Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 19 B 13/09 AS·27.01.2009

Beschwerde wegen Einbeziehung von Haushaltsenergie in Regelleistung nach §20 SGB II zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte vor dem Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts zur Berücksichtigung von Haushaltsenergie in der Regelleistung. Zentrale Frage war, ob Haushaltsenergie (ohne Heizanteile) zum Regelbedarf nach §20 Abs.1 SGB II gehört. Das Gericht hält die Beschwerde für unbegründet und sieht keine Erfolgsaussicht; die Kosten werden nicht erstattet und der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; Klage fehlt Erfolgsaussicht bezüglich Einbeziehung von Haushaltsenergie in den Regelbedarf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst als Bestandteil die Haushaltsenergie für Kochfeuerung, Warmwasseraufbereitung und Beleuchtung; auf die Heizkosten entfallende Anteile gehören nicht dazu.

2

Eine Beschwerde nach §§ 73a SGG, 114 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne dieser Vorschriften aufweist.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, soweit § 127 Abs. 4 ZPO Anwendung findet.

4

Beschlüsse, für die die Vorschrift des § 177 SGG gilt, sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 73a SGG§ 114 ZPO§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 6 AS 383/08

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Auch zur Überzeugung des Senats fehlt der Klage die nach §§ 73a SGG, 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.d.F. ab dem 01.08.2006 (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006, BGBl. I, 1706) umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber klarstellend die Haushaltsenergie - Energie für Kochfeuerung, Warmwasseraufbereitung und Beleuchtung - als Bestandteil der Regelleistung aufgeführt (BSG, Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 23/06 R und Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R; BT-Drucks. 16/1410 S. 32).

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

5

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG