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Landessozialgericht NRW·L 19 B 129/07 AS ER·23.10.2007

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Leistungen nach §22 SGB II zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialprozessrecht (einstweiliger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweilige Leistungen nach § 22 SGB II zur Deckung höherer Unterkunftskosten. Das LSG hält einen Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht, weil keine gegenwärtige Gefahr der Wohnungslosigkeit vorliegt. Entscheidend sind konkrete Mietrückstände bzw. eine Kündigungsandrohung. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Leistungen nach § 22 SGB II als unbegründet abgewiesen; kein Anordnungsgrund, keine Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer Regelungsanordnung im einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b Abs. 2 SGG) ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund erforderlich; bloße Vermutungen über künftige Zahlungsprobleme genügen nicht.

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Wohnungslosigkeit droht nur, wenn durch angehäufte Mietschulden eine Vermieterkündigung gerechtfertigt ist; hierfür sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB (Verzug für zwei Termine oder ein nicht unerheblicher Teil) maßgeblich.

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Die bloße Behauptung, ein Anordnungsgrund dürfe nicht erst bei drohender Räumung angenommen werden, reicht nicht aus; es bedarf konkreter Tatsachen, die die gegenwärtige Gefahr des Wohnungsverlustes belegen.

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Die Kostenentscheidung kann unter Heranziehung von § 193 SGG getroffen werden; im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 22 SGB II§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 543 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB§ 193 Abs. 1 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 45 AS 127/07 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.09.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach § 22 SGB II in Höhe der ihm tatsächlich monatliche entstehenden Kosten von 611,17 Euro anstelle der von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen und in der Zeit ab dem 01.10.2005 monatlich erbrachten Leistungen nach § 22 SGB II i. H. v. 366,26 Euro.

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Den am 13.08.2007 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellten Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 04.09.2007 abgelehnt, weil ein Anordnungsgrund vor dem Hintergrund der Mitteilung des Antragstellers, dass er mit Mietzahlungen derzeit nicht im Rückstand sei, derzeit nicht bestehe.

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Gegen den am 05.09.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 06.09.2007, mit der er es für nicht zumutbar hält, einen Anordnungsgrund erst ab drohender Räumung anzunehmen.

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Auf Anfrage des Berichterstatters des Senats hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17.09.2007 erklärt, bislang seien keine Mietrückstände aufgelaufen. Eine Kündigungsan-drohung sei nicht ausgesprochen worden. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.

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II.

8

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.09.2007), ist unbegründet.

9

Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG besteht weiterhin nicht, weil der hierfür erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Dem Antragsteller droht gegenwärtig kein Wohnungsverlust.

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Wohnungslosigkeit droht, wenn die angehäuften Mietschulden den Vermieter zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen (Beschluss des Senates vom 04.01.2007 - L 19 B 127/06 AS ER -; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.09.2006 - L 19 B 751/06 AS ER -; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 103). Nach § 543 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB ist ein Vermieter von Wohnraum berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich und damit fristlos zu kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Mietzinszahlung oder einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug gerät. 0b bei rückständigem Mietzins in voller Höhe die im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Gefahr der Wohnungslosigkeit ungeachtet der dem Hilfebedürftigen sowie den Sozialleis-tungsträgern durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eröffneten Möglichkeiten droht (so Lang in Eicher/Spellbrink, a. a. O. Rdnr. 103), ist hier nicht zu entscheiden, da der Antragsteller mitgeteilt hat, dass derzeit keinerlei Mietrückstände bestehen und eine vermieterseitige Kündigungsandrohung nicht vorliegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.

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Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.