Beschwerde unzulässig bei Beschwerdewert unter 750 € im einstweiligen Rechtsschutz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht einen Beschluss des Sozialgerichts an, mit dem sein Anspruch auf zwei Lebensmittelgutscheine abgewiesen wurde. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdewert (insgesamt 170 EUR) den Schwellenbetrag von 750 EUR nicht erreicht und im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde nach §172 Abs.3 Nr.1 SGG ausgeschlossen ist. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.d.F. ab 01.04.2008).
Bei Klagen, die eine Geldleistung oder einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betreffen, ist die Berufung nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 750,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab 01.04.2008).
Erreicht der Beschwerdewert die geltende Wertgrenze nicht, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Aus außergerichtlichen Kosten können im Beschwerdeverfahren keine Erstattungsansprüche begründet werden; die Kostenentscheidung kann entsprechend auf der Grundlage von § 193 SGG getroffen werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 20 AS 101/08 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.04.2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,- EUR übersteigt. Nach § 172 Abs. 3 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes - SGGArbGÄndG -, BGBl. I, 417) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, zulässig, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Der Beschwerdewert für das im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Begehren des Antragstellers nämlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Ausstellung von zwei Lebensmittelgutscheinen in Höhe von jeweils 85,00 EUR, übersteigt nicht den Betrag von 750,00 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).