Aufhebung von Verschuldenskosten (§192 SGG) wegen Berufungsrücknahme abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Aufhebung eines durch das Sozialgericht verhängten Verschuldenskostensatzes nach § 192 SGG. Das Landessozialgericht weist den Antrag ab, weil die Kläger nicht die Klage, sondern die Berufung zurückgenommen haben und damit das Urteil gemäß § 156 Abs. 3 SGG rechtskräftig wurde. Die Kostenentscheidung ist nicht isoliert anfechtbar; eine Beschwerde ans BSG kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Verschuldenskosten nach § 192 SGG abgewiesen; Berufungsrücknahme führte zur Rechtskraft des Urteils
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG wird durch die Rücknahme der Klage nicht berührt und kann nur durch eine zu begründende Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
Die Rücknahme der Berufung bewirkt gemäß § 156 Abs. 3 SGG den Verlust des Rechtsmittels; das ursprünglich angefochtene Urteil wird rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung in einem Urteil ist nicht isoliert anfechtbar; bei Verlust des Rechtsmittels durch Berufungsrücknahme entfällt die Möglichkeit, die Auferlegung von Verschuldenskosten im Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht gegen die hier getroffene Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht gegeben.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 45 AS 1707/16
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Aufhebung der im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.11.2018 ihnen gegenüber verhängten Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 250,00 Euro wird abgelehnt.
Gründe
Über den Antrag auf Aufhebung von verhängten Verschuldenskosten entscheidet gemäß § 155 Abs. 4 SGG i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGG der Berichterstatter.
Nach § 192 Abs. 3 SGG wird die Entscheidung des Sozialgerichts über die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch die Rücknahme der Klage in ihrem Bestand nicht berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Denn die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23.08.2019 nicht die Klage, sondern die Berufung zurückgenommen. Gemäß § 156 Abs. 3 S. 1 SGG bewirkt eine Berufungsrücknahme den Verlust des Rechtsmittels. Das ursprünglich angefochtene Urteil wird damit rechtskräftig und nicht wie bei einer Klagerücknahme hinfällig (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 192 Rn. 20a) . Da eine die Kostenentscheidung im Urteil nicht isoliert anfechtbar ist (vgl. B. Schmidt a.a.O. § 192 Rn. 20 m.w.N.), war es dem Senat aufgrund der prozessualen Erklärung der Kläger verwehrt, über die Auferlegung der Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch das Sozialgericht zu entscheiden.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).