Beschwerde gegen Auferlegung von Verschuldenskosten als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten durch das Sozialgericht ein. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Entscheidung Teil der Kostenentscheidung des Urteils ist und nach §144 Abs.4 SGG nicht gesondert beschwerdefähig ist. Prozesskostenhilfe für die Beschwerde wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen Auferlegung von Verschuldenskosten als unzulässig verworfen; Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Entscheidungen des Sozialgerichts ist nach §172 Abs.1 SGG nur insoweit Beschwerde zulässig, als es sich nicht um Urteile handelt; in diesem Zusammenhang sind Teile der Kostenentscheidung eines Urteils nicht gesondert beschwerdefähig.
Eine Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten ist Bestandteil der Kostenentscheidung eines Urteils und kann nicht isoliert durch Beschwerde angefochten werden.
Die isolierte Anfechtung behördlicher Verfahrenshandlungen ist unzulässig; Verfahrenshandlungen des Sozialleistungsträgers sind grundsätzlich nur zusammen mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen anfechtbar.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ist zu versagen, wenn das Verfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§73a SGG i.V.m. §114 ZPO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 33 AS 2637/11
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskotenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist unzulässig, sie ist unstatthaft.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Bei der Entscheidung des Sozialgerichts Köln über die Auferlegung der Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG handelt es sich nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung i.S.v. § 172 Abs. 1 SGG. Denn diese Entscheidung ist Bestandteil der Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem Urteil vom 16.12.2011, die nach § 144 Abs. 4 SGG nicht gesondert anfechtbar ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl., § 192 Rn 20; BSG Beschluss vom 13.07.2004 - B 2 U 84/04 B).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine isolierte Anfechtung behördlicher Verfahrenshandlungen unzulässig ist. Verfahrenshandlungen des Sozialleistungsträgers können grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen den die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 54 Rn 8e mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Dies gilt auch für die Rüge der Befangenheit eines Sachbearbeiters nach § 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (vgl. BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = juris Rn 27; LSG NRW Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS = juris Rn 12 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG