Beschwerde zu §§21,23 SGB XII (Unionsbürger) zurückgewiesen; Kosten und PKH angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg wurde vom LSG NRW als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG zur Anwendung und Auslegung der §§ 21, 23 SGB XII bei Unionsbürgern an. Die Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten; der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Der Beschluss ist nicht mit Beschwerde an das BSG anfechtbar.
Ausgang: Beschwerde der Beigeladenen als unbegründet zurückgewiesen; Kostenerstattung und PKH angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Landessozialgericht folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anwendung und Auslegung der Vorschriften der §§ 21, 23 SGB XII bei Unionsbürgern und weicht hiervon nur aus triftigen Gründen ab.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde kann der unterlegene Beschwerdeführer gemäß § 193 SGG zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei verpflichtet werden.
Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, insbesondere unter Berücksichtigung von § 119 ZPO, zu prüfen und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt werden.
Beschlüsse des Landessozialgerichts in der hier geregelten Angelegenheit sind nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 47 AS 49/16 ER
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.03.2016 wird zurückgewiesen. Der Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M in F beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Der Senat sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anwendung und Auslegung der Vorschriften der §§ 21, 23 SGB XII im Fall von Unionsbürgern (BSG, Urteile vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R -, - B 4 AS 44/15 R - und - B 4 AS 43/15 B ER, vom 16.12.2015 - B 14 AS 33/14 R, vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R) auch unter Berücksichtigung der hiervon abweichenden Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B ER ; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.106 - L 3 AS 668/15 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER - und vom 17.03.2016 - L 9 AS 1580/15 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER) abzuweichen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.02.2016 - L 19 AS 1834/15 B ER und vom 24.03.2016 - L 19 AS 289/16 B ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, insbesondere im Hinblick auf § 119 ZPO, liegen vor.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.