Keine Kostenerstattung nach § 63 SGB X bei Abhilfe wegen nachgeholter Mitwirkung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Erstattung von Kosten ihrer Widersprüche gegen eine abschließende Festsetzung nach § 41a SGB II. Der Beklagte hob die Festsetzung zwar im Widerspruchsverfahren auf, lehnte aber die Kostenerstattung ab, weil Unterlagen erst nachträglich eingereicht worden seien. Das LSG NRW bestätigte dies: Ein „Erfolg“ i.S.d. § 63 SGB X erfordert eine rechtliche Kausalität zwischen Widerspruch und Abhilfe. Erfolgt die Abhilfe allein aufgrund nachgeholter, bereits im Verwaltungsverfahren möglicher Mitwirkung, besteht kein Kostenerstattungsanspruch; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung der Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass dem Widerspruch nicht nur zeitlich nachfolgend, sondern aufgrund einer ursächlichen Verknüpfung im Rechtssinne abgeholfen wird.
Der erforderliche Kausalzusammenhang entfällt, wenn die Abhilfeentscheidung ausschließlich auf der Nachholung einer im Verwaltungsverfahren rechtlich gebotenen und tatsächlich möglichen Mitwirkungshandlung des Widerspruchsführers beruht.
Ein Fax-Sendebericht mit bloßer Seitenzahl belegt für sich genommen nicht, dass sämtliche behaupteten Unterlagen bei der Behörde eingegangen sind, wenn die Aktenlage nur den Eingang einzelner Dokumente ausweist.
Leistungsberechtigte sind nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II verpflichtet, nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die vom Grundsicherungsträger für die abschließende Entscheidung geforderten Tatsachen nachzuweisen; wird dies erst im Widerspruchsverfahren nachgeholt, kann dies die Kostenerstattung nach § 63 SGB X ausschließen.
Bei der Auslegung einer Berufungsschrift ist der wirkliche Wille unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zu ermitteln; ist die Erklärung eindeutig, besteht kein Raum für eine weitergehende Auslegung.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 21 AS 1206/24
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.06.2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Kläger werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X.
Der Beklagte bewilligte den fünf Klägern als Bedarfsgemeinschaft vorläufig Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.10.2022 bis 31.03.2023. Der Kläger zu 1) war selbständig tätig.
Nach Vorlage einer EKS für die Zeit vom 01.10.2022 bis 31.03.2023 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) mit Schreiben vom 08.12.2023 auf, monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen und Summen-Saldenlisten für den Zeitraum von Oktober 2022 bis März 2023 bis zum 25.12.2023 vorzulegen. Die Steuerberaterin des Klägers zu 1) übersandte am 14.12.2022 die Anlage zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie die Summen- und Saldenliste für März 2023 per Telefax an den Beklagten. Mit Schreiben vom 22.01.2024 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) auf, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Summen-Saldenlisten für den Zeitraum von Oktober 2022 bis Februar 2023 bis zum 08.02.2024 vorzulegen. Mit Schreiben vom 13.02.2024 teilte der Beklagte dem Kläger zu 1) mit, dass, um über den Leistungsanspruch endgültig entscheiden zu können, noch die betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Summen-Saldenlisten für den Zeitraum von Oktober 2022 bis März 2023 benötigt werden. Sollte der Kläger zu 1) oder die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bis zu dem genannten Termin der Nachweis- oder Auskunftspflicht nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, werde er feststellen müssen, dass kein Leistungsanspruch bestehe (§ 41a Abs. 3 SGB II). Dies bedeute, dass die in diesem Zeitraum nur vorläufig bewilligten Leistungen in voller Höhe zu erstatten seien. Es wurde eine Frist bis zum 01.03.2024 gesetzt.
Mit Bescheid vom 04.03.2024, adressiert an den Kläger zu 1), stellte der Beklagte gemäß § 41a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II abschließend fest, dass Leistungsansprüche der fünf Kläger als Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.10.2022 bis 31.03.2023 nicht bestanden haben. Der Bescheid wurde dem Kläger zu 1) am 06.03.2024 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Am 06.03.2024 ging eine EKS beim Beklagten ein und der Kläger zu 1) teilte mit, er habe die Unterlagen schon zweimal geschickt. Die Mitteilung datierte vom 05.03.2024, führte im Betreff: „Ihr Schreiben vom 13.03.2024“ auf und war vom Kläger zu 1) unterschrieben.
Gegen die abschließende Festsetzung legten die Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, am 02.04.2024 Widerspruch ein. Der Prozessbevollmächtigte gab in dem Widerspruchsschreiben vom 02.04.2024 als internes Zeichen „N01“ an. Er machte geltend, dass die Bekanntgabe der abschließenden Festsetzung an die Kläger erst am 02.04.2023, und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 41a Abs. 5 S.1 SGB II erfolgt sei. Mit Schreiben vom 12.04.2024 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten mit, dass der abschließende Festsetzungsbescheid für Oktober 2022 bis März 2023 am 06.03.2024 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden sei. Bislang seien das Formular EKS sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung und eine Summen- und Saldenliste für März 2023 vorgelegt worden. Diese enthielten auch die Jahreswerte für Januar bis März 2023. Für Oktober bis Dezember 2022 seien keine Nachweise vorgelegt worden. Es werde um Nachholung gebeten. Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte am 24.04.2024 u.a. die Summen- und Saldenlisten für Oktober 2022 bis März 2023, die betriebswirtschaftlichen Auswertungen und eine EKS an den Beklagten.
Mit Bescheid vom 28.06.2024 hob der Beklagte den Bescheid vom 04.03.2024 betreffend die abschließende Festsetzung auf. Die Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen lehnte der Beklagte ab. Er führte aus, der Widerspruch habe allein deshalb Erfolg gehabt, weil Nachweise zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erst im Widerspruchsverfahren eingereicht und damit Mitwirkungspflichten nachträglich nachgekommen worden seien.
Gegen die Kostenentscheidung vom 28.06.2024 legten die Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2024 als unbegründet zurückwies.
Mit zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 04.03.2024 forderte der Beklagte die Kläger für den Zeitraum 01.10.2022 bis 31.03.2023 zur Rückzahlung von vorläufig bewilligten Leistungen i.H.v. insgesamt 9.114,77 € auf.
Hiergegen erhoben die Kläger, vertreten durch Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Der Prozessbevollmächtigten gab in dem Widerspruchsschreiben vom 02.04.2024 als internes Zeichen „NO1“ an.
Mit zwei Bescheiden vom 28.06.2024 hob der Beklagte die Erstattungsbescheide vom 04.03.2024 auf. Die Übernahme der in den Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen lehnte der Beklagte ab.
Gegen diese Kostenentscheidungen vom 28.06.2024 legten die Kläger Widersprüche ein, die der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 03.07.2024 als unbegründet zurückwies.
Am 03.07.2024 haben die Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Klage, S 21 AS 1204/24, erhoben mit dem Begehren die Kostenentscheidung vom 28.06.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen. In der Klageschrift ist als Zeichen des Prozessbevollmächtigten „N01“ angegeben gewesen.
Die Kläger haben ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet, die Kosten des erfolgreichen Widerspruchs vom 02.04.2024 zu übernehmen. Dieser sei zulässig und begründet gewesen. Der Bescheid zur abschließenden Festsetzung vom 04.03.2024, bekanntgegeben am 02.04.2024, sei rechtswidrig gewesen. Es gelte, dass die ursprünglich vorläufig bewilligten Leistungen nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes als endgültig festgesetzt gelten, § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II. Die Bekanntgabe der Entscheidung zur abschließenden Festsetzung sei erst am 02.04.2024 und damit nach Ablauf der vorerwähnten Jahresfrist erfolgt.
Zudem hätten sie bereits vorzeitig über ihren Steuerberater die erforderlichen Unterlagen nachweislich eingereicht. Sofern diese Mitwirkung unzureichend gewesen wäre, hätte der Beklagte vor Erlass der angefochtenen Verwaltungsentscheidung vom 04.03.2024 weitere Ermittlungen anstellen und sie entsprechend informieren müssen. Dies sei nicht erfolgt. Weder sie noch ihr Steuerberater seien darüber informiert worden, dass die vorgelegten Nachweise und Unterlagen vom Beklagten für unzureichend erachtet wurden. Im Rahmen der angefochtenen Entscheidung habe der Beklagte ausdrücklich erwähnt, dass die Kläger die Anlage EKS nebst Summen- und Saldenlisten nicht vorgelegt hätten. Diese Behauptung sei ersichtlich falsch. Die erwähnten Unterlagen seien bereits am 14.12.2023 nachweislich an den Beklagten übermittelt. worden. Eine Nachfrage oder Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen sei jedoch nach dem 14.12.2023 nicht mehr ergangen, bevor der Beklagte den Bescheid vom 04.03.2024 erlassen habe. Die erstmalig im Widerspruchsverfahren behauptete Nachfrage des Beklagten vom 21.01.2024, mit denen der Beklagte die vermeintliche Unvollständigkeit der Unterlagen den Klägern mitgeteilt haben will, sei sowohl den Klägern als auch ihrem Steuerberater unbekannt.
Vor Erlass der abschließenden Bewilligungsentscheidung seien sie nicht angehört. Sie hätten daher nicht zum Vorwurf der unterlassenen Mitwirkung Stellung nehmen können. Aus diesem Grunde sei die unterlassene Anhörung kausal für die vermeintlich nicht erfolgte Mitwirkung der Kläger. Sofern der Beklagte sie vor Erlass der angefochtenen Entscheidungen ordnungsgemäß angehört hätte, hätten sie die Umstände aufklären können. Das Vorgehen des Beklagten sei zudem völlig unverhältnismäßig gewesen. Sie seien ersichtlich zur Mitwirkung bereit gewesen. Eine Mitwirkungspflichtverletzung sei unter keinem Aspekt gegeben gewesen. Da mit der abschließenden Festsetzung zu Lasten der Kläger eine Rückforderung von Leistungen i.H.v. 9.114,77 € erfolgt sei, habe auch eine Pflicht zur Anhörung bestanden. Durch die unterlassene Anhörung sie Ihnen die Möglichkeit genommen worden, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen und vermeintlich fehlende Unterlagen erneut einzureichen. Sie hätten die entsprechenden Bescheide mit einfachem Brief erhalten. Entsprechende Kuverts seien dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden.
Am 03.07.2024 haben die Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Klage, S 21 AS 1212/24, erhoben mit dem Begehren die Kostenentscheidung vom 28.06.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen. In der Klageschrift ist als internes Zeichen des Prozessbevollmächtigten „NO1“ angegeben gewesen.
Mit Beschluss vom 17.04.2025 hat das Sozialgericht die Klageverfahren mit den Aktenzeichen S 21 AS 1206/24 und S 21 AS 1212/24 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 21 AS 1206/24 fortgeführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.06.2025 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klagen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 05.06.2025 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, am 05.06.2025 Berufung eingelegt.
Sie verfolgen ihr Begehren weiter. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die trotz mehrfacher Erinnerung durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren angeforderten und erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegen hätten. Im Rahmen der Klageschrift sei konkret und substantiiert vorgetragen worden, dass sie über ihren Steuerberater die erforderlichen Unterlagen eingereicht hätten. Hierzu sei mit Anlage K1 der Faxsendebericht des Steuerberaters vorgelegt worden, welcher eine Übermittlung der Unterlagen an den Beklagten bestätige.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.06.2025 aufzuheben und die Kostenentscheidung vom 28.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Abhilfe im Widerspruchsverfahren sei aufgrund der nachgeholten Mitwirkungshandlung erfolgt. Der Widerspruch sei nicht kausal für die Abhilfeentscheidung geworden. Erfolge eine Abhilfe nicht aufgrund des Widerspruchs, sondern aufgrund einer nachgeholten Mitwirkung, scheide ein Kostenerstattungsanspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.2020 - B 9 SB 4/19 R Rn. 23 mwN). Soweit der Bevollmächtigte vortrage, dass die erforderlichen Unterlagen bereits vorab eingereicht wurden und insoweit auf ein Faxsendeprotokoll des Steuerberaters verweise, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Fax lediglich 13 Seiten umfasse und hierdurch keine umfassende Mitwirkung erfolgt sei. Die übersandten Unterlagen seien der Akte zu entnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Streitgegenstand des Verfahrens sind der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.06.2025 sowie der Bescheid vom 28.06.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2024, mit dem der Beklagte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren gegen die abschließende Festsetzung vom 04.03.2024 entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X abgelehnt hat.
Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sind im Wege der objektiven Klage-häufung (§ 56 SGG) nach Verbindung der beiden Verfahren S 21 AS 1206/24 und S 21 AS 1212/24, die Bescheide vom 28.06.2024 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.07.2024, mit der Beklagte die Erstattung der in den Widerspruchsverfahren gegen die abschließende Festsetzung vom 04.03.2024 sowie gegen die Erstattungsbescheide vom 04.03.2024 entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X abgelehnt hat.
Der Senat legt die Berufungsschrift des Prozessbevollmächtigten dahingehend aus, dass er gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.06.2025 nur insoweit Rechtsmittel eingelegt hat, als das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 28.06.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2024, mit dem der Beklagte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren gegen die abschließende Festsetzung vom 04.03.2024 entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X abgelehnt hat, abgewiesen hat. Zur Bestimmung des Inhalts einer Berufungsschrift ist nicht allein von ihrem Wortlaut und den in ihr enthaltenen Anträgen auszugehen; vielmehr ist der hinter diesem Wortlaut liegende wahre Wille des Klägers zu erforschen; dafür sind das gesamte klägerische Vorbringen und alle Umstände des Einzelfalls - ggf. schon das Verwaltungsverfahren - zu berücksichtigen und es ist davon auszugehen, dass der Kläger eine möglichst weitgehende Verwirklichung seines Begehrens anstrebt (vgl. (BSG, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 15/18 R). Bei der Auslegung von Anträgen, die ein Rechtsanwalt oder ein vergleichbar qualifizierter Prozessbevollmächtigter gestellt hat, ist in der Regel davon auszugehen ist, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. BSG, Urteil vom 5.6.2014 - B 10 ÜG 29/1, Beschluss vom 12.12.2019 - B 10 EG 3/19). Allein der Umstand einer anwaltlichen Vertretung schließt eine an § 133 BGB orientierte, nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haftende Auslegung des Begehrens nicht aus, jedenfalls wenn die gewählte Formulierung nicht eindeutig ist. Auch in solchen Fällen ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auszulegen (BSG, Beschluss vom 26.03.2025 - B 4 AS 102/23 B m.w.N.). Ist eine Erklärung aber eindeutig, ist für eine Auslegung kein Raum (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 13/20 R m.w.N.).
Der Berufungsantrag - Kostenentscheidung vom 28.06.2024 in Gestalt des Widerspruchs-bescheids vom 03.07.2024 aufzuheben - sowie die Berufungsbegründung sind in der vom Prozessbevollmächtigten verfassten Berufungsschrift im Singular gehalten, wobei der Prozessbevollmächtigte nur ein internes Aktenzeichen, nämlich N01, angibt. Auch nach Hinweis des Senats, dass dieser die Berufungsschrift dahingehend auslegt, dass nicht erkennbar ist, dass sich die Kläger auch gegen die ablehnenden Kostenentscheidungen betreffend die Widerspruchsverfahren gegen die Erstattungsbescheide wenden, sondern nur gegen die ablehnende Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren gegen die abschließende Festsetzung hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung den Antrag entsprechend dem Antrag in der Berufungsschrift gestellt.
Die Berufung ist zulässig (1), aber unbegründet (2).
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Danach bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung richtet sich der Beschwerdewert i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt hat und der vom Rechtsmittelführer weiterverfolgt wird.
Streitgegenstand des Verfahrens ist die Kostenentscheidung vom 28.06.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2024, mit der die Erstattung der Aufwendungen der fünf Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren abgelehnt wurde. Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren gegen die abschließende Festsetzung war nicht nur der Kläger zu 1), sondern der Prozessbevollmächtigte legte im Namen sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch gegen die abschließende Festsetzung ein. Da die Kläger die angefallenen Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht konkretisiert haben, ist der Senat berechtigt die Kosten zu schätzen. Dazu kann er sich an allgemeinen gesetzlichen Vorgaben orientieren (BSG, Beschluss vom 13.07.2022 - B 7 AS 3/22 B). Der Gebührenrahmen einer Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, beträgt bei einem Widerspruchsführer gemäß Nr. 2302 VV RVG i. d. F. ab dem 01.01.2021 zwar 60,00 € bis 768,00 €, jedoch kann für die abzurechnende anwaltliche Tätigkeit eine Gebühr von mehr als 359,00 € nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog. Schwellengebühr; vgl. auch BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R). Weder aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten noch aus der Verwaltungsakte ergeben sich Anhaltspunkte, dass die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren umfangreich und schwierig war. Ausgehend von einer Schwellengebühr i. H. v. 359,00 € beträgt die Erhöhungsgebühr für einen weiteren Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV RVG 107,70 € (30% von 359,00 €) und bei vier weiteren Auftraggebern 430,80 € (4 x 107,70 €). Damit beläuft sich die Gebühr unter Ansatz einer Schwellengebühr für das Widerspruchsverfahren auf 789,89 € und überschreitet den Beschwerdewert von 750,00 €.
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht erhoben worden. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (BSG, Urteil vom 24.09.2020 - B 9 SB 4/19 R m.w.N.).
Die Berufung ist unbegründet.
Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 S.1 SGB X gegenüber dem Beklagten zu.
Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar nur auf Anfechtungswidersprüche, erfasst jedoch auch Verpflichtungswidersprüche - wie im vorliegenden Fall - (BSG, Urteil vom 12.06. 2013 - B 14 AS 68/12 R).
Dahinstehen kann, ob das Widerspruchsverfahren mit der Aufhebung der abschließenden Festsetzung vom 04.03.2024 im Abhilfebescheid vom 28.06.2024 in Form der Vollabhilfe beendet gewesen ist (vgl. zum Begriff der Vollabhilfe: LSG Sachsen, Beschlüsse vom 04.08.2015 - L 3 AS 1030/11 B PKH und vom 27.06.2013 - L 3 AS 1170/12 B PKH; Schmidt in: Meyer-Ladewig, 12 Aufl. 2017, § 85 Rn. 2b; Luik in: Henning, SGG, Stand Oktober 2014, § 85 Rn. 10). Denn den Klägern steht auch bei Annahme einer Beendigung des Widerspruchsverfahrens kein Kostenerstattungsanspruch aus § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X zu.
Ob die Kosten eines Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X vom Beklagten zu übernehmen sind, hängt davon ab, ob der Widerspruch „Erfolg“ hat. Ein Widerspruch hat i.S.v. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X nur dann Erfolg, wenn die Behörde ihm stattgibt. Ein Widerspruch ist nicht immer schon dann erfolgreich, wenn zeitlich nach der Einlegung des Rechtsbehelfs eine den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht, wenn also der belastende Verwaltungsakt, der Widerspruch des Betroffenen hiergegen und ein „stattgebender“ Verwaltungsakt in zeitlicher Reihenfolge stehen. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (vgl. BSG, Urteile vom 24.09.2020 - B 9 SB 4/19 R, vom 02.05.2012 - B 4 AS 97/11 m.w.N., vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R und vom 13.10.2010 - B 6 KA 29/09 R).
Für die Annahme eines Kausalzusammenhangs im Rechtsinne genügt zwar in der Regel, dass der Widerspruchsführer durch die Erhebung des Rechtsbehelfs eine Ursache für die Abänderung der ablehnenden Entscheidung - der Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§ 77 SGG) - gesetzt hat (BSG, Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 29/09). Unerheblich ist insoweit, aus welchen Gründen der Widerspruch in der Sache Erfolg hatte (BSG, Urteil vom 19.06.2012 -- B 4 AS 142/11 R). Der Kausalzusammenhang entfällt aber, wenn das die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auslösende Ereignis (allein) im Verantwortungsbereich des Widerspruchsführers gelegen hat, die Stattgabe ausschließlich auf der Nachholung einer Handlung beruht, die der Widerspruchsführer im Verwaltungsverfahren nicht unternommen hat (BSG, Urteile vom 21.07.1992 - 4 RA 20/91, vom 29.01.1998 - B 12 KR 18/97 R, vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R und vom 13.10.2010 - B 6 KA 29/09 R). Damit werden Wertungswidersprüche vermieden, die dadurch entstehen, dass ein Widerspruchsführer erst im Widerspruchsverfahren die bereits im Verwaltungsverfahren rechtlich gebotene und tatsächlich auch mögliche Handlung nachholt und Erstattung der Vorverfahrenskosten verlangt, die bei ordnungsgemäßer Mitwirkung nicht entstanden wären. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen und führt zum Ausschluss der Kostenerstattung (BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 35/10 R, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.05.2021 - L 4 AS 82/20, LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.06.2021 - L 4 KA 69/18; siehe auch Peter Becker in: Hauck/Noftz SGB X, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 63 SGB 10, Rn. 28). Hieraus ist ersichtlich, dass es sich bei der ursächlichen Verknüpfung im Rechtssinne um ein normatives Korrektiv handelt und nicht eine (tatsächliche) Kausalität gefordert wird. Der erforderliche Ursachenzusammenhang wurde vom BSG immer dann verneint, wenn der Erfolg durch ein Ereignis in der Sphäre des Widerspruchsführers, insbesondere durch eine nachträglich vorgenommene, dem Widerspruchsführer obliegende Mitwirkung, herbeigeführt wurde. Dieser Auslegung schließt sich der Senat nach eingehender Prüfung an.
Unter Anwendung der Grundsätze einer ursächlichen Verknüpfung im Rechtssinne im Vorverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 1) im Vorverfahren eine Mitwirkungshandlung - Vorlage der Summen- und Saldenlisten für Oktober 2022 bis März 2023 und der betriebswirtschaftlichen Auswertungen - nachgeholt hat, die im Verwaltungsverfahren rechtlich geboten und tatsächlich für ihn auch möglich gewesen ist. Deshalb ist ein Kausalzusammenhang zwischen Widerspruch und Stattgabe nicht gegeben. Gemäß § 41a Abs. 3 S.2 SGB II sind im Fall einer vorläufigen Bewilligung gemäß § 41a Abs. 1 SGB II - wie im vorliegenden Fall - eine leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Der Senat sieht es als erwiesen an, dass der Kläger zu 1) bzw. seine Steuerberaterin im Verwaltungsverfahren eine EKS sowie eine Summen- und Saldenliste für März 2023 bei dem Beklagten eingereicht hat, jedoch ist die Vorlage der vom Beklagten angeforderten Summen- und Saldenlisten für die Zeit von Oktober 2022 bis Dezember 2022 nicht erfolgt. Der Faxbericht der Steuerberaterin mit dem Vermerk „13 Seiten“ ist kein Beleg dafür, dass dem Beklagten außer der Anlage EKS und der Summen- und Saldenliste für März 2023 am 14.12.2023 weitere Unterlagen von der Steuerberaterin übersandt worden sind. Die im Faxbericht angegebene Seitenzahl 13 entspricht der Anzahl der Dokumente, die unter dem 18.12.2023 in die Verwaltungsakte mit dem Vermerk „Steuerberaterin Sigrun Siemens“ aufgenommen worden sind. Mit Schreiben vom 22.01.2024 und vom 13.02.2024 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) auf, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Summen-Saldenlisten für den Zeitraum von Oktober 2022 bis Februar 2023 vorzulegen. Soweit die Kläger bestreiten, dass der Kläger zu 1) nach Einreichung der Summen- und Saldenlisten für März 2023 an die Vorlage der Summen- und Saldenlisten für Oktober 2022 bis Februar 2023 und der betriebswirtschaftlichen Auswertungen erinnert wurden, hat der Kläger zu 1) am 05.03.2024 ein Schreiben unterschrieben mit dem Betreff: „Ihr Schreiben vom 13.02.2024“ und hinzugefügt: „Hallo Guten tag Frau X., ich habe schon zweim al Unterlagen zu Geschick“. Insoweit ist zumindest der Zugang des Schreibens vom 13.02.2024 beim Kläger zu 1) belegt. Auf die Rechtsfolgen der Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen - Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs - ist der Kläger zu 1) im Schreiben vom 13.02.2024 hingewiesen worden. Weder aus der Verwaltungsakte noch aus dem Vortrag der Kläger ergeben sich Anhaltspunkte, dass dem Kläger zu 1) die Vorlage der Summen- und Saldenlisten für die Zeit von Oktober 2022 bis Februar 2023 im Verwaltungsverfahren nicht möglich bzw. zumutbar gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.