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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 2121/12 B·02.06.2013

Beschwerde gegen Verwerfung des Beweissicherungsantrags nach § 76 SGG zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrecht/BeweissicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt ein Beweissicherungsverfahren zur Sicherung von Unterlagen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008. Das Sozialgericht hat den Antrag mangels gesetzlicher Voraussetzungen und mangelnder Substantiierung einer Gefährdung verworfen; das LSG weist die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Das Gericht betont die Beschränkung der zulässigen Beweismittel und die Erforderlichkeit eines konkreten Gefährdungsvortrags.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Beweissicherung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweissicherungsverfahren nach § 76 Abs. 3 SGG in Verbindung mit §§ 487, 490, 494 ZPO beschränkt sich auf Augenschein sowie Zeugen- und Sachverständigenbeweis; weitergehende Sicherungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

2

Die Zulässigkeit eines Antrags auf Beweissicherung setzt darüber hinaus einen substantiierten Vortrag voraus, der eine konkrete Gefahr für die spätere Beweisaufnahme darlegt.

3

Besteht aufgrund glaubhafter Erklärungen der Beteiligten objektiv keine Gefahr der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Beweismitteln, ist ein Anspruch auf Durchführung des Beweissicherungsverfahrens nicht gegeben.

4

Die Entscheidung über die Kostentragung eines Beweissicherungsverfahrens erfolgt zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 76 Abs. 3 SGG§ 487 ZPO§ 490 ZPO§ 494 ZPO§ 76 Abs. 1 SGG§ 485 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 19 SF 126/12 BW

Bundessozialgericht, B 4 AS 227/13 S [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.10.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

- I. -

3

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens mit dem Ziel einer Verpflichtung der Beigeladenen zur Aufbewahrung bzw. Unterlassung einer Vernichtung von Unterlagen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 verworfen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens gemäß §§ 76 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 487, 490, 494 Zivilprozessordnung (ZPO) seien nicht erfüllt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. Gegen den am 24.10.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 30.10.2012, auf deren Begründung gleichfalls Bezug genommen wird.

4

- II. -

5

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Ein Beweissicherungsverfahren mit dem beschriebenen Ziel ist nicht zulässig. Mögliche Beweismittel im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens nach §§ 76 Abs. 3 SGG, 487, 490 bis 494 ZPO sind alleine der Augenschein sowie der Zeugen- oder Sachverständigenbeweis. Dies entspricht sowohl der Formulierung in § 76 Abs.1 SGG als auch der Parallelvorschrift in § 485 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) und ist zu beiden Regelungen - soweit ersichtlich - unumstritten (z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 76 Rn 1 "auf Grund bestimmter Beweismittel", noch deutlicher in der Vorauflage Rn 2a; Groß in Lüdtke, SGG, 4. Aufl § 76 Rn 4; Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, 33.Aufl. § 485 Rn 1). Der Antrag des Klägers auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens mit dem beschriebenen Ziel ist auch aus dem weiteren Grunde unzulässig, dass der Kläger eine Gefährdung einer späteren Beweisaufnahme nicht substantiiert vorträgt. Dies ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung (Leitherer, a.a.O. Rn 2a; Groß a.a.O., Rn 7; Reichhold, a.a.O. Rn 1). Auch im Falle der Zulässigkeit eines Antrags auf die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens wäre dieser Antrag unbegründet, weil kein Anspruch auf die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens nach § 76 SGG besteht. Denn nach mehreren Erklärungen der Beigeladenen (Erklärung vom 15.01.2010 im Verfahren des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - 6 K 1374/11. WI; vom 29.04.2013 im Verfahren S 19 (8) AS 247/11 (S 19 SF 126/12 Bw / L 19 AS 2121/12 B)) besteht auch objektiv keine Gefahr mehr, dass die vom Kläger für entscheidungsrelevant gehaltenen Unterlagen vor Abschluss der ihn betreffenden Verfahren vernichtet werden. Dies entspricht im Übrigen der eigenen Einschätzung des Klägers nach seinem Schreiben vom 12.05.2013 im vorliegenden Verfahren. Droht jedoch keine Vernichtung der Haushaltsbücher, ist auch nicht i.S.v. § 76 Abs. 1 SGG zu besorgen, dass Beweismittel verlorengehen oder ihre Benutzung erschwert wird. Über die Kostentragung im Beweissicherungsverfahren ist zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden (Leitherer, a.a.O., § 76 Rn 5, Groß, a.a.O. Rn 11).

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Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.

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Tritschler Straßfeld Lütz