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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 98/11 B ER RG·02.02.2011

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen materieller Rechtskraft zurückgewiesen

SozialrechtSozialversicherungsrechtVerfahrensrecht (einstweiliger Rechtsschutz §86b SGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge nach §178a SGG gegen einen Senatsbeschluss, mit dem seine Erinnerung zurückgewiesen worden war. Zentral ist, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde oder die Entscheidung materiell-rechtlich zu überprüfen sei. Das Gericht hält die Rüge für unbegründet: Es liegt keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vor; maßgeblich war die materielle Rechtskraft einer früheren Entscheidung. Kosten‑ und Unanfechtbarkeitsregelungen wurden angewandt.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen, Kosten nicht erstattungsfähig (§193 SGG) und Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach §178a SGG setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

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Mit der Anhörungsrüge kann nicht die materielle Überprüfung der Rechtsanwendung ersetzt werden; sie dient ausschließlich der Kontrolle eines Verfahrensverstoßes gegen das rechtliche Gehör.

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Bei einem erneuten Antrag auf einstweilige Anordnung nach §86b Abs.2 SGG steht die materielle Rechtskraft einer früheren Entscheidung einem neuen Antrag grundsätzlich entgegen, sofern nicht veränderte Tatsachen oder Rechtsverhältnisse vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.

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Kostenentscheidungen richten sich, soweit gesetzlich vorgesehen, nach §193 SGG und können im Rahmen der Entscheidung angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 178a SGG§ 177 SGG§ 86b SGG§ 178a Abs. 2 SGG§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG§ Art. 103 GG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 44 AS 3836/10 ER

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 20.12.2010 - L 19 AS 1918/10 B ER - wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nach § 177 SGG nicht gegeben ( vgl. zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren nach § 86b SGG: LSG NRW Beschluss vom 16.10.2009 - L 19 B 154/09 AS ER RG - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Die Rüge ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 SGG erhoben worden.

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Die Rüge ist jedoch unbegründet. Eine erfolgreiche Anhörungsrüge setzt nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG voraus, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt hat. Der Beschluss des Senats vom 30.03.2009 hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 04.03.2009 - B 4 AS 1/09 C - und vom 08.11.2006 - B 2 U 5/06 - m.w.N.). Einen solchen Sachverhalt behauptet der Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge nicht. Er rügt die (rechtliche) Fehlbehandlung seines Begehrens auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme von rückständigen Beitragszahlungen zur Krankenversicherungsbeiträgen bis zum 30.06.2009 und auf Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge ab dem 01.07.2009. Die vom Antragsteller begehrte inhaltliche Überprüfung des im Verfahren L 19 AS 1918/10 B ER geltend gemachten Anspruchs kann mit der Anhörungsrüge nicht durchgesetzt werden. Die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung und damit der Fortführung des Verfahrens, sondern nur der Überprüfung eines speziellen Verfahrensverstoßes gegen das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht der Beteiligten gehört zu werden. Der Antragsteller macht geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung die Vorgaben des Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - zum Entscheidungsmaßstab in Verfahren nach § 86b SGG nicht beachtet und sich zu Unrecht auf eine fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs berufen habe.Für die Zurückweisung der Beschwerde ist aber nicht eine fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs - wie vom Antragsteller angenommen - , sondern die materielle Rechtskraft des Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.08.2010 - L 7 AS 1069/10 B ER -, die bei unververänderter Sach- und Rechtslage einem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich entgegensteht, maßgebend gewesen. Eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die der Entscheidung vom 13.08.2010 zugrunde gelegen haben, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Er hat vielmehr seinen Vortrag aus dem Verfahren L 7 AS 1069/10 B ER wiederholt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 178 Abs. 4 Satz 3 SGG.