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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 1079/23·11.12.2025

SGB II: Aufenthaltsrecht der Unionsbürger-Mutter über § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG; Kosten § 192 SGG

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Freizügigkeitsrecht/aufenthaltsrechtliche VorfragenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die bulgarische Klägerin begehrte SGB-II-Leistungen für 04–09/2020 sowie 10/2020–02.12.2020 und wandte sich gegen ablehnende/überprüfungsablehnende Bescheide. Streitpunkt war der Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht bzw. bei Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a, 2b SGB II). Das LSG gab der Berufung (nach Teilrücknahme) weitgehend statt, weil der Klägerin ein günstigeres Aufenthaltsrecht über § 11 FreizügG/EU i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG aufgrund Art. 18 AEUV/Art. 24 RL 2004/38/EG zustehe. Zudem wurden dem Beklagten wegen missbräuchlicher Rechtsverteidigung Verschuldenskosten nach § 192 SGG auferlegt.

Ausgang: Berufung erfolgreich; SGB-II-Leistungen dem Grunde nach für 01.04.2020–02.12.2020 zugesprochen, im Übrigen nach Teilrücknahme nicht mehr streitig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b SGB II greift nicht, wenn der Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht aus einer gegenüber dem Freizügigkeitsrecht günstigeren Regelung nach § 11 FreizügG/EU i.V.m. dem Aufenthaltsgesetz herleiten kann.

2

§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG ist aufgrund des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 1 AEUV/Art. 24 RL 2004/38/EG) auf minderjährige freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und den sorgeausübenden Elternteil entsprechend anwendbar; die Entscheidung ist gebunden.

3

Für die Prüfung eines Aufenthaltsrechts nach § 11 FreizügG/EU i.V.m. Vorschriften des AufenthG ist die tatsächliche Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erforderlich; maßgeblich ist, ob ein solcher zu erteilen gewesen wäre.

4

Das Fortwirken der Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU setzt eine Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit voraus; diese Bestätigung ist konstitutiv.

5

Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG können gegen eine Behörde festgesetzt werden, wenn sie den Rechtsstreit trotz gerichtlichen Hinweises und nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage durch EuGH/BSG objektiv erkennbar aussichtslos fortführt.

Relevante Normen
§ SGB II§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG§ SGB XII§ 110 Abs. 1 S. 2, § 111 Abs. 1, § 124 Abs. 2, § 126 SGG, § 153 Abs. 1 SGG§ 54 Abs. 1 SGG§ 54 Abs. 4 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 41 AS 174/22

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.06.2023 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2022 verpflichtet, den Bescheid vom 20.10.2020 zu ändern und der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.09.2020 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2022 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 02.12.2020 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte trägt 90% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Dem Beklagten werden Verfahrenskosten i.H.v. 1.500,00 € auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens (noch) über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.09.2020 und vom 01.10.2020 bis 02.12.2020.

3

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige und lebt seit dem Jahr 2018 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und späteren Ehemann (Heirat am 00.00.0000 in Bulgarien), der ebenfalls bulgarischer Staatsbürger ist, sowie dem gemeinsamen, am 00.00.0000 geborenen Sohn in Deutschland. Nach dem Zuzug nach QQ. beantragte der Lebensgefährte der Klägerin für sich, die Klägerin und den Sohn am 20.08.2019 erstmals bei dem Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte bezogen für den Sohn Kindergeld.

4

Der Lebensgefährte der Klägerin war in der Zeit vom 13.08.2019 bis 02.12.2020 als Helfer in der Industriereinigung bei der Firma Z. GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig zum 02.12.2020 fristlos gekündigt. Das Einkommen war wechselhaft, wurde jeweils zum 15. des Folgemonats gezahlt, enthielt teilweise Kurzarbeitergeld. Der Lebensgefährte gab gegenüber dem Beklagten an, dass er für den Zeitraum 10/20 bis 12/20 nicht bei der Firma Z. gearbeitet habe und keine Lohnabrechnungen übersenden könne. Zum 01.04.2021 nahm der Lebensgefährte eine geringfügige Beschäftigung bei Firma D. in Q. auf.

5

Die Klägerin übte im Zeitraum 07.10.2019 bis 31.12.2019 bei der Firma M. GmbH eine Beschäftigung aus. Die Kündigung erfolgt mit Schreiben vom 31.12.2019 fristlos, nachdem die Klägerin nach den Ausführungen im Schreiben zum dritten Mal unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei.

6

Der Beklagte gewährte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheiden vom 12.11.2019 und 21.11.2019 Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 30.11.2019, wobei der Klägerin Leistungen erst ab dem 07.10.2019 bewilligt wurden.

7

Im März 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Am 22.04.2020 erließ der Beklagte zwei Versagungsbescheide, von denen sich einer für die Zeit ab März 2020 an die Klägerin und der andere für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2020 an den Lebensgefährten sowie den Sohn der Klägerin richtete. Mit Bescheid vom 22.04.2020 bewilligte der Beklagte dem Lebensgefährten und dem Sohn der Klägerin vorläufig Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.09.2020.

8

Auf einen Weiterbewilligungsantrag des Lebensgefährten vom 13.08.2020 bewilligte der Beklagte diesem sowie dem Sohn mit Bescheid vom 21.09.2020 für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 31.03.2021 erneut vorläufig Grundsicherungsleistungen.

9

Mit Bescheid vom 20.10.2020 setzte der Beklagte die Leistungsansprüche des Lebensgefährten und des Sohnes der Klägerin für den Zeitraum 01.04.2020 bis 30.09.2020 dem abschließend fest. In diesem Bescheid wurde die Klägerin wie bereits in den vorherigen Bescheiden vom 22.04.2020 sowie 21.09.2020 in den Berechnungsbögen aufgeführt. Zudem führt der Beklagte in dem Verfügungssatz aus, dem Lebensgefährten sowie den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen würden Leistungen gewährt, im Übrigen werde der Antrag abgelehnt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

10

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2021 vertrat die Klägerin die Auffassung, über ihren Antrag auf Grundsicherungsleistungen sei für die Zeit ab dem 01.01.2020 noch nicht entschieden worden. Sie ersuche daher den Beklagten, über diesen Antrag noch zu entscheiden. Hilfsweise werde die Überprüfung der Bescheide vom 20.10.2020 und 21.09.2020 beantragt.

11

Mit Änderungsbescheid vom 12.05.2021 bewilligte der Beklagte aufgrund der Eheschließung auch der Klägerin vorläufig Grundsicherungsleistungen ab dem 30.12.2020 bis 31.03.2021.

12

Mit Bescheid vom 12.10.2021 lehnte der Beklagte die Überprüfung der Bescheide vom 22.04.2020, 21.09.2020 und 21.11.2020 ab. Den Bescheid vom 20.10.2020 erwähnte der Beklagte in dem Überprüfungsbescheid nicht, führte jedoch aus, die Klägerin habe für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.12.2020 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da sie in diesem Zeitraum weder einen Arbeitnehmerstatus noch einen verstetigten Aufenthalt vorweisen könne. Die Kündigung der Fa. M. GmbH sei verschuldet, da die Klägerin mehrmals nicht zur-Arbeit erschienen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 29.10.2021 Widerspruch.

13

Mit Bescheid vom 11.01.2022 bewilligte der Beklagte der Klägerin, ihrem Lebensgefährten sowie dem Sohn abschließend Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 31.03.2021, wobei er einen Leistungsanspruch der Klägerin wie in dem Änderungsbescheid vom 12.05.2021 erst ab dem 30.12.2020 anerkannte. Auch in diesem Bescheid führte der Beklagte aus, der Klägerin und den mit ihr Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen würden Leistungen gewährt, im Übrigen werde der Antrag abgelehnt.

14

Mit Schreiben vom 17.01.2022 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid für den Zeitraum 01.10.2020 bis 29.12.2020 Widerspruch ein. Die Beklagte schließe sie auch in der abschließenden Bewilligung für die Zeit vor der Eheschließung von der Leistungsberechtigung aus. Dies sei nicht rechtmäßig.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11.01.2022 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe im Zeitraum 01.10.2020 bis 29.12.2020 kein Aufenthaltsrecht, das eine Leistungsberechtigung auslöse.

16

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Überprüfungsbescheid vom 12.10.2021 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe nichts vorgebracht, was für eine Unrichtigkeit der Entscheidung spreche. Es ergäben sich auch keine neuen Erkenntnisse, die dafürsprächen, dass die Entscheidung falsch sei.

17

Am 26.01.2022 hat die Klägerin gegen beide Widerspruchsbescheide Klage erhoben.

18

Sie hat vorgetragen, der Leistungsausschluss greife nicht für unverheiratete Mütter aufenthaltsberechtigter Kinder. Sie verfüge über ein Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG.

19

Die. Klägerin hat beantragt,

20

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2022 zu verpflichten, den Bescheid vom 20.10.2020 dahingehend abzuändern, dass auch ihr für den Zeitraum April bis September 2020 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe gewährt werden und

21

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2022 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 01 10.2020 bis 29.12.2020 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren,

22

hilfsweise,

23

die Beigeladene zu verpflichten, ihr für den Zeitraum 01.04.2020 bis 29.12.2020 Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

24

Der Beklagte hat beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beigeladenen hat beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Das Sozialgericht hat die Stadt QQ. mit Beschluss vom 02.11.2022 zum Verfahren notwendig beigeladen.

29

Mit Urteil vom 20.06.2023 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

30

Gegen das am 06.07.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.07.2023 Berufung eingelegt.

31

Die Klägerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Klageverfahren. Mit Schriftsatz vom 14.11.2025 hat die Klägerin die Berufung für den Zeitraum vom 03.12.2020 bis 29.12.2020 zurückgenommen.

32

Die Klägerin beantragt,

33

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.06.2023 abzuändern und

34

1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2022 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 20.10.2020 dahingehend abzuändern, dass auch der Klägerin für den Zeitraum April bis September 2020 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe gewährt werden,

35

2. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2022 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 02.12.2020 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren,

36

hilfsweise,

37

die Beigeladene zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 29.12.2022 existenzsichernde Leistungen zu gewähren.

38

Der Beklagte beantragt,

39

die Berufung zurückzuweisen.

40

Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Er sei auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-397/231 an die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gebunden und könne kein Anerkenntnis abgeben.

41

Die Beigeladene hat schriftsätzlich beantragt,

42

die Berufung zurückzuweisen.

43

Die Beigeladenen hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

46

Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Auf diese, sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 S. 2, 111 Abs. 1, 124 Abs. 2, 126, 153 Abs. 1 SGG ergebende Möglichkeit ist die Beigeladene mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden.

47

Die zulässige Berufung ist - nach der teilweisen Berufungsrücknahme - begründet.

48

Streitgegenstand des Verfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.06.2023 zum einen der Bescheid vom 12.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2022, mit welchem der Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin hinsichtlich des Bescheides vom 20.10.2020, mit welchem der Beklagte u.a. einen Leistungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum 01.04.2020 bis 30.09.2020 verneint hat, abgelehnt hat. Zum anderen ist Streitgegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 11.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2022, mit welchem der Beklagte u.a. einen Leistungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum 01.10.2020 bis 29.12.2021 abgelehnt hat. Mit der teilweisen Berufungsrücknahme hat die Klägerin den streitigen Zeitraum auf den 01.04.2020 bis 02.12.2020 begrenzt.

49

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren im Hinblick auf den Überprüfungsbescheid vom 12.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2022 zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage, §§ 54 Abs. 1, Abs. 4, 56 SGG. Gegen den Bescheid vom 11.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2022 ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, §§ 54 Abs. 1, Abs. 4, 56 SGG.

50

Die beiden Klagen sind zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 S. 1 SGG) gerichtet (BSG, Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/12 R m.w.N.).

51

Das Sozialgericht hat unzutreffend die Klagen abgewiesen.

52

Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert.

53

Der Überprüfungsbescheid vom 12.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2022 sowie der Bescheid vom 11.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2022 sind rechtwidrig. Der Klägerin stand gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.04.2020 bis 30.09.2020 sowie vom 01.10.2020 bis 02.12.2020 zu. Denn die Klägerin war nicht gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.

54

1. Die Klägerin erfüllte in den streitigen Zeiträumen die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II. Sie hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4) und war erwerbsfähig (Nr. 2). Die Klägerin war auch hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs.1 S.1 Nr. 3, 9 SGB II, da sie nicht über eigenes Einkommen und Vermögen verfügte und das Einkommen des Lebensgefährten in den streitigen Zeiträumen nicht bedarfsdeckend war. Der monatliche Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs.3 Nrn. 3c und 4 SGB II, bestehend aus der Klägerin, ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn, belief sich auf 1.441,90 € (389,00 € Regelbedarf + 389,00 € Regelbedarf + 46,00 € Regelbedarf [250,00 € Regelbedarf – 204,00 € Kindergeld] + 19,90 Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II + 598,00 € Kosten für Unterkunft und Heizung) und war nicht durch das monatliche Einkommen des Lebensgefährten, das im Zeitraum vom 01.05.2020 bis 30.10.2020 zwischen 726,00 € bis 1.100,00 € brutto schwankte, gedeckt. Im Zeitraum 01.10.2020 bis 03.12.2020 ist kein Einkommenszufluss erkennbar.

55

2. Die Klägerin war in den streitbefangenen Zeiträumen nicht vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2020 (Gesetz vom 30.11.2019, BGBl I 1824 – nachfolgend ohne Zusatz) ausgeschlossen. Danach sind Ausländerinnen und Ausländer vom Leistungsbezug ausgeschlossen, die kein Aufenthaltsrecht haben (Nr. 2a) oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (Nr. 2b).

56

Dahinstehen kann, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum über ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitssuchende gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU (i.d.F. des Gesetzes vom 02.12.2014, BGBl I 1922 nachfolgend kein Zusatz) verfügte. Denn sie war nicht gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, da sie über ein Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.d.F. vom 20.07.2017 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und Art. 24 RL 2004/38/EG (ABL L 158/77) bzw. Art. 18 Abs. 1 AEUV verfügte.

57

In den streitbefangenen Zeiträumen war die Klägerin zwar weder als Arbeitnehmerin beschäftigt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU), noch übte sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aus (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU). Auch konnte sie sich nicht ein Fortwirken ihres Status als Arbeitnehmerin nach § 2 Abs. 3 S.1 Nr. 2, S. 2 FreizügG/EU berufen, da eine Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. Die Bestätigung ist konstitutiv für das Entstehen eines solchen Freizügigkeitsrechts (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2022 – B 7/14 AS 79/20 R). Die Klägerin hielt sich auch nicht in Deutschland auf, um Dienstleistungen zu erbringen oder in Anspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 FreizügG/EU). Sie verfügte zudem nicht über ausreichende Existenzmittel, um ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz selbst zu decken (§§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 4 FreizügG/EU, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) RL 2004/38/EG). Die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht lagen ebenfalls nicht vor (§§ 2 Abs. 2 Nr. 7, 4a FreizügG/EU, Art. 16 RL 2004/38/EG), da sie sich nicht mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik aufhielt. Auch war sie mit ihrem Lebensgefährten in den streitigen Zeiträumen verheiratet oder verpartnert und damit dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 FreizügG/EU).

58

Die Klägerin kann sich jedoch auf ein Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.d.F. vom 20.07.2017(Gesetz vom 20.07.2017, BGBl I S. 2780) bzw. § 11 Abs. 14 S. 1 FreizügG/EU i.d.F. ab dem 24.11.2020 (Gesetz vom 12.11.2020, BGBl I 2416) i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und Art. 24 RL 2004/38/EG bzw. Art. 18 Abs. 1 AEUV berufen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 01.08.2025 – C-397/23).

59

Gemäß § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU bzw.§ 11 Abs. 14 S.1 FreizügG/EU findet das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG/EU. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG sieht vor, dass einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge – auch ohne Existenzsicherung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (§ 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG) – eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG findet aufgrund des in Art. 24 RL 2004/38/EG bzw. Art. 18 Abs. 1 AEUV statuierten Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf minderjährige Unionsbürger, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU verfügen, und ihre Eltern Anwendung. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, nicht um eine Ermessensentscheidung.

60

Der Sohn der Klägerin verfügte über ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bzw. gemäß §§ 1 Abs. 3 Nr. 3c, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU i.d.F. ab dem 24.11.2020. Gemäß § 3 Abs. 1 S.1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Der Lebensgefährte der Klägerin war der Vater des gemeinsamen Sohnes. Dieser war als Unionsbürger in den streitigen Zeiträumen Arbeitnehmer und damit freizügigkeitsberechtigt i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Der Sohn hatte im streitbefangenen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik und begleitete seinen Vater bei der Einreise. Die Klägerin übte auch die tatsächliche Sorge aus.

61

Die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels an die Klägerin ist nicht Voraussetzung für die Anwendung der Günstigkeitsregelung des § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU bzw. § 11 Abs.14 S. 1 FreizügG/EU. Das Bundessozialgericht hat zur Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU entschieden, dass soweit Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern nach § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. den Vorschriften des AufenthG zu prüfen sind, es unerheblich ist, ob dem Unionsbürger ein Aufenthaltstitel nach dem AufenthG tatsächlich erteilt worden ist. Entscheidend sei, ob ein solcher zu erteilen gewesen wäre (BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R). Der Gesetzgeber ist in dem nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 11 FreizügG/EU im Jahr 2020 dem Vorschlag der Bundesregierung (BT-Drs. 19/21750), dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich ist, nicht gefolgt (BT-Drs. 19/23186).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG.

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Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dem Beklagten Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung des Beklagten ist durch die Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Rechtsverteidigung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Bezüglich der Bestimmung des Begriffs der Missbräuchlichkeit kann wegen des Bezugs auf § 34 BVerfGG in der Gesetzesbegründung (BT-DRS. 14/5943, Seite 28 zu Nr. 65) auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Krauß in: Roos/Warendorf Müller, SGG, Stand: 01.11.2025 § 192, Rn. 25, m.w.N.). Missbräuchlich ist danach insbesondere eine offensichtlich unzulässige oder unbegründete Rechtsverfolgung, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.10. 2011 - 2 BvR 751/11-, Rn. 7). Offensichtlich aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn sich die maßgeblichen Rechtsfragen entweder unmittelbar aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften beantworten lassen oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung zweifelsfrei geklärt sind (Krauß, a.a.O., § 192, Rn. 28, m.w.N.).

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Die auslegungsbedürftige Rechtsfrage des Gemeinschaftsrechts – Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG auf minderjährige Unionsbürger aufgrund des in Art. 18 Abs. 1 AEUV statuierten Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU verfügen, und ihre Eltern - ist durch den hierzu gemäß Art. 267 AUEV berufenen Europäischen Gerichtshofs geklärt (Urteil vom 01.08.2025 – C-397/23). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des europäischen Rechts ist für die nationalen Gerichte verbindlich. Ebenso ist höchstrichterlich geklärt, dass soweit Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern nach dem FreizügG/EU. i.V.m. den Vorschriften des AufenthG zu prüfen sind, es unerheblich ist, ob dem Unionsbürger ein Aufenthaltstitel nach dem AufenthG tatsächlich erteilt worden ist. Entscheidend ist, ob ein solcher zu erteilen gewesen wäre (BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R). Dieser Auslegung der Günstigkeitsregelung des § 11 FreizügG/EU durch das Bundesozialgericht ist der Gesetzgeber in dem nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren gefolgt.

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Die Aussichtlosigkeit der Rechtsverteidigung war für den Beklagten erkennbar. Ist ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtssekretär oder eine sonstige rechtskundige Person vertreten, ist auf deren Einsichtsfähigkeit abzustellen (LSG Bayern, Urteil vom 09.11. 2005 - L 1 R 4140/04; LSG NRW, Urteil vom 20.05.2009 - L 17 U 91/07). Für sie gelten erhöhte Anforderungen (LSG Sachsen, Urteil vom 31.03.2005 - L 2 U 124/04). Von einem rechtskundigen Bevollmächtigten ist zu verlangen, dass er sich mit der Rechtsmaterie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält. Dies gilt auch für den Beklagten bzw. dessen Vertreter im Termin (Kraus, a.a.O., § 192 Rn. 33). Bei einer Behörde ist ein strengerer Maßstab an die Einsichtsfähigkeit zu stellen, als bei einem Kläger, der in dem Verfahren von subjektiven Motiven geleitet ist. Im Fall einer Behörde kann es wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur auf die objektivierte Einsichtsfähigkeit ankommen, denn die Behörde ist verpflichtet, alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen, Umstände zu berücksichtigen Die Beklagte nimmt Aufgaben der vollziehenden Gewalt wahr und ist als solche gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Die Bindung an Recht und Gesetz, zieht zwar nicht die Verpflichtung des Beklagten als Stelle der Exekutive nach sich, die vom Bundessozialgericht vorgenommene Auslegung von Gesetzen für richtig zu halten oder aber zu teilen. Eine Bindungswirkung von Gerichtsentscheidungen tritt grundsätzlich inter partes ein. Vorliegend ist jedoch zum einem der Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts betreffend die Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers aus § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. AufenthG ist, und trotz abweichendem Regelungsvorschlag der Bundesregierung den Wortlaut der Vorschrift nicht abgeändert hat. Zum anderen ist der Beklagte als Behörde eines Mitgliedstaates auf Grund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts zu sichern, indem er insbesondere dafür sorgt, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird (EuGH, Urteil vom 21.06. 2007-. Rs. C-231/06 bis C-233/06). Die Nichtbeachtung der sich aus einem Auslegungsurteil des EuGH ergebenden Maßgaben des Gerichtshofs stellt eine Verletzung des Unionstreuegrundsatzes nach Art. 4 Abs. 3, Abs. 2 AEUV dar (wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, Zur Bindungswirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in Vorabentscheidungs- und Vertragsverletzungsverfahren, 11.10.2024, https://www.bundestag.de/resource/blob/1033384/EU-6-047-24-pdf.pdf).

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Gemessen an der objektivierten Einsichtsfähigkeit musste der Beklagte nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus August 2025 erkennen, dass der Anspruch der Klägerin begründet ist. Dies erst recht, nachdem sich der Berichterstatter und die Vorsitzende mit mehreren Verfügungen zur voraussichtlichen Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den Senat geäußert hatten. Der Beklagte beharrt trotzdem auf einer gerichtlichen Entscheidung unter Berufung auf die von der Bundesagentur für Arbeit vorgegebene Weisungslage. Dem Beklagten stand ausreichend Zeit zur Verfügung, seine Weisungslage in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Beachtung des gesetzgeberischen Willens zur Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU bzw. § 11 Abs. 14 FreizügG/EU anzupassen. Vor dem Hintergrund, dass es um existenzsichernde Leistungen geht und der Beklagte an Recht und Gesetz gebunden ist, ist ein längeres Zuwarten für die Leistungsempfänger, bis die Weisungslage an die tatsächliche Rechtslage angepasst wird, unzumutbar.

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Die Entscheidung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichts. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wobei das Gericht den Grad der Missbräuchlichkeit oder der Schwere des Verschuldens, die Höhe der entstandenen Kosten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigen sollte. Bezüglich der Höhe der beabsichtigten Gerichtskosten ist zu beachten, dass es sich hier nicht um Gerichtskosten im Sinne von § 1 GKG, sondern um eine Regelung über Schadensersatz handelt. Als Mindestbetrag ist die Pauschgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz anzusetzen. Darüber hinaus können Gebühren erhoben werden, welche jedoch im Einzelfall begründet werden müssen.

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Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat durch Schätzung des Kostenaufwands für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vergl. Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Aufl. 2023, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 m.w.N.), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Beteiligte in einem solchen Fall die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem Landessozialgericht ein Betrag von mindestens 225,00 €. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben dem bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 192 Rn. 14). Diese Kosten liegen in der Regel bei mindestens 1000,00 € (vgl. hierzu z.B. LSG NRW, Beschluss vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16; LSG NRW, Urteile l vom 21.01.2014 - L 2 AS 975/13 und vom 07.11.2011 - L 3 R 254/11; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10). Allein für das Absetzen des Urteils durch den Berichterstatter sind mindestens 4 Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter verursachten mindestens drei weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350 bis 450 DM (dies entspricht ca. 180 bis 230 Euro) angesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften, sind somit allein für die zur Urteilsabsetzung erforderlichen Richterarbeitsstunden Kosten in Höhe von 1074,00 bis 1380,00 € entstanden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 21.01.2014 - L 2 AS 975/13,). Danach erscheint dem Senat die Auferlegung verursachter Verfahrenskosten von 1.500,00 € als angebracht.

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Anlass, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, besteht nicht.