Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei SGB II-Aufhebungsbescheid zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen Prozesskostenhilfe gegen die Aufhebung eines SGB-II-Bescheids nach Umzug. Zentrale Frage ist, ob hinreichende Erfolgsaussicht bzw. Mutwilligkeit ein PKH-Gewährung ausschließen. Das LSG weist die Beschwerde zurück: Es fehlt an Erfolgsaussicht; der Widerspruch war nicht "erfolgreich" i.S.v. § 63 SGB X. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Kostenentscheidung als unbegründet abgewiesen; PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist oder mutwillig erscheint.
Ein Widerspruch ist im Sinne des § 63 SGB X nur dann "erfolgreich", wenn der angefochtene Bescheid ganz oder teilweise aufgehoben wird oder dem Widerspruch durch Zuerkennung weiterer bzw. erweiterter Rechte abgeholfen wird.
Die Einfügung oder Klarstellung eines Bescheids ohne Gewährung weiterer oder erweiterter Ansprüche macht einen zuvor eingelegten Widerspruch nicht erfolgreich im Sinne des § 63 SGB X.
Die bloße Möglichkeit, dass Leistungsansprüche gutgläubig in Anspruch genommen und später zurückgefordert werden könnten, begründet allein keine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn das Verfahren nach den Gesamtumständen als mutwillig erscheint.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 14 AS 4965/10
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.12.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Mit Bescheid vom 28.06.2010 und Änderungsbescheid vom 28.07.2010 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 31.03.2011.
Mit Bescheid vom 16.09.2010 hob die Beklagte den Bescheid vom 28.06.2010 wegen Umzuges der Kläger zum 01.10.2010 ab diesem Zeitpunkt auf. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten am 22.09.2010 Widerspruch mit der Begründung ein, in die Aufhebungsentscheidung vom 16.09.2010 sei auch der Bescheid vom 28.07.2010 einzubeziehen. Mit Bescheid vom 23.09.2010 korrigierte die Beklagte den Bescheid vom 16.09.2010 dahin, dass folgende Formulierung in diesen Bescheid aufgenommen werde: "Mit Bescheid vom 28.06.2010 wurden Ihnen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.03.2011 bewilligt. Diesen Bescheid in Form des Änderungsbescheides vom 28.07.2010 hebe ich hiermit nach § 48 SGB X ab dem 01.10.2010 auf.". Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und entschied, die Kosten des Verfahrens habe die Widerspruchsführerin zu tragen. Mit der am 21.10.2010 zum Sozialgericht erhobenen Klage, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Antrag angekündigt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Hochsauerlandkreises vom 07.10.2010 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Zu Unrecht habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 07.10.2010 entschieden, die Klägerin habe die Verfahrenskosten zu tragen. Denn der Ausgangsbescheid vom 16.09.2010 sei insoweit rechtswidrig gewesen, als in ihm lediglich der Bescheid vom 28.06.2010 und nicht der weiterhin gültige Bescheid vom 28.07.2010 aufgehoben worden sei. Mit Beschluss vom 07.10.2010 hat das Sozialgericht den mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht sowie Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Die Kläger haben am 27.12.2010 gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und die fehlende Bestimmtheit des Bescheides vom 16.09.2010 gerügt, weil der Bescheid vom 28.07.2010 nicht in die Aufhebungsentscheidung einbezogen worden sei. Dies berge die Gefahr, dass die Kläger hätten annehmen können, dass ihnen über den 01.08.2010 (gemeint: 01.10.2010) hinaus auch Leistungen des Leistungsträgers am ursprünglichen Wohnort, also der Beklagten, zustünden.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe steht den Klägern nach §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 f. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist und mutwillig erscheint. Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 07.10.2010 ist nicht zu beanstanden, weil der Widerspruch nicht im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) "erfolgreich" war.
Erfolgreich ist ein Widerspruch, wenn auf ihn hin der angefochtene Bescheid ganz oder teilweise aufgehoben wird (Urteil des BSG vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R -) bzw. dem Widerspruch durch Zuerkennung eines weiteren oder eines erweiterten "Rechtes" abgeholfen wird (Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 63 Rn. 19). Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.09.2010 war jedoch nicht in diesem Sinne erfolgreich, da dieser weder ganz noch teilweise aufgehoben wurde und durch Einbeziehung des Bescheides vom 28.07.2010 in die Aufhebungsentscheidung keine weiteren oder erweiterten Rechte zugestanden wurden. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO liegt auch nicht deshalb vor, weil der Bescheid vom 16.09.2010 unbestimmt war und die Gefahr barg, dass die Kläger Leistungen über den 01.10.2010 hinaus gutgläubig hätten in Anspruch nehmen und später zurückzahlen müssen. Diese Begründung ist vor dem Hintergrund, dass der Bescheid vom 16.09.2010 offensichtlich zum Ziel hat, die Leistungsbewilligung ab dem 01.10.2010 aufzuheben und seitens der Kläger weder der Umzug zum 01.10. noch die Aufhebungsentscheidung aus diesem Grunde in Frage gestellt werden, auch aus Sicht des Senats ein Beleg für die bereits vom Sozialgericht gesehene Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 SGG nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.