Berufung zu Leistungsnachweis, Krankengeld und Arbeitslosenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Änderung eines Leistungsnachweises, Krankengeld ab 07.04.1997 und eine höhere Arbeitslosenhilfe. Das Gericht entschied, der Leistungsnachweis sei kein Verwaltungsakt und damit nicht nach § 44 SGB X überprüfbar. Ansprüche auf Krankengeld und erhöhte Arbeitslosenhilfe sind zweitinstanzlich unzulässig, zudem schützt § 44 Abs.4 SGB X die Rückwirkung (4‑Jahres‑Begrenzung). Kosten trägt der Kläger; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Klagen des Klägers abgewiesen, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Leistungsnachweis, der lediglich dokumentiert welche Leistungen bewilligt wurden, ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Abs.1 SGB X und unterliegt daher nicht der Überprüfung nach § 44 SGB X.
§ 44 SGB X findet nur auf Verwaltungsakte Anwendung; fehlende Regelungswirkung oder fehlende unmittelbare Rechtswirkung nach außen schließt die Anwendbarkeit aus.
Eine erstmals in der zweiten Instanz gestellte Leistungsanfechtung ist unzulässig, wenn es an einer zuvor ergangenen anfechtbaren Entscheidung des zuständigen Verwaltungsträgers und am vorgeschriebenen Vorverfahren (§ 78 SGG) fehlt.
Nach § 44 Abs.4 SGB X ist die Rückwirkung einer Rücknahme oder Änderung eines Verwaltungsakts auf längstens vier Jahre begrenzt; erfolgt die Rücknahme auf Antrag, richtet sich die Berechnung des Rückwirkungszeitraums nach dem Jahr des Antrags.
Die Kostenentscheidung folgt der Sachentscheidung; außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten (vgl. § 193 Abs.1 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 15 AL 23/04
Bundessozialgericht, B 11a AL 39/06 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.03.2005 wird zurückgewiesen.
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Abänderung eines Leistungsnachweises, Krankengeld für die Zeit ab dem 07.04.1997 sowie höhere Arbeitslosenhilfe.
Der 1939 geborene Kläger bezog vom 08.06.1993 bis zur Erschöpfung des Anspruches am 23.03.1998 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Die Höhe der Leistungen wurde auf den zweiten Überprüfungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 14.08.1998 geändert. Ab dem 24.03.1998 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe, seit dem 01.11.1999 erhält er eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA -.
Im Schreiben vom 23. September 2002 übersandte die Beklagte dem Kläger einen „Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt und beim Rentenversicherungsträger“ mit einer Aufstellung der im Zeitraum vom 08.06.1993 bis zum 31.08.2000 gezahlten Leistungen.
Am 10.09.2003 beantragte der Kläger erneut eine Überprüfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld ab dem 08.06.1993 gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) -. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2003 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es sei weder das Recht unrichtig angewandt worden noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Hiergegen erhob der Kläger am 19.09.2003 Widerspruch. Er bat um Angabe der konkreten Leistungssätze unter Berücksichtigung des festgesetzten Bemessungsentgeltes.
Im Schreiben vom 20.11.2003 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Aufstellung der Leistungssätze und des der Leistungsbemessung vom 08.06.1993 bis zum 28.08.1995 sowie vom 07.04.1997 bis zum 31.08.1999 jeweils zugrunde liegenden Monatsentgeltes .
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 31.03.2005 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 08.04.2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 10.04.2005.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.03.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 zu verurteilen, den Leistungsnachweis vom 23.09.2002 zu ändern sowie
für die Zeit ab 07.04.1997 Krankengeld zu gewähren sowie
bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe an Stelle der fiktiven Einstufung ein höheres Bemessungsentgelt zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Anträge abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
II:
Entscheidungsgründe
Berufung und zweitinstanzliche Klagen bleiben ohne Erfolg.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 31.03.2005 mit dem nunmehr durch den Antrag des Klägers klargestellten Begehren, den Leistungsnachweis vom 23.09.2002 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ändern zu lassen, ist unbegründet. Der Überprüfung und ggf. Abänderung im Rahmen von § 44 SGB X unterliegen Verwaltungsakte. Der Leistungsnachweis vom 23.09.2002 ist aber kein Verwaltungsakt. Denn Verwaltungsakte sind nach § 31 Abs. 1 SGB X Verfügungen, Entscheidungen oder andere hoheitliche Maßnahmen, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Leistungsnachweis vom 23.09.2002 enthält jedoch weder eine Regelung noch ist er auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Er dokumentiert lediglich bewilligte Leistungen.
Ausnahmsweise können im Wege der zweitinstanzlichen Klageänderung (Klageerweiterung) im Berufungsrechtszug auch Ansprüche zur Entscheidung gestellt werden, über die das SG nicht entschieden hatte. Voraussetzung ist aber eine zulässige Klage (Meyer- Ladewig, Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 99 Rdnr. 12 m.w.N.).
Die auf die Bewilligung von Krankengeld ab dem 07.04.1997 gerichtete Klage ist als zweitinstanzliche Klage zu behandeln. Sie ist jedoch unzulässig, weil schon eine anfechtbare Entscheidung des für die Leistungserbringung zuständigen Verwaltungsträgers und die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 78 Sozialgerichtsgesetz – SGG – als Voraussetzung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fehlt.
Entsprechendes gilt auch für den mit dem weiteren Antrag erhobenen Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe, weil ausschließlich das vom Kläger bis zum 23.03.1998 bezogene Arbeitslosengeld und nicht die ab dem 24.03.1998 geleistete Arbeitslosenhilfe Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gewesen sind. Die Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 28.06.2000 bzw. 23.11.2000 wurden bestandskräftig.
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass eine Besserstellung des Klägers für vor dem 01.01.1999 liegende Zeiträume im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht mehr verlangt werden kann. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden in dem Fall, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitraum der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme - wie hier - auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den zurückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an Stelle der Rücknahme der Antrag.
Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Sache und beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.