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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 1016/16 NZB·13.09.2016

Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: Berufung kraft Gesetzes bei laufenden SGB II-Leistungen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenLeistungen nach SGB IIVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung des Sozialgerichts. Streitgegenstand ist ein Überprüfungsantrag zu höheren Leistungen nach §21 Abs.7 SGB II für zwei Jahre (laufende Leistungen). Das LSG hält die Beschwerde für unstatthaft, weil die Berufung nach §143 SGG kraft Gesetzes zulässig ist, und verwirft sie als unzulässig. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung begründet kein statthaftes Rechtsmittel; der Beklagte trägt die Kosten, dem Kläger wird PKH bewilligt.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Beklagter trägt Kosten, Kläger erhält PKH

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Berufung kraft Gesetzes nach §143 SGG zulässig, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft und daher zu verwerfen.

2

Berufung bedarf nach §144 Abs.1 SGG nur dann der Zulassung, nicht jedoch bei Streitigkeiten über wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.

3

Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung eröffnet kein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist; sie macht ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft.

4

Ein eindeutig unstatthaftes Rechtsmittel kann nicht in ein zulässiges Rechtsmittel umgedeutet werden; die Umdeutung scheidet aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 143 SGG§ 144 Abs. 1 SGG§ 21 Abs. 7 SGB II§ 145 Abs. 5 Satz 1 SGG§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 67 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 35 AS 159/15

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.04.2016 - S 35 AS 159/15 - wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M K, X beigeordnet.

Gründe

2

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.04.2016 ist unzulässig.

3

Die Beschwerde ist unstatthaft. Die Berufung ist bereits kraft Gesetzes nach § 143 SGG zulässig. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung nur der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Dies ist vorliegend der Fall. Streitig ist der Bescheid vom 15.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2014. Dieser Bescheid betrifft einen Überprüfungsantrag gerichtet auf die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines höheren Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013. Demnach ist eine laufende Leistung für die Dauer von zwei Jahre streitig.

4

Da die Berufung kraft Gesetzes zulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senates über deren Zulassung, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten erfolglos bleiben muss. Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts. Denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, vor § 143 Rn. 14 b; BSG Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr. 1). Auch kann die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten nicht in eine Berufung umgedeutet werden. Die Umdeutung eines eindeutig eingelegten, aber unstatthaften Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtsmittel scheidet aus (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.01.2014 - L 7 AL 92/12 NZB; LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2012 - L 6 AS 1356/11 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2011 - L 10 AS 1087/09 NZB m.w.N.; offengelassen LSG NRW, Beschluss vom 08.06.2015 - L 16 KR 746/14 NZB).

5

Mangels einer Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung tritt - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - die Rechtsfolge des § 145 Abs. 5 S. 1 SGG nicht ein (so wohl auch BSG, Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 75/03 R, SozR 4-1500 § 144 Nr. 1). Das Beschwerdeverfahren wird somit nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt; es bedarf vielmehr der Einlegung einer Berufung, für die die wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht maßgebliche Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 09.05.2012 - L 7 As 7/10 NZB). Eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 5 S. 1 SGG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte; denn den Beteiligten steht es bei einer irrtümlich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung offen, gegen das Urteil entweder sogleich oder aber nach Aufhebung dieser Entscheidung Berufung einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.09.1991 - 3 C 26.89 -, DÖV 1992, 166), wobei ihnen gegebenenfalls bei Versäumung der Berufungsfrist nach Maßgabe des § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

7

Dem Kläger war nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Gemäß § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO erfolgt eine Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

8

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

9

Straßfeld Becker Dr. Saitzek