Beschwerden gegen Nichtzulassung der Berufung wegen fehlender Vollmacht verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhielt eine Leistungskürzung nach SGB II; das SG wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Der Ehemann legte Beschwerden sowohl in eigenem Namen als auch im Namen seiner Frau ein. Das LSG verwirft beide Beschwerden als unzulässig: fehlende Beschwerdebefugnis in eigener Sache und keine schriftliche Vollmacht gemäß § 73 Abs. 6 SGG; Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beide Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung als unzulässig verworfen (fehlende Beschwerdebefugnis und fehlende schriftliche Vollmacht); Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Dritter ist zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht befugt, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung nur zwischen den Parteien wirkt; bloße mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen begründen keine Rechtsmittelbefugnis.
Die Prozessvertretung vor dem Sozialgericht setzt die schriftliche Einreichung der Vollmacht zu den Gerichtsakten voraus; wird diese nicht vorgelegt, ist die durch einen Vertreter eingelegte Beschwerde unzulässig (§ 73 Abs. 6 SGG).
Bei unzulässiger Verwerfung einer Beschwerde sind Kostenerstattungen nach den Vorschriften des SGG zu versagen; die Kostenentscheidung kann entsprechend § 193 SGG getroffen werden.
Die Verwerfung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung macht den Gerichtsbescheid gemäß § 145 Abs. 4 SGG rechtskräftig; der Beschluss über die Verwerfung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 8 AS 861/10
Tenor
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.02.2011 werden als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter) senkte die der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehegatten bewilligten Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2010 um monatlich 10 v. H. wegen eines Meldeversäumnisses ab (Bescheid vom 25.08.2010, Widerspruchsbescheid vom 08.09.2010).
Der Ehemann der Klägerin hat hiergegen mit dem Versprechen Vollmacht nachzureichen für die Klägerin Klage auf Aufhebung des Absenkungsbescheides erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen.
Die gegen letztere Entscheidung gerichteten Beschwerden, die der Ehemann der Klägerin in eigenem Namen sowie im Namen seiner Ehefrau eingelegt hat, sind als unzulässig zu verwerfen.
Soweit der Beschwerdeführer in eigenem Namen die Beschwerde eingelegt hat, fehlt es an der erforderlichen formellen Beschwer (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 9. Aufl., Vor § 143 Rn. 5) durch den angefochtenen Gerichtsbescheid. Dieser wirkt nur zwischen den Parteien, d.h. der Klägerin und der Beklagten. Die mittelbaren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Stellung des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Rechtsmittelbefugnis zu begründen.
Soweit der Beschwerdeführer im Namen seiner Ehefrau die Beschwerde erhoben hat, ist diese mangels Nachweises einer wirksamen Vollmacht unzulässig. Nach § 73 Abs. 6 S. 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Eine solche hat der Beschwerdeführer weder im sozialgerichtlichen Verfahren noch auf entsprechende Auffor-derung des Senats im Beschwerdeverfahren vorgelegt, sodass auch diese Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mit dieser Entscheidung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.02.2011 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).