Beschwerde zu Übernahme von Maklerkosten nach § 22 SGB II zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Übernahme einer Maklerprovision als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II. Das LSG betont, dass eine wirksame Zusicherung vor Entstehen der Kosten und schriftlich erfolgen muss; eine nachträgliche Anerkennung nach Bezug ersetzt dies nicht. Mangels vorheriger Kenntnis der Beklagten und fehlender schriftlicher Zusicherung besteht kein Anspruch; die Beschwerde wird abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Übernahme von Maklerkosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II besteht nur, wenn der Leistungsträger die Übernahme der Kosten vor deren Entstehen wirksam zugesichert hat.
Die Wirksamkeit der Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II setzt die Schriftform gemäß § 34 Abs. 1 SGB X voraus.
Eine nachträgliche Zusicherung oder nachträgliche Anerkennung der Leistung nach Bezug der Wohnung ersetzt keine vorherige Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II, da § 22 Abs. 2 und Abs. 3 unterschiedliche Leistungen und Voraussetzungen regeln.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Übernahme von Maklerkosten besteht nicht, wenn der Leistungsträger vor Kostentragung keine Kenntnis von der Entstehung entsprechender Aufwendungen hatte und die Leistungsberechtigte dies nicht substantiiert dargetan hat.
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO).
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 22 AS 26/08
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.04.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Maklerkosten nach § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Mit Schreiben vom 20.02.2007 zeigte die Klägerin der Beklagten schriftlich an, dass sie zum 01.04.2007 in die Wohnung, V Straße 00, umziehe, da die Raumaufteilung - separates Zimmer für den 19jährigen Sohn mit WC und Dusche - besser sei. Dem Schreiben war eine von der Maklerin F im Auftrag des zukünftigen Vermieters am 20.02.2007 unterschriebene Mietbescheinigung beigefügt. Die Klägerin unterzeichnete am 06.03.2007 den Mietvertrag und zog zum 01.04.2007 um. Die Maklerin F stellte der Klägerin für den Abschluss des Mietvertrages eine Maklercourtage von 821,10 EUR in Rechnung (Rechnung vom 06.03.2007).
Im Verfahren S 27 AS 348/07 ER begehrte die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der neuen Wohnung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung. Sie machte u. a. geltend, dass der Umzug in die neue Wohnung aus gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen sei. Mit Schreiben vom 06.09.2007 erkannte die Beklagte die Aufwendungen für die neue Wohnung "V Str. 00" an. Mit Schreiben vom 11.09.2007 erklärte der Prozessbevollmächtigte, dass er den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.09.2007 als Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 2 SGB II auslege, und erklärte das Verfahren für erledigt.
Mit Schreiben vom 12.09.2007 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.09.2007 im Verfahren S 27 AS 348/07 ER u.a. die Übernahme der Maklerkosten durch die Beklagte. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 ab.
Am 04.01.2008 hat die Klägerin Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur Übernahme der Maklerkosten in Höhe von 821,10 EUR zu verpflichten. Sie machte geltend, dass Maklerkosten zu den Umzugskosten i.S.d. § 22 Abs. 3 SGB II gehörten. Sie habe in der gebotenen Eile keine geeignete Wohnung gefunden, die ohne Makler angeboten worden sei. Der Umzug sei aus gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen. Die Beklagte sei nach §§ 22 Abs. 2a S. 2 Nr. 3, S. 3 SGB II zur Erteilung einer nachträglichen Zusicherung verpflichtet, wenn ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliege und es einer Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar gewesen sei, die vorherige Zusicherung einzuholen. Die Klägerin habe vergeblich versucht, die Zusicherung von der zuständigen Sachbearbeiterin zu erlangen. Da wegen ihres Gesundheitszustandes ein unverzüglicher Umzug erforderlich gewesen sei, habe sie vor der Erteilung der Zustimmung den neuen Mietvertrag begründen müssen. Sie sei gezwungen gewesen, die kostenpflichtige Hilfe eines Maklers anzunehmen.
Durch Beschluss vom 14.04.2008 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen
Am 06.05.2008 hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie trägt ergänzend vor, dass sie seit Januar 2008 aus gesundheitlichen Gründen eine neue Wohnung gesucht habe. Sie habe über das Internet eine neue Wohnung gefunden, die von einem Makler vermittelt worden sei. Die Suche nach einer angemessenen Wohnung durch Zeitungsinserate sei vergeblich gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Übernahme der Maklerprovision als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II zu.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II ist u. a., dass vor dem Zeitpunkt, in dem die Wohnungsbeschaffungskosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, die Beklagte die Übernahme der Kosten zusichert (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, Rdz. 27; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 22 Rdz. 85). Die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S.1 SGB II bedarf für ihre Wirksamkeit nach § 34 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) der Schriftform (siehe Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 22 Rdz. 85). Die Beklagte hat der Klägerin eine Zusicherung zur Übernahme der Maklerprovision als Wohnungsbeschaffungskosten vor Anfall der Maklergebühren mit Abschluss des Mietvertrages am 06.03.2007 nicht erteilt. Eine Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II, die die Beklagte vorliegend mit Schriftsatz vom 06.09.2007 erst nach dem Bezug der neuen Wohnung, also nach Begründung der Maklerprovision erteilt hat, enthält auch nicht konkludent - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II. Denn die Zusicherungen nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II und § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II beziehen sich auf die Übernahme verschiedener Leistungen - Kosten für die Wohnung/Wohnungsbeschaffungskosten - und haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Eine Verpflichtung der Beklagten auf Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten kann auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hergeleitet werden. Nach Aktenlage hat die Beklagte vor dem Anfall der Maklerkosten keine Kenntnis davon erlangt, dass für die Vermittlung der neuen Wohnung Maklerkosten für die Klägerin anfallen. In der schriftlichen Anzeige des geplanten Umzugs zum 01.04.2007 vom 20.02.2007 durch die Klägerin sind anfallende Umzugskosten, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision nicht erwähnt. Auch aus der dem Schreiben beigefügten Mietbescheinigung ist nicht erkennbar gewesen, dass für die Klägerin bei Anmietung der Wohnung Maklerkosten anfallen. Der Inhalt der Mietbescheinigung bezieht sich auf die Größe und Aufteilung der Wohnung und die Höhe der Wohnungskosten (Nettomiete, Nebenkosten und Mietkaution). Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe vergeblich versucht, die Zusicherung zur Übernahme der Maklergebühr von der zuständigen Sachbearbeiterin zu erlangen, steht dieser Vortrag in Widerspruch zu den bei der Beklagten dokumentierten Vorspracheterminen der Klägerin. Eine persönliche Kontaktaufnahme der Klägerin mit der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten in der Zeit vom 12.01.2007 bis zum 05.04.2007 ist in den Unterlagen der Beklagten nicht belegt. Auch nach Übersendung der Dokumentation über ihre Vorsprachen durch die Beklagte hat die Klägerin ihren Vortrag, zu welchem Zeitpunkt sie konkret die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten über den zu erwartenden Anfall der Maklergebühren informiert und deren Übernahme begehrt habe, nicht konkretisiert.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).