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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 953/13 NZB RG·09.06.2013

Anhörungsrüge im Sozialverfahren: Verwerfung wegen Unanfechtbarkeit des Beschlusses

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 10.05.2013. Das Landessozialgericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil der angegriffene Beschluss nach § 178 Abs. 4 S. 3 SGG und § 177 SGG unanfechtbar ist. Eine weitere Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist daher ausgeschlossen. Das Gericht stützt sich auf einschlägige Rechtsprechung des BSG.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen, da der Beschluss gemäß §§ 177, 178 Abs.4 S.3 SGG unanfechtbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung nach dem Sozialgerichtsgesetz unanfechtbar ist.

2

Entscheidungen, die nach § 177 SGG unanfechtbar sind, können nicht durch weitere Anhörungsrügen angefochten werden.

3

Eine auf eine Anhörungsrüge ergangene Entscheidung ist nach § 178 Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar; dem steht auch eine erneute Anhörungsrüge nach § 178a SGG nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 178 Abs. 4 Satz 3 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 24 AS 3549/12

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10.05.2013 - L 19 AS 777/13 NZB RG - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung, der Beschluss vom 10.05.2013 im Verfahren L 19 AS 777/13 NZB RG, ist unanfechtbar (§ 178 Abs. 4 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dies schließt auch eine weitere Anhörungsrüge gegen einen Beschluss nach § 178a SGG aus (BSG Beschluss vom 01.08.2007 - B 13 R 7/07 C - m.w.N.).

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.