Beschwerde gegen Kostenfestsetzung im Sozialverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Festsetzung persönlicher Kosten; das Sozialgericht lehnt ab. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig. Es legt dar, dass für vom Gegner zu übernehmende Kosten §197 Abs.2 SGG gilt und damit kein Beschwerderecht besteht. Für Reisekosten ist §4 Abs.3 JVEG i.V.m. §191 SGG anzuwenden; die 200‑Euro‑Schwelle wird nicht erreicht, Zulassung fehlt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung von Kosten ist unstatthaft, soweit die Entscheidung nach § 197 Abs. 2 SGG dem Gericht übertragen ist, das gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten angerufen werden kann.
Für Kosten, die von der Gegenpartei zu tragen sind (z.B. Kosten des Vorverfahrens, Post‑ und Telekommunikationskosten), findet § 197 Abs. 2 SGG Anwendung und schließt eine Beschwerde vor dem Landessozialgericht aus.
Bei der Festsetzung von Reisekosten ist § 4 Abs. 3 JVEG entsprechend über § 191 SGG anzuwenden; eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 200,00 Euro übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt.
Unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen und Wertgrenzen verschiedener Vorschriften sind nicht zusammenzurechnen; mehrere Kostenpositionen können nicht addiert werden, um eine Beschwerdebefugnis zu begründen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 12 AS 231/06
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.03.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Ablehnung der Festsetzung seiner persönlichen Kosten durch das Sozialgericht wendet, ist unstatthaft.
In dem Umfang, in dem die beantragte Festsetzung Kosten betrifft, die von der Beklagten zu übernehmen wären (Kosten des Vorverfahrens, Post- und Telekommunikationskosten), folgt dies aus § 197 Abs. 2 SGG, wonach das Gericht, das gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angerufen werden kann, endgültig entscheidet.
Soweit der Kläger die Festsetzung seiner Reisekosten zum Verhandlungstermin beim Sozialgericht in Detmold beantragt hat, ergibt sich die Unzulässigkeit der Beschwerde aus der über § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend anwendbaren Norm des § 4 Abs. 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wonach die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Weder erreichen die geltend gemachten Kosten den erforderlichen Wert noch hat das Sozialgericht die Beschwerde zugelassen. Die unterschiedlichen Bestimmungen über die zulässigen Rechtsmittel in § 4 Abs. 3 JVEG und § 197 Abs. 2 SGG, die das Sozialgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet hat, verbieten daher eine Zusammenrechnung der geltend gemachten Kosten , so dass die Beschwerde insgesamt nicht statthaft ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).