Beschwerde erfolgreich: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei pauschaler Leistungsänderung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen Bescheide der Leistungsabsenkung nach SGB II und begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das LSG ordnete für den Zeitraum Juni/Juli 2007 die aufschiebende Wirkung an, weil der Änderungsbescheid pauschal und nicht individuell auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bezogen war. Das Aussetzungsinteresse überwog insoweit das Vollzugsinteresse der Behörde. Die Antragsgegnerin wurde zur Erstattung außergerichtlicher Kosten verpflichtet.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin erfolgreich; Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs für Juni/Juli 2007
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerdegericht kann nach § 86b Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig erscheint.
Der Widerspruch gegen eine Leistungskürzung nach § 39 Nr. 1 SGB II hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch auf Antrag durch das Gericht angeordnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 86b SGG erfüllt sind.
Änderungsbescheide, die Leistungen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft betreffen, müssen den Verfügungssatz so bestimmen, dass die Änderung für die einzelnen Mitglieder und die Berechnung der jeweiligen Ansprüche erkennbar ist; eine pauschale Regelung oder bloße Bezugnahme auf Anlagen genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X nicht.
Bei der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das Aussetzungsinteresse des Leistungsberechtigten, wenn die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids evident ist und die Durchsetzungserwägungen der Behörde nicht überwiegen.
Im Beschwerdeverfahren über einstweiligen Rechtsschutz ist eine Erweiterung des Antrags gegenüber dem sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht zulässig; das Beschwerdegericht entscheidet nur über den angegriffenen Umfang des SG-Beschlusses.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 12 AS 127/07 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.07.2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 18. und 21.05.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges zu 2/3 und des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Gründe
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Kind Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter anderem mit Bescheid vom 18.04.2007, geändert durch Bescheid vom 10.05.2007, für die Zeit vom 01.05.2007 - 31.07.2007 in Höhe von 1.174,20 Euro bzw. 934,20 Euro. Nachdem die Antragstellerin aus Sicht der Antragsgegnerin das Zustandekommen eines ihr angebotenen Arbeitsverhältnisses vereitelt hatte, änderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.05.2007 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06. - 31.07.2007 und stellte mit weiterem Bescheid vom 21.05.2007 eine Absenkung des Leistungsanspruchs der Antragstellerin für die Zeit vom 01.06. - 31.08.2007 um 100 v. H. der Regelleistung fest.
Die Antragstellerin hat vor dem Sozialgericht (SG) Münster beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihr ungekürzte Leistungen zu bewilligen. Auf Hinweis des SG hat sie diesen Antrag dahin geändert, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.05.2007 anzuordnen.
Das SG hat mit Beschluss vom 23.07.2007 den Antrag abgelehnt, weil der Gesetzgeber bei unzureichenden Bemühungen oder kontraproduktivem Verhalten eines voll erwerbsfähigen Arbeitssuchenden eine Absenkung des Regelsatzes vorgesehen habe. Die höhere Kürzung der Leistungen bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, habe der Gesetzgeber mit der Menschenwürde für vereinbar angesehen, so dass das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit höher wiege als die von der Antragstellerin vorgebrachten Aussetzungsgründe.
Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das SG lediglich im Hinblick auf die zunächst abgelehnte Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgeholfen hat, ist zulässig.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - dieser allerdings nicht beschränkt auf den Bescheid vom 21.05.2007, sondern auch auf denjenigen vom 18.05.2007, weil ohne dessen Einbeziehung der Bescheid vom 21.05.2007 allein eine Kürzung der bereits bewilligten Leistungen nicht zur Folge hätte und der Antrag insoweit auslegungsfähig ist -, da das SG nur hierüber entschieden hat. Eine Erweiterung des Antrages ist im Beschwerdeverfahren über den einstweiligen Rechtsschutz nicht zulässig, weil insoweit das Beschwerdegericht nicht das zuständige Prozessgericht der Hauptsache ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl., § 86 b Rn. 37). Dies gilt auch hier, obwohl die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur den Leistungszeitraum bis Juli 2007 mangels darüber hinausgehender Bewilligungs- und Eingriffsentscheidung der Antragsgegnerin erfassen kann. Auch wenn das SG dies - möglicherweise im Hinblick auf seinen Entscheidungszeitpunkt - verkannt und die Antragsbeschränkung - der ursprüngliche Antrag umfasste den gesamten Absenkungszeitraum einschließlich August 2007, über den jedoch eine Entscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (Regelungsanordnung) zu ergehen gehabt hätte - veranlasst hat, hat der Senat aufgrund seiner Zuständigkeit allein über den Zeitraum Juni/Juli 2007 zu befinden, zumal auch der Beschwerdeantrag wiederum nur auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet ist.
Insoweit ist die Beschwerde auch begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Leistungskürzung hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Diese ist jedoch anzuordnen, weil der angefochtene Änderungsbescheid rechtswidrig erscheint.
Der Senat kann ebenso dahin stehen lassen, ob die Voraussetzungen des § 31 SGB II einschließlich eines ordnungsgemäßen Arbeitsangebots mit Rechtsfolgenbelehrung erfüllt sind, was das SG ebenfalls zu prüfen versäumt hat, wie auch die Frage, ob die Regelung des § 31 Abs. 5 SGB II im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, und älteren Arbeitssuchenden mit Verfassungsrecht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist (vgl. dazu Berlit in LPK - SGB II, 2. Aufl., § 31 Rn. 128; Winkler in Gagel, SGB II und III, § 31 SGB II Rn. 174; Breitkreuz/Wolff-Dellen, SGB 2006, 206, 210).
Der Änderungsbescheid vom 18.05.2007 erscheint nämlich allein deshalb rechtswidrig, weil er die Änderung der Leistungsbewilligung pauschal und nicht bezogen auf die einzelnen Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geregelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1992 - 5 C 25/87; OVG NRW, ZFSH/SGB 2001, 161; LSG Berlin, Beschl. v. 20.08.2006 - L 5 B 549/06 AS ER; LSG NRW, Beschl. v. 13.09.2007 - L 20 B 15/07 AS ER -; Schwabe, ZfF 2006, 145, 149; 2007, 11 - 17). Diese notwendige Individualisierung hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Dass aus dem späteren Bescheid vom 21.05.2001 erkennbar werden konnte, dass sich die Änderung auf die Antragstellerin beziehen sollte, ist insoweit nicht ausreichend. Zwar enthält die Berechnungsanlage des Bescheides vom 18.05.2001 einen Hinweis auf einen späteren Bescheid, das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X bezieht sich jedoch auf den Verfügungssatz (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 33 Rn. 3). Aus dem Verfügungssatz ist jedoch in keiner Weise zu entnehmen, wie sich der geänderte Leistungssatz für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berechnet. Die Bezugnahme in einer Anlage auf einen weiteren Bescheid, wiederum ohne Nennung der betroffenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, ist daher auch nicht geeignet, im Wege der Auslegung den Verfügungssatz hinreichend zu konkretisieren.
Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt vorläufig das Aussetzunginteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, so dass der Beschwerde statt zu geben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten der Beschwerde bezüglich der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe folgt dabei aus § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).