Beschwerde zu SGB II bei stationärer Rehabilitation zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Der inhaftierte Antragsteller begehrte SGB II-Leistungen, die das Jobcenter ablehnte; das Sozialgericht lehnte seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom LSG zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass Leistungen nach § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II bei stationärer Unterbringung ohne mindestens 15 Std./Woche Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sind; außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen nach dem SGB II sind ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II).
Ein Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von SGB II-Leistungen ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nicht dargelegt sind und kein Anspruch auf vorrangige Leistungen vorliegt.
Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts grundsätzlich nicht erstattet, soweit das Gericht dies unter entsprechender Anwendung von § 193 SGG entscheidet.
Das Landessozialgericht kann eine zulässige Beschwerde mit der Begründung der Vorinstanz zurückweisen; Beschlüsse des LSG sind nach § 177 SGG grundsätzlich endgültig.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 36 AS 1726/12 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Bescheid vom 28.11.2011 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland dem seit dem 14.05.2009 inhaftierten Antragsteller Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für 34 Wochen in der therapeutischen Gemeinschaft Q.
Ab dem 15.03.2012 wurde der Antragsteller zur stationären Langzeittherapie für Drogenabhängige in der Fachklinik Q aufgenommen. Nachdem der Antragsgegner einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) abgelehnt hatte, stellte der Antragsteller am 26.04.2012 beim Sozialgericht den Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung solcher Leistungen.
Mit Beschluss vom 23.05.2012, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen den am 24.05.2012 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung gleichfalls Bezug genommen wird.
Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Sie ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, auf die Bezug genommen wird (§ 144 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Im Hinblick auf den Inhalt der Beschwerdebegründung weist der Senat noch einmal zusammenfassend darauf hin, dass der Antragsteller nicht aus den dort behandelten Gründen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, sondern nach § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II deshalb, weil er in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.