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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 1478/18 NZB·21.11.2018

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung wegen SGB II-Aufwendungsersatz zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Verfahrensrecht (Zulassung der Berufung)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung seiner Berufung gegen einen Gerichtsbescheid im SGB II‑Verfahren mit Anspruch auf Aufwendungsersatz. Das LSG weist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück, weil keine Zulassungsgründe nach §144 Abs.2 SGG vorliegen. Die streitige Rechtsfrage sei höchstrichterlich geklärt, und es läge weder eine Divergenz noch ein relevanter Verfahrensmangel vor.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §145 S.1 SGG ist statthaft gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht.

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Die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ist ohne Zulassung unstatthaft, wenn der Streitwert die in §144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG genannten Voraussetzungen (mehr als 750 EUR oder laufende Leistungen >1 Jahr) nicht erfüllt.

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Zulassungsgründe nach §144 Abs.2 SGG bestehen nur, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung vorliegt oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel gerügt und gegeben ist.

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Eine bloße materielle Fehlerhaftigkeit der Entscheidung begründet weder grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz zu höchstrichterlichen abstrakten Rechtssätzen; Abweichungen müssen in tragenden abstrakten Rechtsgrundsätzen bestehen.

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1 neutral

Relevante Normen
§ 145 Abs. 1 S. 1 SGG§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG§ 144 Abs. 2 SGG§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 41 AS 5156/17

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 24.07.2018 - S 41 AS 5156/17 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).

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1. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGG statthaft. Danach kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Das Sozialgericht hat die Berufung in seinem Gerichtsbescheid nicht zugelassen. Ohne eine solche Zulassung ist die Berufung nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Wert von mehr als 750,00 EUR nicht erreicht. Die Beschwer beträgt 91,02 EUR. Auch geht es nicht um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).

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2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn

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- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Zulassungsgründe in diesem Sinne liegen nicht vor.

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a) Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist nur dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 28 f. m.w.N.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 zum gleichlautenden § 160 SGG).

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Der Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II auskunftspflichtiger Unterhaltsverpflichteter einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 60 Abs. 2 S. 2 SGB II, 21 Abs. 3 S. 4 SGB X hat, ist höchstrichterlich geklärt. Denn das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R - u.a. ausgeführt, dass in § 60 Abs. 2 und 4 SGB II für die dort geregelten Auskunftsverpflichteten (Leistungs- und Unterhaltsverpflichtete, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen, Partner, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen des Partners) jeweils in Satz 2 ausdrücklich die entsprechende Geltung des § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X angeordnet wird. Dabei hat es die Unterhaltsverpflichteten nicht von dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X ausgenommen (so auch Steinmeyer in Gagel, SGB II, 70. EL Juni 2018, § 60 Rn. 34; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, § 60 SGB II Rn. 60.9; a.A. Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 60 Rn 50). Der Grundsicherungsträger kann im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen von einem auskunftspflichtigen Unterhaltsverpflichteten nach § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte fordern (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R). Der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 60 Abs. 2 S. 2 SGB II, 21 Abs. 3 S. 4 SGB X richtet sich nach den Vorschriften des JVEG. In § 3 JVEG ist die Gewährung eines Vorschusses geregelt. Danach ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt. Die inhaltliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet allerdings keine grundsätzliche Bedeutung.

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b) Ebenso ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die ein höheres Gericht aufgestellt hat, sondern erst, wenn das Sozialgericht diesen Kriterien, wenn auch unter Umständen unbewusst, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet eine Abweichung (vgl. BSG, Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Vorliegend hat das Sozialgericht keinen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Dies wird vom Kläger auch nicht gerügt.

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c) Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann. Er rügt lediglich die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung.

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Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig, §§ 105 Abs.1 S.3, 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).