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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 90/19·03.09.2019

Aufhebung von Verschuldenskosten (§192 SGG) wegen Berufungsrücknahme abgelehnt

SozialrechtSozialprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Aufhebung eines durch das Sozialgericht verhängten Verschuldenskostensatzes nach § 192 SGG. Das Landessozialgericht weist den Antrag ab, weil die Kläger nicht die Klage, sondern die Berufung zurückgenommen haben und damit das Urteil gemäß § 156 Abs. 3 SGG rechtskräftig wurde. Die Kostenentscheidung ist nicht isoliert anfechtbar; eine Beschwerde ans BSG kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Verschuldenskosten nach § 192 SGG abgewiesen; Berufungsrücknahme führte zur Rechtskraft des Urteils

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG wird durch die Rücknahme der Klage nicht berührt und kann nur durch eine zu begründende Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

2

Die Rücknahme der Berufung bewirkt gemäß § 156 Abs. 3 SGG den Verlust des Rechtsmittels; das ursprünglich angefochtene Urteil wird rechtskräftig.

3

Die Kostenentscheidung in einem Urteil ist nicht isoliert anfechtbar; bei Verlust des Rechtsmittels durch Berufungsrücknahme entfällt die Möglichkeit, die Auferlegung von Verschuldenskosten im Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen.

4

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht gegen die hier getroffene Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht gegeben.

Relevante Normen
§ 192 SGG§ 155 Abs. 4 SGG i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGG§ 192 Abs. 3 SGG§ 192 Abs. 1 SGG§ 156 Abs. 3 S. 1 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 45 AS 1707/16

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Aufhebung der im Urteil des Sozialgerichts Duisburg  vom 23.11.2018 ihnen gegenüber verhängten Kosten gemäß § 192  SGG in Höhe von 250,00 Euro wird abgelehnt.

Gründe

2

Über den Antrag auf Aufhebung von verhängten Verschuldenskosten entscheidet gemäß § 155 Abs. 4 SGG i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGG der Berichterstatter.

3

Nach § 192 Abs. 3 SGG wird die Entscheidung des Sozialgerichts über die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch die Rücknahme der Klage in ihrem Bestand nicht berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

4

Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Denn die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23.08.2019 nicht die Klage, sondern die Berufung zurückgenommen. Gemäß § 156 Abs. 3 S. 1 SGG bewirkt eine Berufungsrücknahme den Verlust des Rechtsmittels. Das ursprünglich angefochtene Urteil wird damit rechtskräftig und nicht wie bei einer Klagerücknahme hinfällig (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage  2017, § 192 Rn. 20a) . Da eine die Kostenentscheidung im Urteil nicht isoliert anfechtbar ist (vgl. B. Schmidt a.a.O. § 192 Rn. 20 m.w.N.), war es dem Senat aufgrund der prozessualen Erklärung der Kläger verwehrt, über die Auferlegung der Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch das Sozialgericht zu entscheiden.

5

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).