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Landessozialgericht NRW·L 19 B 12/07 AS ER·07.02.2007

Beschwerde gegen Ablehnung von Reisekostenvorschuss als unzulässig verworfen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Vorschuss für Reisekosten zur Wahrnehmung eines Erörterungstermins beim LSG. Das Sozialgericht lehnte ab, nachdem ihm eine Fahrkarte bereitgestellt worden war. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses; prozessleitende Verfügungen sind mit der Beschwerde grundsätzlich nicht angreifbar.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig verworfen mangels Rechtsschutzbedürfnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Im einstweiligen Rechtsschutz fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis, wenn die begehrte Leistung nicht mehr benötigt wird und damit der Verfügungsanspruch entfallen ist.

2

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns ist im einstweiligen Rechtsschutz unzulässig.

3

Prozessleitende Verfügungen oder deren Unterlassen können grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 172 Abs. 2 SGG angefochten werden.

4

Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren kann entsprechend § 193 SGG getroffen werden, sodass bei Verwerfung keine Kostenerstattung erfolgt.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 2 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 5 AS 172/06 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.12.2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Der Antragsteller begehrte von der Antragsgegnerin den Vorschuss für Reisekosten anlässlich seiner Ladung zu einem Erörterungstermin beim Landessozialgericht in Essen. Seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend zu verpflichten, hat das Sozialgericht abgelehnt, nachdem dem Antragsteller durch das Landessozialgericht eine Fahrkarte zur Wahrnehmung des Termins zur Verfügung gestellt worden war.

3

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist unzulässig.

4

Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil er die begehrte Leistung nicht mehr benötigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässig (BVerwG DVBl 95,520, BFH NVwZ 86,512).

5

Prozessleitende Verfügungen des Gerichts, die bzw. deren Unterlassen der Antragsteller mit seiner Beschwerde ebenfalls rügt, können grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).