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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 663/11 B ER·08.05.2011

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger SGB‑II‑Leistungen wegen Bestandskraft zurückgewiesen

SozialrechtLeistungsrecht (SGB II)Sozialprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufige Leistungen nach SGB II; zuvor wurde die Leistung wegen Nichtvorlage angeforderter Unterlagen abgelehnt. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag mangels Eilbedürftigkeit und wegen Zuständigkeitsfragen ab. Das LSG wies die Beschwerde zurück, da der Widerspruchsbescheid bestandskräftig geworden und damit kein durchsetzbarer Hauptanspruch mehr vorhanden war.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufiger SGB‑II‑Leistungen wegen Bestandskraft des Widerspruchsbescheids zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Leistungsablehnung durch einen Widerspruchsbescheid bekanntgegeben und gegen diesen kein weiteres Rechtsmittel eingelegt, wird die Entscheidung bestandskräftig; fehlt damit ein durchsetzbarer Hauptanspruch, kann dieser im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG nicht vorläufig zuerkannt werden.

2

Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG ist die Eilbedürftigkeit substantiiert darzulegen; wird Eilbedürftigkeit nicht nachgewiesen, ist der Antrag auf vorläufige Leistungsgewährung abzulehnen.

3

Bei Wohnortwechsel richtet sich der Leistungsanspruch gegen den für den neuen Wohnort zuständigen Träger; ein Antrag gegen einen bisher nicht mit der Sache befassten Träger kann demnach unbehelflich sein.

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Ist für einen Leistungsberechtigten ein Betreuer bestellt, sind ihm bekanntgegebene Verwaltungsentscheidungen maßgeblich; unterlässt der Betreuer ein fristgerechtes Rechtsmittel, bleibt die behördliche Entscheidung wirksam.

Relevante Normen
§ Sozialgesetzbuch II (SGB II)§ 77 SGG§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 30 AS 1019/11 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.03.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Antragstellerin, die mit Ablauf des 31.10.2009 auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Schuldienst ausgeschieden war, beantragte im Juni 2010 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Antragstellerin Aufforderungen der Rechtsvorgängerin der Antragsgegner zur Vorlage bestimmter Unterlagen nicht nachgekommen war, lehnte diese mit Bescheid vom 07.10.2010 die Gewährung von Leistungen ab, weil im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin den Aufforderungen nicht nachgekommen sei, davon auszugehen sei, dass sie nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei.

3

Mit Beschluss vom 15.10.2010 ordnete das Amtsgericht T aufgrund der durch die Sachverständige Dr. L getroffenen Diagnose einer paranoiden halluzinatorischen Psychose die Betreuung der Antragstellerin für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Post- und Fernmeldeangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber dem früheren Arbeitgeber vorläufig an. Nachdem die Antragstellerin am 27.10.2010 Widerspruch eingelegt und sich für sie ihr Betreuer bestellt hatte, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2010, bekanntgegeben dem Betreuer der Antragstellerin, den Widerspruch als unbegründet zurück.

4

Am 07.03.2011 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dortmund die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegner zur Leistungsgewährung begehrt.

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Mit Beschluss vom 29.03.2011 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, weil die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung im Hinblick auf die bisher gesicherten Wohnverhältnisse sowie Unterstützungsleistungen der Eltern der Antragstellerin nicht dargetan sei und sich der Anspruch im Hinblick auf den Wohnortwechsel gegen den für den neuen Wohnort zuständigen Leistungsträger, der aber mit der Sache bisher überhaupt nicht befasst gewesen sei, richten müsse.

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Der Senat hat im Hinblick auf die in Bad O bestehende getrennte Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II das Rubrum neu gefasst.

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Es kann dahin stehen, ob die fristgerecht erhobene Beschwerde im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin und die angeordnete Betreuung zulässig ist, weil die Beschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. Dies folgt schon daraus, dass der Ablehnungs-/Versagungsbescheid vom 07.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2010 bestandskräftig (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG) geworden ist. Der Betreuer der Antragstellerin, dem die Widerspruchsentscheidung bekanntgegeben worden ist, hat gegen diesen kein Rechtsmittel eingelegt, sodass die Leistungsablehnung bindend geworden ist und die Antragstellerin daher keinen in der Hauptsache durchsetzbaren Anspruch mehr hat, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG vorläufig zugesprochen werden könnte.

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Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).