Anhörungsrüge im Sozialverfahren: Verwerfung wegen Unanfechtbarkeit des Beschlusses
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 10.05.2013. Das Landessozialgericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil der angegriffene Beschluss nach § 178 Abs. 4 S. 3 SGG und § 177 SGG unanfechtbar ist. Eine weitere Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist daher ausgeschlossen. Das Gericht stützt sich auf einschlägige Rechtsprechung des BSG.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen, da der Beschluss gemäß §§ 177, 178 Abs.4 S.3 SGG unanfechtbar ist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung nach dem Sozialgerichtsgesetz unanfechtbar ist.
Entscheidungen, die nach § 177 SGG unanfechtbar sind, können nicht durch weitere Anhörungsrügen angefochten werden.
Eine auf eine Anhörungsrüge ergangene Entscheidung ist nach § 178 Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar; dem steht auch eine erneute Anhörungsrüge nach § 178a SGG nicht entgegen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 24 AS 3549/12
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10.05.2013 - L 19 AS 777/13 NZB RG - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung, der Beschluss vom 10.05.2013 im Verfahren L 19 AS 777/13 NZB RG, ist unanfechtbar (§ 178 Abs. 4 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dies schließt auch eine weitere Anhörungsrüge gegen einen Beschluss nach § 178a SGG aus (BSG Beschluss vom 01.08.2007 - B 13 R 7/07 C - m.w.N.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.