Beschwerde gegen Ablehnung von Übernahme von Mietschulden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Übernahme von Mietschulden zur Sicherung ihrer Unterkunft und beantragten Prozesskostenhilfe. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde zurück, weil die Antragsteller nicht glaubhaft machen konnten, dass durch Zahlung der Mietrückstände der dauerhafte Verbleib in der Wohnung gesichert wird. Insbesondere liegt ein Räumungstitel vor und die Vermieterin will kein neues Mietverhältnis begründen. Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Kostenübernahme für Mietschulden abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme von Mietschulden zur Sicherung der Unterkunft setzt voraus, dass durch die Leistung der dauerhafte Erhalt der Wohnung glaubhaft gesichert wird.
Das Vorliegen eines Räumungstitels oder eine Erklärung der Vermieterin, kein neues Mietverhältnis begründen zu wollen, schließt regelmäßig die Erforderlichkeit der Kostenübernahme zur dauerhaften Sicherung der Unterkunft aus.
Die Übernahme von Mietschulden dient nicht der Freistellung von zivilrechtlichen Forderungen gegenüber dem Vermieter, sondern ausschließlich der (längerfristigen) Sicherung der Unterkunft; ein bloßes Dulden nach Räumungstitel genügt nicht.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO bietet.
Die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren kann auf der Grundlage des § 193 SGG getroffen werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 38 AS 4785/17 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.12.2017 wird zurückgewiesen. Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht glaubhaft gemacht. Denn die Übernahme der derzeit bestehenden Mietschulden durch den Antragsgegner kann den Erhalt der Wohnung nicht dauerhaft sichern. Der Vermieter der Antragstellerin zu 1) hat einen Räumungstitel vom 23.03.2017 und hat sich im Rahmen seines Mahnschreibens vom 13.11.2017 auf diesen berufen, sofern die Antragstellerin zu 1) die Mietrückstände nicht ausgleicht. Die Übernahme der Mietrückstände aus dem Mietverhältnis kann den Erhalt der Wohnung daher nicht sichern.
Die Vermieterin ist nach ihrer vorgelegten Erklärung auch nicht bereit, nach Ausgleich des Mietrückstandes einen neuen Mietvertrag über die von den Antragsstellern genutzte Wohnung mit den Antragstellern abzuschließen, also ein neues Mietverhältnis zu begründen. Sie hat sich lediglich bereit erklärt, das Mietverhältnis nach vollständigem Ausgleich des Mietrückstandes und Erlass eines Räumungstitels mit den Antragstellern "fortzusetzen", also die Nutzung der Wohnung durch die Antragsteller zu dulden (vgl. zum Anspruch des ehemaligen Vermieters auf Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung: BGH, Urteil vom 12.07.2017 - VIII ZR 214/16 - m.w.N.). Die Übernahme von Mietschulden erfolgt aber nicht, um den Antragsteller von zivilrechtlichen Forderungen freizustellen oder um Ansprüche des Vermieters zu sichern. Zweck der Leistung ist allein die (längerfristige) Sicherung der Unterkunft. Dies ist bei Erlass eines Räumungstitels zu Gunsten der Vermieterin als Voraussetzung einer Duldung der weiteren Nutzung der Wohnung nicht gewährleistet. Eine andere Erklärung des Vermieters haben die Antragsteller bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingereicht.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor. Die Rechtsverfolgung der Antragsteller bietet nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).