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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 1894/10 B ER und L 19 AS 1895/10·01.02.2011

Beschwerden gegen Ablehnung einstweiliger Leistung nach SGB II zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Einstweiliger Rechtsschutz im Sozialrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerden gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein, der einen Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Zahlung von 5.000 EUR nach SGB II wegen fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes abgelehnt hatte. Erforderliche Begründung und Unterlagen wurden trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgereicht. Das Landessozialgericht wies die Beschwerden als unbegründet zurück und entschied, dass außergerichtliche Kosten und Kosten wegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht zu erstatten sind. Der Beschluss ist endgültig.

Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung der einstweiligen Verpflichtung nach SGB II als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer einstweiligen Verpflichtung nach den Vorschriften des SGB II ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und der Dringlichkeit erforderlich.

2

Beschwerden nach § 142 SGG sind zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer trotz Aufforderung die erforderliche Begründung und die geforderten Unterlagen nicht vorlegt.

3

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei Zurückweisung des Antrags gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten.

4

Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

5

Ein Beschluss des Landessozialgerichts über eine Beschwerde ist nach § 177 SGG endgültig und nicht mehr anfechtbar.

Relevante Normen
§ 16 c ff. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SBG II)§ 142 Abs. 2 SGG§ 193 SGG§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 19 AS 2360/10 ER

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.09.2010 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Mit Beschluss vom 03.09.2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung einer Geldleistung entsprechend den §§ 16 c ff. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SBG II) in Höhe von 5.000,- EUR als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung dieses Anspruchs wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

3

Gegen den am 20.09.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.10.2010 Beschwerden eingelegt, die trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 07.01.2011 weder begründet noch durch Vorlage der erbetenen Unterlagen fundiert worden sind.

4

Die zulässigen Beschwerden sind aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat verweist hierauf, § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auch das weitere Prozessverhalten des Antragstellers spricht gegen die Dringlichkeit einer einstweiligen Verpflichtung der Antragsgegnerin.

5

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen der Ablehnung des Antrags in der Sache sind entsprechend § 193 SGG nicht zu erstatten.

6

Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

7

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.