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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 151/11 B·06.02.2011

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung wegen fehlender Vermögensangaben unzulässig verworfen

SozialrechtProzesskostenhilfeVerfahrens- und ProzessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. Zentral ist, ob die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässig ist, wenn PKH allein wegen fehlender persönlicher/wirtschaftlicher Angaben abgelehnt wurde. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil das SG keine Prüfung der Erfolgsaussichten vorgenommen hat. Die Prozesskosten des Verfahrens bleiben unrestituiert; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen; Entscheidung des Sozialgerichts betraf ausschließlich persönliche/wirtschaftliche Voraussetzungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen persönlicher oder wirtschaftlicher Umstände verneint.

2

Lehnt das Gericht Prozesskostenhilfe aufgrund fehlender Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (fehlende Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO) ab, liegt keine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Sinne der Beschwerdevoraussetzung vor.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei Zurückweisung der Beschwerde nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

4

Beschlüsse über die Zurückweisung einer Beschwerde nach den genannten Vorschriften sind unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 202 SGG§ 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG§ 114 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 49 AS 3971/10

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.01.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

3

Entgegen der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde aber nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drucks. 16/7716, S. 22 zu Nr. 29 Buchst. b Nr. 2). Nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bis zum Instanzende keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorgelegt worden ist. Damit hat das Sozialgericht aber keine Prüfung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO vorgenommen, sondern den Antrag wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - fehlende Vorlage der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO - abgelehnt.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

5

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.