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Landessozialgericht NRW·L 19 B 121/06 AS ER·06.12.2006

Beschwerde zurückgewiesen: Vorläufige Regelleistung auf 80% im einstweiligen Rechtsschutz

SozialrechtGrundsicherungsrechtEinstweiliger Rechtsschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Gewährung des vollen Regelsatzes; das Sozialgericht hatte lediglich 80% zuerkannt. Das LSG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die 80%-Kürzung für den kurzen Zeitraum von 1 1/2 Monaten als zumutbar. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts im Beschwerdeverfahren wurden wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen abweichende vorläufige Regelleistung auf 80% zurückgewiesen; PKH und Beiordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen auf vorläufige Gewährung von Regelleistungen nach § 86b Abs. 2 SGG ist eine Kürzung auf 80% grundsätzlich nicht üblich, kann jedoch im Einzelfall sachgerecht sein, wenn die Sachlage nicht vollständig aufgeklärt ist und eine Folgenabwägung dies rechtfertigt.

2

Für einen begrenzten Zeitraum kann es zumutbar sein, dass ein Leistungsberechtigter seinen Lebensunterhalt mit einem Abschlag des Regelsatzes bestreitet.

3

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO voraus; sind diese nicht gegeben, ist die Bewilligung abzulehnen.

4

Die Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich entsprechend § 193 SGG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 SGG§ 193 SGG§ 73a SGG iVm § 114 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 12 AS 178/06 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 16.10.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 13.11.2006), ist nicht begründet.

3

Zur Überzeugung des Senats ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zur vorläufigen Gewährung des vollen Regelsatzes - sondern nur 80% des Regelsatzes - verpflichtet hat, da es dem Antragsteller zumutbar sei, für den begrenzten Zeitraum von 1 1/2 Monaten hiermit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

4

Zwar kürzt der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich die Regelsätze nicht auf 80% und damit das zum Leben Unerlässliche (so schon Beschluss vom 01.08.2005 - L 19 B 33/05 AS ER; ebenso der 9. Senat des LSG NRW Beschluss vom 29.09.2006 - L 9 B 87/06 AS ER LSG NRW). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Sachlage nicht vollständig aufgeklärt ist, hält es der Senat aber für sachgerecht, dem Antragsteller im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung (vgl. BverfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05) einen Abschlag von 80% des Regelsatzes zuzusprechen.

5

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

6

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorauszusetzende hinreichende Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens im Sinne von § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist aus vorstehenden Gründen nicht gegeben und die Bewilligung für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.