Beschwerden gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung und PKH abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Sanktionsbescheids und gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Das Gericht verwarf die Beschwerden als unbegründet, da das Vollzugsinteresse überwog und keine drohenden wesentlichen Nachteile glaubhaft gemacht wurden. Für PKH fehlten hinreichende Erfolgsaussichten; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung und gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe werden als unbegründet abgewiesen; keine Kostenerstattung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 Abs. 1 SGG ist eine Abwägung zwischen Aussetzungsinteresse des Antragstellers und Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen; regelmäßig überwiegt das Vollzugsinteresse.
Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt, also mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts spricht.
Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss der Antragsteller drohende wesentliche Nachteile glaubhaft machen; das bloße Ablaufen des Sanktionszeitraums rechtfertigt allein keinen Anspruch.
Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz setzt hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO voraus; sind diese nicht gegeben, ist PKH zu versagen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG; die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist im Beschwerdeverfahren nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 62 AS 4363/11 ER
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.01.2012 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
I.
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 23.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2011 abgelehnt.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebende Wirkung nach § 86 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Dabei besteht ein Regel-/Ausnahmeverhältnis. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist der Fall, wenn mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht.
Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse. Es spricht mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheid vom 23.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2011. Insoweit wird auf die erstinstanzlichen Gründe Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller keine drohenden wesentlichen Nachteile glaubhaft gemacht hat, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gebieten. Dabei kann offenbleiben, ob einem Antragsteller aufgrund des Ablaufs des Sanktionszeitraums während eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar ist. Jedenfalls hat der Antragsgegner die auf den Antragsteller entfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung während des Sanktionszeitraums übernommen. Auch hat nach derzeitiger Aktenlage der Antragsteller keinen Antrag auf Gewährung von Sachleistungen beim Antragsgegner gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das vom Antragsteller eingeleitete einstweilige Rechtschutzverfahren hat keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) geboten. Auf die obigen Gründe wird Bezug genommen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.