Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht ein; das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen Fristversäumnis. Zentrale Frage war, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldensfreiheit zu gewähren ist. Die Wiedereinsetzung wurde abgelehnt, da kein unverschuldetes Hindernis vorlag; die Beschwerdefrist nach §173 SGG war nicht gewahrt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und abgelehnter Wiedereinsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung ist nach § 173 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen; die Frist beginnt mit der Zustellung/Bekanntgabe.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgt ist; bloßes Verhalten der Gegenpartei, das auf eine spätere Fortsetzung des Verfahrens abzielt, begründet regelmäßig keinen Wiedereinsetzungsgrund.
Ist die Beschwerde verspätet und wird keine Wiedereinsetzung gewährt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Eine zuvor abgegebene Erledigungserklärung bzw. ein außergerichtlicher Vergleich begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, weshalb er ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung gehindert war.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 32 AS 690/10
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2010 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Am 15.02.2010 hat der Kläger hier die unter dem Aktenzeichen S 32 AS 690/10 geführten, u. a. gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 gerichtete Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 19.11.2010 haben der Kläger und die Rechtsvorgängnerin des Beklagten (nachfolgend: der Beklagte) dem Gericht mitgeteilt, dass sie einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben. In Ziffer 3 des außergerichtlichen Vergleichs erklärten die Beteiligten die Rechtstreite S 32 AS 362/09; S 32 AS 533/10 und S 23 AS 690/10 für erledigt.
Durch Beschluss vom 26.11.2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dem Beschluss ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Der Beschluss ist dem Kläger am 01.12.2010 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 21.02.2011, bei Gericht am 25.02.2011 eingegangen, hat der Kläger Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 26.11.2010 eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da der Beklagte verabredete Gespräche, die eine Vereinbarung zur Überwindung der Probleme bezweckten, bislang nicht mit ihm geführt habe.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verfristet ist.
Der Kläger hat die Beschwerde nicht innerhalb der nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgeschriebenen Frist von einem Monat eingelegt. Nach § 173 S. 1 SGG ist die Beschwerde gegen eine Entscheidung beim Sozialgericht binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist nach § 173 S. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Laut Postzustellungsurkunde ist der Beschluss dem Kläger am 01.12.2010 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat damit am 02.12.2010 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 03.01.2011, einem Montag, geendet. Innerhalb der Beschwerdefrist ist weder beim Landessozialgericht noch beim Sozialgericht eine Beschwerdeschrift eingegangen. Das Schreiben vom 21.02.2011, mit dem der Kläger Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt hat, ist erst am 25.02.2011 per Telefax beim Sozialgericht eingegangen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 67 Abs. 1 SGG wird nicht gewährt. Ein Wiedereinsetzungsgrund i.S.v. § 67 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Beschwerdefrist zu wahren. Der Kläger ist ordnungsgemäß über die Rechtsmittelfrist belehrt worden. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass der Beklagte sich weigere, weitere Gespräche mit ihm zur Überwindung der Probleme zu führen, begründet dies keinen Wiedereinsetzungsgrund. Der Kläger macht damit nicht geltend, dass er an der Einlegung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gehindert gewesen ist, vielmehr beschränkt sich sein Vortrag darauf, dass er aufgrund des Verhaltens des Beklagten zum Widerruf seiner verfahrensbeendenden Erledigungserklärung und damit zur Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens berechtigt sei. Dies ist wird im wiederaufgenommenen Verfahren zu prüfen sein.
Damit ist die Beschwerde nach § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung als unzulässigverwerfen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.