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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 2091/12·12.03.2013

Abtrennung und Verweisung von Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB) an Landgericht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtswegszuständigkeit/VerweisungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) geltend. Das LSG trennte diesen Teil des Rechtsstreits ab und verwies ihn an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Duisburg, weil für Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 Abs. 3 GG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben ist. Die Verweisung erfolgte nach § 202 SGG i.V.m. § 145 ZPO; eine Beschwerdezulassung wurde nicht erteilt.

Ausgang: Schadensersatzsache wegen Amtshaftung abgetrennt und an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Duisburg verwiesen; Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB fallen aufgrund von Art. 34 Abs. 3 GG grundsätzlich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit; der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist insoweit ausgeschlossen.

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Hat ein Sozialgericht eine Klage erhoben, die auch Amtshaftungsansprüche enthält, sind diese nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 202 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO abzutrennen und an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht zu verweisen.

3

Das Rechtsmittelgericht prüft die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs in eigener Zuständigkeit, soweit das Sozialgericht keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat; die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 5 GVG greift hier nicht.

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Bedenken gegen eine Teilverweisung bestehen nicht, wenn für die abgetrennten Ansprüche der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offensichtlich unzulässig ist und keine ernsthaft in Betracht kommende alternative Anspruchsgrundlage vorgetragen wird.

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Die Zustimmung der Klägerin zur Verweisung ist als Einverständnis mit der fehlenden Zuständigkeit zu werten und kann einen entscheidungserheblichen Verweisungswunsch darstellen.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 839 BGB§ Art. 34 Abs. 3 GG§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG§ 202 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG§ 17 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 35 AS 241/08

Bundessozialgericht, B 14 AS 30/13 BH [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Rechtsstreit wegen Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen im Sinne von § 839 BGB wird abgetrennt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist insoweit nicht gegeben. Der abgetrennte Rechtsstreit wird an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Duisburg verwiesen.

Gründe

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Für den Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftpflichtverletzung aus § 839 BGB ist nach Art. 34 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ausschließlich der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); vgl. auch BSG Urteil vom 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 UR=juris Rn 12).

3

Der Amtshaftungsansprüche betreffende Streit war nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage von § 202 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzutrennen und an das nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich sowie nach § 17 ZPO örtlich zuständige Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg zu verweisen.

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Der Senat prüft hier den Rechtsweg in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung aufgrund einer vorherigen Entscheidung des Sozialgerichts nach § 17a Abs.5 GVG. Nach dieser Norm prüft das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht, wenn es über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet. Eine solche "Entscheidung in der Hauptsache" hat das Sozialgericht vorliegend nicht getroffen, vielmehr in der Begründung des Urteils vom 21.09.2012 ausdrücklich dargelegt, es könne wegen Unzuständigkeit für Amtshaftungsansprüche hierüber nicht entscheiden.

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Die für bestimmte Sachverhaltskonstellationen gesehenen Bedenken gegen die Zulässigkeit von " Teilverweisungen" (vgl. z.B. Beschlüsse des BVerwG vom 15.12.1992 - 5 B 144.91, vom 19.11.1997 - 2 B 178/96, des BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B, vom 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B, jeweils mwN.), bestehen hier nicht.

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Denn für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist der beschrittene Rechtsweg schlechthin unzulässig. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt kommen andere Anspruchsgrundlagen als eben Amtshaftungsansprüche nicht ernsthaft in Betracht, so dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen.

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In diesem Fall bestehen die vorstehend beschriebenen gegen eine "Teilverweisung" erhobenen Bedenken nicht, (Beschluss des BVerwG vom 15.12.1992 - 5 B 144/91).

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Die über mögliche Gebührenpflichten informierte Klägerin hat sich durch Schreiben vom 26.02.2013 mit der Verweisung einverstanden erklärt. Auch in einem - hier nicht vorliegenden - Zweifelsfall wäre dieser Verweisungswunsch als Rüge fehlender Zuständigkeit anzusehen und hierüber zu entscheiden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl. § 98 Rn 4).

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Ein Grund zur Zulassung der Beschwerde i.S.v. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegt nicht vor. Dieser Beschluss ist daher endgültig, §§ 98 S. 2 SGG, 17a Abs. 4 S. 4 GVG, 177 SGG.