Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger SGB-II-Leistungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufige Gewährung von SGB-II-Leistungen; die Behörde hatte Leistungen wegen einer vorhandenen Lebensversicherung versagt. Das SG lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsanspruch und die Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht wurden und erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Gewährung von SGB-II-Leistungen als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung einstweiliger Leistungen nach § 86b Abs. 2 SGG sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; dabei gelten die Anforderungen des § 920 ZPO entsprechend.
Für die Begründung eines vorläufigen Leistungsanspruchs nach SGB II ist die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II substantiiert darzulegen; bloße pauschale oder unvollständige Angaben genügen nicht.
Verweigert der Leistungsberechtigte die erforderliche Mitwirkung zur Klärung von Einkommen und Vermögen (z. B. Vorlage von Versicherungspolicen oder Nachweisen über Rückkaufwerte), kann die einstweilige Leistungsgewährung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung versagt werden.
Kann der Antragsteller den behaupteten Bedarf nicht glaubhaft machen und ist eine Aufklärung leicht möglich, rechtfertigt dies zu Gunsten der Allgemeinheit die Zurückweisung vorläufiger Leistungsanordnungen; die Kostenentscheidung kann auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhen.
Beschlüsse des Landessozialgerichts über die Beschwerdeentscheidung können unanfechtbar sein, soweit § 177 SGG dies bestimmt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 35 AS 208/08 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.06.2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller vorübergehend mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter und ab dem 01.09.2007 ihm allein Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe des Regelsatzes, zuletzt bis zum 29.02.2008 aufgrund einstweiliger Anordnung des Sozialgerichts Dortmund. Nachdem die Antragsgegnerin davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Antragsteller über eine Lebensversicherung verfügte, forderte sie den Antragsteller unter anderem zur Vorlage der Lebensversicherungspolice und einer aktuellen Bescheinigung über deren Rückkaufwert auf unter Androhung der Versagung der Leistungen bei Nichteinreichung der Unterlagen. Mit Bescheid vom 10.04.2008 versagte die Antragsgegnerin Grundsicherungsleistungen ab dem 01.03.2008.
Der Antragsteller hat daraufhin beim Sozialgericht (SG) Dortmund am 18.05.2008 die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen beantragt.
Das SG hat die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin M, als Zeugin gehört und dem Antragsteller aufgegeben, die Lebensversicherungspolice, eine Bescheinigung der Versicherung über den aktuellen Rückkaufwert und einen Nachweis über die Abtretung der Lebensversicherung vorzulegen sowie darzulegen, wovon er seinen Lebensunterhalt seit November 2007 bestritten habe. Nachdem der Antragsteller eine nur teilweise lesbare Abtretungsurkunde sowie eine allgemeine Auskunft der Volksfürsorge über garantierte Leistungen des Versicherers vom 05.06.2008 vorgelegt hat, hat das SG mit Beschluss vom 18.06.2008 den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.
Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde rügt der Antragsteller, die Versicherungspolice nicht vorlegen zu können, weil diese bei der Sparkasse V zur Sicherung eines der Mutter seines Kindes gewährten Kredits hinterlegt sei. Eine Rückkaufswertberechnung habe er nicht erhalten. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Betteln.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Einen im Hauptsacheverfahren durchsetzbaren Rechtsanspruch gegen die Antragsgegnerin hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Ansprüche können ihm gegen die Antragsgegnerin nur zustehen, wenn er hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II ist. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Welche Mittel dem Antragsteller zur Deckung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen, ist nicht feststellbar, weil er weder die ihm vom Senat gestellten Fragen beantwortet noch die Einholung notwendiger Auskünfte Dritter ermöglicht hat. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschleiert, um Leistungen der Grundsicherung zu erhalten. Da es dem Antragsteller ein Leichtes wäre, für die erforderliche Klärung des Sachverhalts zu sorgen, sieht es der Senat im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung als nicht gerechtfertigt an, die Antragsgegnerin zum Nachteil der Allgemeinheit mit zweifelhaften Ansprüchen des Antragstellers vorläufig zu belasten.
Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).