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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 1026/11 B·24.08.2011

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels §117 ZPO-Erklärung zurückgewiesen

SozialrechtProzesskostenhilfe (PKH)SozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eingelegt. Streitgegenstand war, ob ein bewilligungsreifer Antrag vorlag. Das LSG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil bis zum erledigenden Ereignis keine vollständige Erklärung nach §117 ZPO bei Gericht vorlag. Die Kenntnis der Verhältnisse beim Beklagten ersetzt die Vorlage nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn ein bewilligungsreifer Antrag vorliegt; hierfür ist die Vorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §117 ZPO erforderlich.

2

Die Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss gegenüber dem Gericht erfolgen; die Kenntnis dieser Verhältnisse bei der Gegenpartei ist für die Bewilligung unbeachtlich.

3

Ist bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine bewilligungsreife Antragstellung erfolgt, ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unbegründet.

4

Kosten der Beschwerde sind nach §127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten, wenn Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 117 ZPO§ 114 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 31 AS 1207/11

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Prozesskostenhilfe steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil bis zu dem erledigenden Ereignis - Erledigungserklärung vom 28.04.2011 - kein bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe vorlag.

4

Dies ist frühestens bei Vorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 der Zivilprozessordnung (ZPO) anzunehmen (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL, vom 28.12.2010 - L 19 AS 1954/10 B, vom 05.08.2011 - L 19 AS 855/11 B).

5

Die Erklärung des Klägers nach § 117 ZPO vom 18.04.2011 wurde erst mit der Beschwerde am 06.06.2011 übermittelt.

6

Dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers und seiner Bedarfsgemeinschaft dem Beklagten bekannt gewesen sein könnte, ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erheblich. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht gegenüber erforderlich (§§ 114, 117 ZPO).

7

Kosten der Beschwerde nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

8

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.