Beschwerden wegen Darlehensverfügung (332 €) und PKH als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Antragsteller bezogen SGB-II-Leistungen und beantragten einstweilige Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 332 € sowie Prozesskostenhilfe. Das SG lehnte ab; das LSG verwirft die Beschwerden als unzulässig. Gründe: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist wegen Unterschreitung der Berufungswertgrenze ausgeschlossen; für PKH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine rückwirkende Bewilligung keine Wirkung entfalten würde.
Ausgang: Beschwerden gegen den Beschluss des SG Dortmund werden als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattungsfähig; PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung wegen Unterschreitens der für die Berufung maßgeblichen Streitwertgrenze nicht zulässig wäre.
Eine Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist nur zulässig, wenn die streitige Geldleistung bzw. der angefochtene Verwaltungsakt den Grenzbetrag von 750,00 € übersteigt.
Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil eine rückwirkende Bewilligung im vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung und entstandener Kosten keinerlei Wirkung entfalten würde.
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfasst regelmäßig keine sonstigen Allgemeinkosten und ist ohne praktikable Durchsetzbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren nicht geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 56 AS 2083/10 ER
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.07.2010 werden als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragsteller, die in Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) beziehen, haben am 07.05.2010 beim Sozialgericht (SG) Dortmund die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Darlehens zwecks Tilgung von Schulden aus Gaslieferungen in Höhe von 332,00 EUR sowie Prozesskostenhilfe beantragt.
Beides hat das SG mit Beschluss vom 06.07.2010 abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Die dagegen gerichteten Beschwerden sind nicht zulässig.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl I 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG seit dem 01.04.2008 nur zulässig bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn die Beschwer einen Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Schulden, wegen derer die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt wird, lediglich 332,00 EUR betragen. Was in diesem Zusammenhang der Hinweis der Antragsteller auf den Mordfall C bedeuten soll, in dem es um die Ahndung eines Tötungsdelikts geht und nicht um einen wirtschaftlichen Wert, ist völlig unverständlich.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist unzulässig, weil den Antragstellern insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte auf das bereits vor dem SG abgeschlossene Verfahren keine Auswirkungen, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung der Antragsteller nach § 122 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ins Leere liefe (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 17.11.2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B = NZS 2009, 349; Bayrischer VGH Beschl. v. 05.04.2004 - 12 C 04.42 - und vom 19.12.2002 - 12 C 02.2858).
Nach § 122 Abs. 1 ZPO bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, 2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, 3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Vorliegend sind im erstinstanzlichen Verfahren aber weder Anwaltskosten noch Gerichtskosten entstanden und auch eine Sicherheitsleistung ist nicht erfolgt. Unter diesen Umständen könnte die rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die sonstige Allgemeinkosten (Schreibauslagen etc.) der Partei nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten (vgl. ausführlich dazu Beschluss des Senats vom 02.10.2009 - L 19 B 270/09 AS).
Da die Beschwerden demzufolge keine Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO bieten, ist Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Hauptsache auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).