Beschwerde gegen PKH-Ablehnung unzulässig verworfen: E‑Mail ohne Schriftform
KI-Zusammenfassung
Das Sozialgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab; der Kläger legte dagegen per E‑Mail Beschwerde ein. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da sie nicht schriftlich im Sinne des §173 SGG eingelegt wurde. Eine E‑Mail ohne eingescannten Unterschriftsnachweis oder qualifizierte elektronische Signatur erfüllt die Schriftform nicht, und eine landesrechtliche Regelung zum elektronischen Rechtsverkehr fehlte.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen wegen Nichtbeachtung der Schriftform (E‑Mail ohne gültige Unterschrift/Signatur)
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts ist nach § 173 SGG binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Elektronische Übermittlungen sind nur insoweit Schriftformersatz, als für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eine Rechtsverordnung nach § 65a Abs. 1 SGG die elektronische Kommunikation zulässt.
Eine per E‑Mail übermittelte Erklärung erfüllt die gesetzliche Schriftform nur, wenn aus ihr Inhalt und Absender zuverlässig entnommen werden können und erkennbar ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt.
Fehlt einer per E‑Mail übermittelten Eingabe eine eingescannt beifügte Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur, so genügt sie regelmäßig nicht der Schriftform.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ablehnender Entscheidung über Prozesskostenhilfe sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 14 AS 1539/12
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.09.2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren abgelehnt. Gegen den am 21.09.2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 05.10.2012 mit an die Poststelle des Sozialgerichts gerichteter E-Mail Beschwerde eingelegt.
Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die ausschließlich per E-Mail eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist.
Die Beschwerde ist nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Auf das Schriftformerfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden; der Kläger hat es nicht beachtet, indem er seine Beschwerde (nur) per E-Mail eingelegt hat.
Zwar können die Beteiligten dem Gericht nach § 65a Abs. 1 S. 1 SGG elektronische Dokumente übermitteln, jedoch nur, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden ist. Da für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verordnung über die Kommunikation mit dem Gericht mittels elektronischer Dokumente bisher nicht besteht, genügt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments regelmäßig nicht der gesetzlichen Schriftform (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 173 Rn 3; vgl. auch OVG Lüneburg Beschl v 05.07.2004 - 11 LA 176/04 ).
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärungen und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl v 15.08.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl des Senats v 12.12.2007 - L 19 B 126/07, v 04.05.2011 - L 19 AS 702/11 B ER).
Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail des Klägers, mit der er die Beschwerde eingelegt hat, entspricht diesem Erfordernis nicht.
Erst zum 01.01.2013 wird der elektronische Rechtsverkehr mit Sozialgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen - bei Vorliegen weiterer, im Einzelnen noch nicht feststehender Voraussetzungen - eingeführt (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Land Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2012).
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.