Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung nach §56 RVG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Festsetzung eines Kostenansatzes nach einer Erinnerung. Strittig war, ob die Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG statthaft ist. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da der Beschwerdewert 200 EUR nicht übersteigt und keine Beschwerdezulassung vorliegt. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 200 EUR beträgt oder das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG).
Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten Gebühr und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer.
Eine als Nebenentscheidung getroffene Kostengrundentscheidung begründet für sich genommen keine eigenständige Beschwerdebefugnis gegen eine Entscheidung über die Erinnerung.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei und Kosten des Verfahrens sind nicht erstattungsfähig; der Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG unanfechtbar, soweit das RVG keine Rechtsmittelzulassung vorsieht.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 49 SF 274/13 E
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.08.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und damit nach §§ 202 SGG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG gelten für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG die Regelungen des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 S. 1 und S. 2 RVG).
Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer (Beschluss des Senats vom 13.05.2011 - L 19 AS 726/11 B -, juris Rn 21). Vorliegend übersteigt die Beschwer nicht den Betrag von 200,- EUR. Das Sozialgericht hat durch Beschluss die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle von 166,60 EUR auf 202,30 EUR abgeändert. Damit beträgt die Beschwer für den Beschwerdeführer 35,07 EUR. Die dem Beschluss des Sozialgerichts beigefügte Kostengrundentscheidung begründet als Nebenentscheidung keine Beschwer für ein Rechtsmittelverfahren.
Das Sozialgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen. Eine Beschwerdezulassung durch das Landessozialgericht ist ausgeschlossen. Die Vorschriften des RVG sehen eine Zulassung der Beschwerde durch das Beschwerdegericht nicht vor.
Das Sozialgericht wird im Rahmen der vom Beschwerdeführer erhobenen Gegenvorstellung zu prüfen haben, ob es die Kostengrundentscheidung, die der Regelung des § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG widerspricht, aufrechterhält. Danach ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei und sind Kosten nicht zu erstatten. Einer Kostengrundentscheidung bedarf es nicht (Müller-Rabe/Burhoff, RVG, 18 Aufl., § 56 Rn 30).
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 RVG).
Kosten des Verfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).