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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 546/11 B·05.04.2011

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Anrechnung einer Abfindung auf SGB II zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)Prozesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen die Anrechnung einer Abfindung auf SGB II-Leistungen. Streitpunkt ist, ob Abfindungsbestandteile als Nachzahlungen privilegiert sind und ob die Verteilung der Anrechnung den Krankenversicherungsschutz gefährdet. Das LSG weist die Beschwerde zurück: Abfindungen und etwaige Nachzahlungen sind einkommenserheblich und nur bei erkennbarer Zweckbindung nach §11 Abs.3 Nr.1a SGB II privilegiert; die Verteilung ist zulässig, da für den Zeitraum ALG I mit Krankenversicherung besteht.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zur Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt es hieran, kann die PKH versagt werden.

2

Zahlungen aus arbeitsgerichtlichen Vergleichen (Abfindungen) sind als Einkommen nach dem SGB II anzurechnen und gelten nicht als privilegierte Einkommensbestandteile i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, sofern ihnen keine erkennbare Zweckbindung über eine Tilgungsbestimmung hinaus zukommt.

3

Einkünfte aus der Nacherfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche (z. B. Nachzahlungen für vorenthaltenes Arbeitsentgelt) unterliegen denselben Anrechnungsregeln wie Abfindungen im Rahmen des SGB II.

4

Die Verteilung der Anrechnung über einen Verteilzeitraum ist nur dann zu beanstanden, wenn sie zum vollständigen Wegfall sozialer Absicherung (insbesondere Krankenversicherungsschutz) führt; ist anderweitig Versicherungsschutz gesichert, steht dies der Verteilung nicht entgegen.

Relevante Normen
§ SGB II§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II§ 117 SGB III§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 14 AS 1329/10

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.02.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit gegen die Anrechnung einer Abfindungszahlung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf seinen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

3

Mit Beschluss vom 09.02.2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

4

Gegen den am 18.02.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 16.03.2011, die er, anknüpfend an seinen Vortrag im bisherigen Verfahrensverlauf, mit der Behauptung begründet, die vor dem Arbeitsgericht erzielte Abfindungszahlung enthalte neben der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes auch eine Kompensation für in zu geringer Höhe gezahlten Lohn während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird gem. § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen. Zur Überzeugung des Senats steht der Anrechnbarkeit der im arbeitsgerichtlichen Verfahren erzielten Abfindung weder insgesamt noch teilweise entgegen, dass sie - der klägerseitige Vortrag legt dies nahe, ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen - ggf. Nachzahlungen auf bislang vorenthaltenes Arbeitsentgelt enthält.

6

Einkünfte aus der Nacherfüllung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen unterliegen denselben Anrechnungsregeln innerhalb des SGB II wie Abfindungen, insofern sie beide keine privilegierten Einkommensbestandteile im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II darstellen (z. B. Urteil des BSG vom 18.02.2010 - B 14 AS 86/08 R - m.w.N.). Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist nur dann zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist (BSG a.a.O. m.w.N.).

7

Auch die Durchführung der Anrechnung ist nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Verteilung der Anrechnung auf zwölf Monate lässt zwar den Leistungsanspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II gänzlich entfallen, was nach der Rechtsprechung des BSG zum so genannten "Verteilzeitraum" (z. B. Urteile vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -, vom 07.05.2009 - B 4 AS 14/08 R -) unter dem Gesichtspunkt bedenklich sein könnte, dass mit dem Wegfall des Leistungsanspruchs nach dem SGB II in Gänze auch der Krankenversicherungsschutz des Klägers entfiele.

8

Dem Kläger ist jedoch mit Bescheid vom 28.05.2010 Arbeitslosengeld gem. § 117 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) für den Zeitraum vom 15.04.2010 bis zum 07.02.2011 unter Sicherstellung der gesetzlichen Krankenversicherung für den genannten Zeitraum bewilligt worden (Bl. 254 VA). Einer Anrechnungsverteilung unter Wahrung eines Rechtsanspruchs nach dem SGB II bedurfte es hiernach nicht.

9

Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu erstatten.

10

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.