vor diesem Hintergrund müssten ganz besondere Umstände vorliegen bzw. vorgetragen werden, um nunmehr die Notwendigkeit einer sofortigen Abhilfe darzulegen.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung besondere Eilbedürftigkeit aus der Vermutung herzuleiten versucht, er könnte mit einer Renovierung das Ergebnis des anstehenden familienpsychologischen Gutachtens wegen des angestrebten Umgangsrechts mit seinem Sohn beeinflussen, überzeugt dies nicht. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund in dem Verfahren 178 F 4944/06 vom 09.11.2006 sprechen mehrere Gesichtspunkte gegen einen dauerhaften Aufenthalt des Sohnes des Antragstellers bei diesem, die wohl kaum durch den Eindruck einer frisch renovierten Wohnung auf die Gutachterin ausgeräumt werden dürften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114ff ZPO besteht nicht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO aufweist.