Beschwerde gegen PKH-Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Empfänger von Leistungen nach SGB II, wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Anfechtung eines Widerspruchsbescheids. Die Behörde hatte seinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid als unzulässig verworfen, weil der Bescheid ihm zuvor nicht bekannt gegeben worden war. Das LSG hält fest, dass eine bloße Zahlungsaufforderung keine wirksame Bekanntgabe ersetzt. Die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung wurde zurückgewiesen, da die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein schriftlich erlassener Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe wirksam; bei Zugang ist der Eintritt des Schriftstücks in den Machtbereich des Empfängers maßgeblich (§ 39 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB X, entsprechend § 130 BGB).
Für die Wirksamkeit der Bekanntgabe reicht nicht die bloße zufällige Kenntnisnahme durch den Beteiligten; die erlassende Behörde muss willentlich dem Adressaten Kenntnis vom Inhalt verschaffen.
Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung dem Betroffenen nicht wirksam bekanntgegeben worden ist; dies bleibt auch dann bestehen, wenn der Verwaltungsakt später wirksam wird.
Eine bloße Nennung oder Bezugnahme auf einen Bescheid in einer Zahlungsaufforderung begründet keine wirksame Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§§ 73a SGG, 114 ZPO).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 53 AS 926/11
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.11.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Der am 00.00.1974 geborene Kläger steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 07.04.2010 erließ der Beklagte - nach entsprechender Anhörung - einen Bescheid, mit dem die Bescheide vom 10.12.2008 und 05.06.2009 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.09.2009 teilweise in Höhe von 1.320,84 EUR aufgehoben und in dieser Höhe zurückgefordert wurden. Dieser Bescheid ist dem Kläger nach dessen eigenem Vortrag nicht zugegangen.
Mit Schreiben vom 21.05.2010, eingegangen bei dem Beklagten am 25.05.2010, legte der Kläger Widerspruch gegen "sämtliche Bescheide vom 07.04.2010 über Rückforderungen in Höhe von 1.320,84 EUR" ein. Er führte aus, er habe erst aufgrund einer Zahlungsaufforderung durch die Regionaldirektion von der Existenz der Bescheide erfahren. Mit Schreiben vom 10.06.2010 übersandte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den Bescheid vom 07.04.2010. Mit Schreiben vom 04.10.2010 teilte der Beklagte mit, ein Widerspruchsverfahren werde nicht durchgeführt. Es sei mangels wirksam zugegangenen Bescheids nicht zulässig.
Am 11.10.2010 erhob der Kläger Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Dortmund (S 53 AS 4765/10). Für dieses Verfahren wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Nachdem das Sozialgericht darauf hingewiesen hatte, dass der Beklagte auch über einen unzulässigen Widerspruch zu entscheiden habe, erließ dieser am 21.02.2011 einen Widerspruchsbescheid, in dem der Widerspruch gegen das Schreiben vom 07.04.2010 als unzulässig verworfen wurde.
Am 02.03.2011 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid vom 07.04.2010, zugegangen am 14.06.2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2011 aufzuheben, hilfsweise ihn dahingehend abzuändern, dass Rückerstattung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.09.2009 nur in angemessener Höhe verlangt werden dürfe.
Er hat weiter beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K zu bewilligen.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Der Kläger hat am 10.05.2011 das Verfahren S 53 AS 4765/10 für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 15.11.2011, dem Kläger zugegangen am 22.11.2011, hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da der Bescheid vom 07.04.2010 mangels Bekanntgabe nicht wirksam sei. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 28.11.2011 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, in der Nennung des Bescheides in der Zahlungsaufforderung der Regionaldirektion sei eine wirksame Bekanntgabe nach § 37 SGB X zu sehen. Es sei widersprüchlich, zum einen die Wirksamkeit eines Bescheids zu verneinen, auf der anderen Seite aber aus ihm vollstrecken zu wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Bei der Klage handelt es sich prozessual um eine reine Anfechtungsklage betreffend den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2011. Mit diesem ist zu Recht der Widerspruch vom 21.05.2010 als unzulässig verworfen worden. Der Widerspruch richtete sich gegen den "Bescheid" vom 07.04.2010. Ein solcher Bescheid lag jedoch zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung nicht vor. Gemäß § 39 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB X wird ein Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wurde. Vollzogen ist die Bekanntgabe eines schriftlich erlassen Verwaltungsaktes regelmäßig im Zeitpunkt seines Zugangs. Dies bedeutet, in entsprechender Anwendung des § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass das Schriftstück dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit der Kenntnisnahme durch diesen bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse zu rechnen ist (BSG Urteil v. 03.06.2004 - B 11 AL 71/03 R = SGB 2004, 479 = juris Rn. 24; st. Rspr. vgl. etwa BGH Urteil v. 11.04.2002 - I ZR 306/99 = NJW 2002, 2391 = juris Rn. 17 m.w.N.) Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass die erlassende Behörde willentlich dem Adressaten Kenntnis vom Inhalt des Verwaltungsaktes verschafft (vgl. BSG Urteil v. 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R = NVwZ-RR 2011, 984 = juris Rn. 12; Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 37 Rn. 3). Die zufällige Kenntnis des Beteiligten vom Inhalt des Verwaltungsaktes reicht nicht (vgl. BSG Urteil v. 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R = NVwZ-RR 2011, 984 = juris Rn. 12; Sächsisches LSG, Urteil v 3.7.2008 - L 3 AS 152/08 = juris Rn. 20).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger den Bescheid vom 07.04.2010 vor Widerspruchseinlegung nicht erhalten hat. Er hat lediglich durch die Zahlungsaufforderung der Regionaldirektion Kenntnis davon erlangt, dass offenbar ein Verwaltungsakt erlassen worden ist. Darin ist indes nach obigen Grundsätzen kein Zugang und keine wirksame Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu sehen. Der Verwaltungsakt war damit zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung nicht existent und der Widerspruch - mangels entsprechender Beschwer - nicht statthaft. Der Widerspruch bleibt auch dann unzulässig, wenn der Bescheid durch nachträgliche Bekanntgabe wirksam wird (vgl. OVG NW Beschluss v. 05.05.1995 - 10 B 894/95 = DVBl 1996, 115 = juris Rn. 2; BVerwG Beschluss v. 08.12.1977 - VII B 76.77 = NJW 1978, 1870 f. = juris Rn. 2; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Aufl. 2008 § 83 Rn. 3).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.