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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 212/11 B ER·29.03.2011

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Zahlungen bei SGB II-Sanktionen zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Einstweiliger Rechtsschutz/VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Zahlung von Leistungen nach SGB II und die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen mehrere Sanktionsbescheide. Das LSG weist die Beschwerde zurück: Ein Bescheid wurde im Widerspruch aufgehoben, insoweit ist der Antrag erledigt; für andere Bescheide besteht sofortige Vollziehbarkeit und es fehlt an einer erstinstanzlichen Entscheidung zur Vorläufigkeit. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des SG Detmold vom 24.01.2011 als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein angefochtener Bescheid im Widerspruchsverfahren aufgehoben, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen diesen Bescheid erledigt.

2

Die Anordnung vorläufiger Leistungsverpflichtungen ist ausgeschlossen, wenn gegen bereits ergangene Bescheide keine aufschiebende Wirkung verfügt oder keine Klage erhoben wurde und die Bescheide sofort vollziehbar sind.

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Über die vorläufige Vollziehbarkeit von Bescheiden kann das Beschwerdegericht nicht entscheiden, wenn das erstinstanzliche Gericht insoweit keine Entscheidung getroffen hat; es fehlt dann an einer beschwerdefähigen erstinstanzlichen Entscheidung.

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Bei Zurückweisung der Beschwerde kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegen; die analoge Anwendung des § 193 SGG zur Kostenentscheidung ist möglich.

Relevante Normen
§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)§ 86b SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 9 AS 2681/10 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich Antragsgegner) bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 24.06.2010 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.01.2011 in Höhe von monatlich 555,75 EUR. Durch Bescheid vom 03.08.2010 senkte der Antragsgegner diese Leistungen für den Zeitraum 01.09. bis 30.11.2010 wegen eines wiederholten Pflichtverstoßes des Antragstellers - hier Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung - auf Null ab. Einen weiteren vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs stellt der Antragsgegner für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 wegen der Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit fest (Bescheid vom 23.09.2010). Um 90 v. H. senkte er außerdem für den Zeitraum 01.11.2010 bis 31.01.2011 die bewilligten Leistungen wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses ab (Bescheid vom 29.09.2010). Wegen der erneuten Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit erkannte der Antragsgegner außerdem auf den Wegfall der Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 (Bescheid vom 08.11.2010).

3

Für denselben Zeitraum stellte der Antragsgegner außerdem wegen eines erneuten Meldeversäumnisses den vollständigen Wegfall der Leistungen durch Bescheid vom 19.11.2010 fest. Gegen letzteren Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und hat am 25.11.2010 beim Sozialgericht (SG) Detmold die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur einstweiligen Auszahlung der Leistungen für Dezember 2010 und Januar 2011 begehrt.

4

Mit Beschluss vom 24.01.2011 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil sich die Entscheidung des Antragsgegners bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweise und daher seinem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers gebühre.

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Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

6

Nachdem der Antragsgegner dem Widerspruch des Antragstellers unter Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2010 abgeholfen hat, hat sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erledigt.

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Soweit der Antragsteller nunmehr die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners auf Zahlung der Grundsicherungsleistungen für die Monate Dezember 2010 sowie Januar und Februar 2011 begehrt, stehen dem die Bescheide des Antragsgegners vom 23.09., 08.11. und 13.12.2010 (weitere Sanktion um 100 v. H. für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2011) entgegen. Da der Antragsteller keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche - soweit er sie eingelegt hat - bzw. Klagen gegen diese Bescheide beim SG gestellt hat, steht die sofortige Vollziehbarkeit dieser Bescheide einer vorläufigen Leistungsverpflichtung des Antragsgegners entgegen.

8

Mangels einer Entscheidung des SG über die vorläufige Vollziehbarkeit dieser Bescheide fehlt es insoweit auch an einer beschwerdefähigen erstinstanzlichen Entscheidung, sodass im anhängigen Beschwerdeverfahren hierüber nicht befunden werden kann, weil das Beschwerdegericht nicht das zur Entscheidung berufene Gericht der Hauptsache im Sinne des § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist.

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Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).