Berufung gegen Gerichtsbescheid mangels Prozessvollmacht als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (vertreten durch Rechtsanwältin) legte Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ein, reichte jedoch trotz mehrfacher Aufforderung keine schriftliche Vollmacht ein. Das Gericht forderte unter Fristsetzung zur Nachreichung auf und drohte Verwerfung an. Mangels Vorlage der Prozessvollmacht wurde die Berufung als unzulässig verworfen; Kosten werden nicht erstattet und die Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Vorlage schriftlicher Prozessvollmacht als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine schriftliche Prozessvollmacht ist gemäß § 73 SGG bis zur Verkündung der Entscheidung in die Gerichtsakten einzureichen; fehlt sie, ist die Klageerhebung bzw. Vertretung unzulässig.
Hat das Gericht den Vertreter unter Fristsetzung und mit Hinweis auf die drohende Verwerfung zur Vorlage der Vollmacht aufgefordert, rechtfertigt das Unterlassen der Nachreichung die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.
Der Senat kann gemäß § 158 SGG im Beschlussverfahren entscheiden; dies gilt auch für Berufungen gegen Gerichtsbescheide.
Die Zulassung der Revision bedarf der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG; sind diese nicht erfüllt, ist die Revision zu versagen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; das Gericht kann die Kostenregelung des Beschlusses treffen (keine Kostenerstattung).
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 7 AL 117/05
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.01.2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit einer am 02.05.2005 per Fax eingelegten Klage bestellte sich Frau Rechtsanwältin N für die Klägerin und kündigte den Antrag an, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.04.2005 aufzuheben. Das Sozialgericht hat die Rechtsanwältin mit Schreiben vom 04.05.2005 zur Vorlage einer Vollmacht und einer Klagebegründung aufgefordert und sie hieran am 16.06., 15.07., 25.08. und 23.09.2005 erinnert. Eine weitere Erinnerung vom 24.10.2005 enthielt den Zusatz, ob an der Durchführung des Streitverfahrens kein Interesse mehr besteht. Hierauf erfolgte keine Reaktion.
Mit ausweislich der Postzustellungsurkunde am 07.01.2006 zugestelltem Schreiben vom 06.01.2006 hat das Sozialgericht die Rechtsanwältin benachrichtigt, dass das Gericht beabsichtige, gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Eine Vollmacht sei nicht bei Gericht eingegangen, die Klage also bereits unzulässig. Eine Begründung der Klage sei nicht erfolgt. Eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids auch nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakte nicht zu erkennen.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gemäß § 73a Abs. 2 SGG liege bereits keine ordnungsgemäße Klageerhebung vor. Die Rechtsanwältin habe trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts nicht die erforderliche Originalvollmacht zu den Gerichtsakten vorgelegt.
Gegen den ihr am 03.02.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Rechtsanwältin am 03.03.2006 per Fax Berufung eingelegt. Antrag und Gründe sollten einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben.
Mit einem ausweislich der Postzustellungsurkunde ihr am 30.03.2006 zugestellten Schreiben hat der Senat die Rechtsanwältin zur Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht unter Fristsetzung bis zum 21.04.2006 aufgefordert. Es wurde der Hinweis erteilt, dass der Senat die Berufung im Beschlussverfahren als unzulässig verwerfen werde, falls die Vollmacht bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt nicht bei Gericht eingegangen wäre.
II.
Die Berufung ist nicht zulässig. Bis zum heutigen Tage ist keine schriftliche Vollmacht zu den Akten eingereicht worden. § 73 Abs. 2 SGG normiert jedoch, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten zu reichen ist. Darauf ist die Rechtsanwältin sowohl vom Sozialgericht als auch zuletzt vom Senat und hier unter Fristsetzung und Hinweis auf die drohende Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hingewiesen worden. Das betreffende Schreiben ist der Rechtsanwältin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 30.03.2006 zugestellt worden. Das Rechts-mittel der Berufung ist somit als unzulässig zu verwerfen (siehe Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73 Rdnr. 18 m.w.N.).
Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Dies gilt auch, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 158, Rdnr. 6 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Auf die folgende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen, § 158 Sätze 3 und 4 SGG.